Arbeitsrecht

Prozesskostenhilfeverfahren: Auslegung eines Antrags bei wirrem Vorbringen

Aktenzeichen  III ZB 68/19

Datum:
7.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:070520BIIIZB68.19.0
Normen:
§ 66 Abs 5 S 1 GKG
§ 66 Abs 6 S 1 GKG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 21. November 2019, Az: III ZB 68/19, Beschlussvorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 31. Juli 2019, Az: 4 U 664/19, Beschlussvorgehend LG Meiningen, 26. Juni 2019, Az: 2 O 638/15 (267)

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 (Kassenzeichen 780020107154) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. November 2019, mit der ihr Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde versagt worden war, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 ist von der Antragstellerin gemäß KV-Nr. 1700 des GKG eine Festgebühr von 60 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre Erinnerung, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
2
2. Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 – IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466), ist zulässig, aber unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz entspricht den dort angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin mit ihrem Vorwurf, es sei “ohne gestellten Antrag ein Prozesskostenhilfeverfahren beim Bundesgerichtshof inszeniert” worden, dass sich die Kostenrechnung nur auf die von ihr ausdrücklich erhobene Anhörungsrüge bezieht und bei einer Auslegung ihres dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 2020 vorausgegangenen wirren Vorbringens als (unzulässige) Rechtsbeschwerde (und nicht als Prozesskostenhilfeantrag für eine unzulässige Rechtsbeschwerde) eine weitere Gebühr angefallen wäre.
Arend

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