Arbeitsrecht

Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer für einen Rechtsanwalt nach dem Geldwäschegesetz

Aktenzeichen  Au 2 K 19.254

Datum:
24.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BRAK-Mitt – 2021, 53
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GwG § 2 Abs. 1 Nr. 10, § 50 Nr. 3, § 51 Abs. 3
VwGO § 43 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 124, § 124a
BRAO § 61 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl im Hauptwie auch im Hilfsantrag unbegründet.
Die Klage ist im Hauptantrag als Nichtigkeitsfeststellungklage zulässig. Insbesondere ist sie statthaft nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt hier vor. Als solches Feststellungsinteresse ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 43 Rn. 20 ff.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, da der Kläger zur Duldung einer Prüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) und hieraus folgend zur Abgabe rechtlicher Erklärungen verpflichtet wird. Der Kläger hat daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer etwaigen Nichtigkeit der in dem Bescheid enthaltenen Prüfungsanordnung.
Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptwie auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2018 ist nicht nichtig, sondern erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid ist nicht nichtig im Sinn von Art. 44 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt u.a. nichtig, der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt (Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG), der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt (Art. 44 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) oder den eine Behörde außerhalb ihrer durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne hierzu ermächtigt zu sein (Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG). Nichtigkeitsgründe im Sinn von Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG, insbesondere die dort in Nrn. 1 bis 3 geregelten absoluten Nichtigkeitsgründe, liegen nicht vor. Weder lässt die angegriffene Entscheidung die erlassende Behörde nicht erkennen, noch liegt ein Verwaltungsakt vor, der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann.
Die Beklagte war befugt, die Prüfungsanordnung gegenüber dem Kläger zu erlassen. Sie ist die nach § 50 Nr. 3 GwG zuständige Aufsichtsbehörde. Der Kläger ist als Rechtsanwalt Mitglied der Beklagten, der von dieser zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen worden ist, § 60 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 3 Satz 1 i.V. m. § 52 Abs. 1 GwG in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 16. November 2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Transferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S, 1822). Das Geldwäschegesetz ist in dieser damaligen Fassung anwendbar, da der angefochtene Bescheid als einmalige Anordnung formuliert ist, die sich auf einen zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2017) bezieht. Zwar geht von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, deren Einhaltung die in dem Bescheid enthaltene Prüfungsordnung zu überprüfen vermag, eine für den Kläger fortdauernde Verpflichtung zur Einhaltung aus. Inhalt und Reichweite der Prüfungsanordnung selbst bemessen sich jedoch nach der Gesetzesfassung zum Zeitpunkt des Ergehens der Behördenentscheidung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids ist dementsprechend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids maßgeblich.
Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb nichtig, weil die darin enthaltene Prüfungsanordnung (auch) den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 25. Juni 2017 erfasst, zu welchem das insoweit einschlägige Gesetz noch nicht in Kraft getreten war. Zwar ist das (Änderungs-)Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Transferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erst zum 26. Juni 2017 in Kraft getreten, während sich die Prüfungsanordnung nach deren Wortlaut auf das komplette Jahr 2017 bezieht. Die Beklagte konnte hier allerdings eine Prüfung des kompletten Jahres 2017 anordnen.
Zum einen ist die Prüfungsanordnung der Beklagten so ausgestaltet, dass sich die Pflichten, deren Einhaltung die Anordnung abfragt, bereits auch in der vor dem Erlass des Umsetzungsgesetzes zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie im nationalen Gesetz geregelt waren. Damit galt der Kläger nicht erst seit Juni 2017, sondern bereits im kompletten Jahr 2017 als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bzw. § Abs. 1 Nr. 7 GwG a.F. Zum anderen handelt es sich bei den dem Kläger nach dem Geldwäschegesetz auferlegten Pflichten um Dauerverpflichtungen, die der Kläger jeweils im kompletten Jahreszeitraum zu erfüllen hat. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.1992 – 2 BvR 1631/90 – juris Rn. 39 ff.; BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris Rn. 18; U.v. 14.4.2011 – 3 C 20.10 – juris Rn. 17; U.v. 26.3.1985 – 9 C 47.84 – juris Rn. 13). Abweichend hiervon sind Rechtsänderungen jedoch im Zweifel auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestandskräftig abgeschlossene Rechtsverhältnisse nicht anwendbar (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse). Daher richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht durch später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt wird. Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren, da im Zweifel anzunehmen ist, dass er nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will (VG Würzburg, U.v. 14.5.2019 – W 1 K 19.455 – juris Rn. 30). Da im vorliegenden Fall innerhalb des Jahres 2017 kein abgeschlossener Sachverhalt gegeben war, sondern der Kläger im Rahmen dieses Zeitraums die ihm auferlegten Pflichten wiederholt und dauerhaft zu erfüllen hatte, ist es ausreichend, wenn die Rechtsgrundlage, auf der der fragliche Bescheid beruht, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids – wie hier – in Kraft getreten und anwendbar war.
Der angegriffene Bescheid erweist sich auch als rechtmäßig. Die Beklagte konnte die Prüfungsanordnung gegenüber dem Kläger erlassen, da dieser auch als angestellter Rechtsanwalt Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist.
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG können die Aufsichtsbehörden bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. Die beklagte Rechtsanwaltskammer ist die für den Kläger zuständige Aufsichtsbehörde (s.o.).
Auch als angestellter Rechtsanwalt unterfällt der Kläger der Verpflichteteneigenschaft nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG i.V.m. § 2 Nr. 10 GwG, da er nach eigenem Bekunden an einem sog. „Kataloggeschäft“ im Sinn von § 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG mitgewirkt hat.
Anders als etwa Steuerberater sind Rechtsanwälte nämlich nicht per se geldwäscherechtlich Verpflichtete, sondern nur dann und insoweit, als sie Tätigkeiten aus einem Kataloggeschäft gemäß § 2 Nr. 10 Buchst. a bis e GwG erbringen.
Historischer Ausgangspunkt der Verpflichtung von Rechtsanwälten im Hinblick auf die in § 2 Nr. 10 Buchst. a bis e GwG aufgeführten Tätigkeiten waren die Empfehlungen der sog. „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) Mitte der neunziger Jahre. Insbesondere wurden Rechtsanwälte 1996 zum ersten Mal in den FATF-Empfehlungen unter Ziffer 11 (FATF, The Forty Recommendations 1996, abrufbar unter https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%201996.pdf, abgerufen am 12.10.2020) erwähnt. Dort wird darauf hingewiesen, dass Banken und Finanzinstitute die Identität der Kunden kennen sollten, selbst wenn sie von Anwälten vertreten werden oder ein Anwalt als Vermittler bei Finanzdienstleistungen auftritt. Erst in der Version der FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2003 wurden Anwälte dann in Ziffer 12 Buchst. d als Verpflichtete aufgeführt (FATF, The Forty Recommendations 2003; abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202003.pdf, abgerufen am 12.10.2020). Bereits in diesen Empfehlungen wird die Verpflichtungseigenschaft von Rechtsanwälten auf die Planung oder Durchführung eines für den Mandanten wahrgenommenen Kataloggeschäfts begrenzt. Diese Einschränkung befindet sich auch in den aktuellen FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2012, die im Jahr 2019 redaktionell überarbeitet wurden (vgl. diesbezüglich FATF, The Forty Recommendations 2012; abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202012.pdf, abgerufen am 12.10.2020).
Auf europäischer Ebene traten Rechtsanwälte und andere rechtsberatende Berufe erstmals in Art. 1 Nr. 2 der RL 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 zur Änderung der RL 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (2. EU-Geldwäscherichtlinie) im Jahr 2001 in Erscheinung. Nationale Erwähnung erfuhren Rechtsanwälte erstmals durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GeBekErgG) vom 13. August 2008, das der Umsetzung der RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (3. EU-Geldwäscherichtlinie) und der RL 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die RL 2005/60/EG diente. Durch dieses wurden Rechtsanwälte erstmals in § 2 Nr. 7 GwG a.F. als Verpflichtete mitaufgenommen. Die heutige nationale Gesetzesfassung in § 2 Nr. 10 GwG lehnt sich an Ziffer 22 Buchst. d und Ziffer 23 Buchst. a der aktuellen FATF-Empfehlungen 2012 und an die nahezu gleichlautende Vorschrift in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der 4. EU-Geldwäscherichtlinie an (Kaetzler in Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 142).
Hintergrund einer Einbeziehung von Rechtsanwälten in den Kreis der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten ist der Missbrauch deren Tätigkeit für Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung (vgl. Kaetzler in Zentes/Glaab, a.a.O., § 2 Rn. 147). Vor allem Berufsgruppen, die häufig treuhänderisch für Kunden und Mandanten tätig werden, scheinen für Geldwäschezwecke besonders attraktiv zu sein (vgl. Vogt in Herzog/Mülhausen, Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, § 2 Rn. 13). Zudem ist die Tätigkeit bestimmter freier Berufe durch ein gesetzlich anerkanntes Berufsgeheimnis geschützt (Herzog, GwG, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 144). Trotz der zwischenzeitlichen Einbeziehung in den Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetzwerden die so genannten „Gatekeeper“-Berufsgruppen nach wie vor häufig genutzt, um bei der Platzierung illegal erwirtschafteter Gelder zu helfen. Gängige Methoden für die Platzierung und Verschleierung illegal erwirtschafteter Gewinne sind etwa die Entgegennahme und Verwahrung von Geldern auf Treuhand- oder Anderkonten des Rechtsanwalts oder Notars, also auf eigenen Konten unter eigenem Namen. Weitere Methoden stellen die Einrichtung von Dachgesellschaften, Trusts oder Partnerschaften durch Rechtsanwälte oder andere Angehörige der „Gatekeeper“-Berufsgruppen, bei denen die eigentlichen Eigentümer im Hintergrund bleiben, aber auch beispielsweise der Erwerb von Immobilien oder anderer hochwertiger Wirtschaftsgüter auf eigene Rechnung, aber im Kundenauftrag dar (Herzog, a.a.O., § 2 Rn. 144).
Die Erstreckung des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes unter anderem auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hatte für die gesetzlich genannten Geschäfte eine Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung zur Folge. Die Mitwirkung an anderen als den abschließend aufgeführten Geschäften ist vom Anwendungsbereich des GwG ausgenommen, insbesondere der gesamte Bereich der Strafverteidigung durch Rechtsanwälte unterfällt damit nicht dem Geldwäschegesetz (Herzog, a.a.O. § 2 Rn. 145).
Erforderlich ist die Mitwirkung der Verpflichteten an der Planung und Durchführung der im Katalog des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG beschriebenen Geschäfte (vgl. Herzog, a.a.O., § 2 Rn. 148). Eine Mitwirkung an der Planung oder Durchführung liegt bereits bei jeder begleitenden Rechtsberatung vor (Kaetzler in Zentes/Glaab, a.a.O., § 2 Rn. 150). Unerheblich ist hierbei, ob ein Mandatsverhältnis unmittelbar zu dem Berufsträger persönlich oder zu einer Kanzlei besteht (BT-Drs. 19/13827, 71). Eine Mitwirkung erfolgt auch bei einer rein unterstützenden Tätigkeit in der Planung oder Durchführung eines der genannten Geschäfte. Werden etwa bei Unternehmenstransaktionen verschiedene Kanzleien mit der Bearbeitung unterschiedlicher rechtlicher Aspekte mandatiert, wirken alle an der Transaktion mit (Pelz in BeckOK GwG, 3. Ed. 1.8.2020, § 2 Rn. 167). Bei der Planung von Transaktionen handelt es sich um nur vorbereitende Tätigkeiten, insbesondere die Entwicklung von Strukturierungsgestaltungen. Der Begriff der Durchführung von Geschäften betrifft nicht nur die Erstellung von Verträgen, sondern umfasst auch alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen wie die Teilnahme an Vertragsverhandlungen (Pelz in BeckOK GwG, a.a.O., § 2 Rn. 168).
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Überzeugung, dass auch der Kläger als angestellter Rechtsanwalt in den Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz aufzunehmen ist (su z.B. auch Pelz/Schorn, NJW 2018, 1351). Eine Ausnahme für angestellte Rechtsanwälte lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den hierzu vorliegenden Gesetzesmaterialien entnehmen. So befindet sich zwar in Art. Art. 1 Nr. 2 der 2. EU-Geldwäscherichtlinie sowie allen hierauf aufbauenden EU-Geldwäscherichtlinien durchgängig die Bezeichnung der „selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen“ bzw. „selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen“. In den der RL 2001/97/EG vorausgehenden Erwägungsgründen werden unter Erwägungsgrund 17 hingegen als selbstständiger Angehöriger von Berufen der Rechtsberatung beispielhaft Rechtsanwälte aufgeführt. Eine weitere Differenzierung des Begriffs „Rechtsanwalt“ wird in der Richtlinie nicht vorgenommen. Auch den auf der 2. EU-Geldwäscherichtlinie aufbauenden Richtlinien liegt dieser Begriff zugrunde, ohne dass hierbei weiter differenziert wird.
Ausgehend hiervon sind unter diesen Begriff sämtliche Angehörige von rechtsberatenden Berufen, insbesondere also Rechtsanwälte unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Form ihrer Niederlassung und Beschäftigung, aufzufassen. Bereits nach Sinn und Zweck der EU-Geldwäscherichtlinien und der jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze ist der Begriff zunächst weit auszulegen, um zunächst eine Vielzahl möglicher Adressaten, die mit Geldwäschehandlungen in Berührung kommen könnten, zu erfassen. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Rechtsanwälte, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Rechtsanwalts- bzw. Patentanwaltsgesellschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.
Um einer hieraus folgenden zu weiten Auslegung entgegenzuwirken wurde bereits in der 2. EU-Geldwäscherichtlinie sowie allen hierauf folgenden Geldwäscherichtlinien und in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen das weitere Merkmal der „Mitwirkung“ an der Planung oder Durchführung eines Kataloggeschäfts für den Mandanten aufgenommen. Entsprechend des Sinn und Zwecks der Richtlinien sollen die Angehörigen von rechtsberatenden Berufen nur dann erfasst sein, wenn sie an solchen Geschäften teilnehmen, welche Gegenstand von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sein können, mithin eine sog. „Gatekeeper“-Funktion ausüben. Dementsprechend wurde auch in § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a GwG das Merkmal der „Mitwirkung an der Planung oder Durchführung“ eines enumerativ aufgezählten Kataloggeschäfts in nationales Recht überführt. Damit wird der einzelne Berufsträger dann erfasst, wenn er als Rechtsanwalt an der Planung oder Durchführung eines Kataloggeschäfts mitwirkt, unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit in einer Sozietät, Rechtsanwalts- bzw. Patentanwaltsgesellschaft oder einer sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft ausübt (vgl. BT-Drs. 14/8739, 12).
Daher kann es auch keinen Unterschied machen, wenn lediglich die Sozietät ein vertragliches Verhältnis zu dem Mandanten eingeht, zu dem angestellten Rechtsanwalt hingegen ein solches aber nicht besteht. Das Merkmal „für den Mandanten“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem verpflichteten Rechtsanwalt und dem Mandanten bestehen muss. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Konzeption, wonach Verpflichteter stets der einzelne Berufsträger selbst ist, reicht hierfür auch bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten und der „übergeordneten“ Kanzlei bzw. Sozietät aus, wenn der Rechtsanwalt als Berufsträger dann im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses an einem Kataloggeschäft für den Mandanten mitwirkt.
Nach eigenen Angaben hat der Kläger im fraglichen Zeitraum an einem § 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG unterfallenden „Katalog“-Geschäft mitgewirkt, indem er für seinen Mandanten entsprechend tätig geworden ist. Die Beteiligung an diesem Geschäft hat die nach dem Geldwäschegesetz hierfür vorgesehenen Pflichten ausgelöst, sodass deren Einhaltung durch die Beklagte auch überprüft werden konnte.
Der Einwand des Klägers, er sei als angestellter Rechtsanwalt lediglich auf Geheiß des eigentlich federführenden Partners in das Mandat eingebunden worden, ohne selbst Einfluss auf das Mandatsverhältnis nehmen zu können, führt nicht dazu, dass er sich seiner Pflichten „entledigen“ konnte. Denn selbst wenn er im Rahmen der Bearbeitung des Mandats über keinen eigenständigen Entscheidungsrahmen verfügt haben sollte, sondern lediglich ausführend für den eigentlich das Mandat bearbeitenden Partner tätig wurde, hat er in einer dem Sinn und Zweck des Geldwäschegesetzes entsprechenden Auslegung an einem Kataloggeschäft mitgewirkt. Hierbei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht auf den „Grad“ der Mitwirkung, sondern darauf an, ob von der Mitwirkung die dem Kataloggeschäft typischerweise innewohnenden Gefahren ausgehen können. Dies war hier – wie der Kläger selbst ursprünglich angegeben hat – der Fall.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger – seiner Auffassung nach – die ihm durch das Gelwäschegesetz auferlegten Pflichten nicht bzw. nur schwer erfüllen könne. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass durch die gesetzliche Konzeption, nach stets der einzelne Berufsträger selbst verpflichtet wird, und zwar unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit in einer Sozietät, Rechtsanwalts- bzw. Patentanwaltsgesellschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft ausübt, erhebliche Verwerfungen für den jeweiligen Verpflichteten entstehen können (vgl. hierzu Pelz in BeckOK, a.a.O. § 2 Rn. 155). Im Ergebnis führen die vom Kläger aufgeworfenen Umsetzungsprobleme jedenfalls nicht dazu, dass er von seinen gesetzlichen Pflichten befreit werden würde. Dies hat zur Folge, dass der Kläger der Identifizierungspflicht nach § 11 GwG unterliegt, auch wenn er kein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Mandanten abschließt, er also keinen „Vertragspartner“ hat.
Nach § 11 GwG haben Verpflichtete Vertragspartner, gegebenenfalls die für diese auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Dabei ist das Merkmal „Vertragspartner“ dahingehend auszulegen, dass hierunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, mit der eine (dauerhafte) Geschäftsbeziehung im Sinn des § 1 Abs. 4 GwG geschlossen wird (vgl. Sonnenberg in Zentes/Glaab, a.a.O., § 10 Rn. 11). Die Geschäftsbeziehung liegt hierin in dem Mandatsverhältnis zu der „übergeordneten“ Sozietät bzw. Kanzlei, sodass es wiederum nicht auf ein persönliches Vertragsverhältnis des Klägers ankommt (s.o.).
Die dem Kläger auferlegte Identifizierungspflicht stellt sich für diesen auch nicht als unverhältnismäßig dar, sondern kann auch von einem angestellten Rechtsanwalt ohne Weiteres erfüllt werden. Zwar sind Rechtsanwälte grundsätzlich vor Annahme bestimmter Mandate, der so genannten Kataloggeschäfte, zur Identifizierung und Überprüfung des Mandanten verpflichtet (Klugmann, NJW 2017, 2888/2888). Dabei ist diese Pflicht wiederum auch jeweils von dem einzelnen Verpflichteten selbst vorzunehmen. Es dürfte allerdings im Fall eines angestellten Rechtsanwaltes ausreichen, wenn dieser vor der Mitwirkung an einem Kataloggeschäft die seitens der Kanzlei bei Abschluss des Mandatsverhältnisses bereits (zwingend) vorgenommene Identifizierung nachvollzieht. Der angestellte Rechtsanwalt muss sich dann lediglich vergewissern und nachvollziehen, dass eine Identifizierung ordnungsgemäß stattgefunden hat.
Auch hinsichtlich des Risikomanagements gilt hierbei nichts Anderes. Auch Rechtsanwälte sind verpflichtet, ein Risikomanagement gegen das Risiko der Inanspruchnahme für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu etablieren, § 4 GwG. Dies umfasst die Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG. Während die Risikoanalyse eine angemessene Dokumentation über die Risiken in der eigenen Kanzlei beinhaltet, umfassen die internen Sicherungsmaßnahmen die Instrumente des Geldwäschebeauftragten, der Ausarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zur Geldwäscheprävention, der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, der Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie der Schulung der Mitarbeiter (Klugmann, NJW 2017, 2888/2889).
Die gesetzliche Aufgabe besteht darin, Geschäftsvorfälle, welche mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen könnten, präventiv zu beschreiben und so die Voraussetzungen zu deren Entdeckung zu schaffen (Herzog, a.a.O., § 6 Rn. 1). An diesem Zweck sind jeweils die Anforderungen an das Risikomanagement zu bestimmen. Die Risikoanalyse kann in einem Bild als das Knüpfen eines Netzes beschrieben werden, in denen sich verdächtige Transaktionen dann verfangen sollen. Dieses Netz sollte so eingerichtet werden, dass sich die Transaktionen je größer die Risiken für eine ebensolche Verbindung sind, umso eher in dem Netz verfangen (Herzog, a.a.O., § 6 Rn. 1). Ziel der Risikoanalyse ist es, bestehende betriebsspezifische Risiken zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren, zu gewichten, sowie darauf aufbauend geeignete Präventionsmaßnahmen treffen zu können (vgl. BaFin, Rundschreiben 8/2005 Nr. 2). Zwar ist wiederum der Verpflichtete selbst für die Risikoanalyse verantwortlich. Dies hindert den Verpflichteten jedoch nicht, bei der eigenen Risikoanalyse die Daten aus einer vorangehenden Risikoanalyse zu übernehmen. Gerade im Fall eines angestellten Rechtsanwalts ist es für diesen ohne weiteres möglich, sich auf die Risikoanalyse seines Arbeitgebers hinsichtlich des jeweiligen Mandats zu beziehen und diese zu übernehmen. Im Gegensatz zu dem Kläger erachtet die Kammer diese Vorgehensweise auch nicht als „bloße Förmelei“, da letztlich der Kläger selbst verpflichtet wird und eine eigene Risikoanalyse zu erstellen hat, bei der er sich dann aber die Analyse seines Arbeitgebers zu eigen machen kann. Dies entpflichtet ihn allerdings nicht davon, selbst spezifische Risiken des zu bearbeitenden Mandats zu beurteilen. Letztlich kann der Verpflichtete dadurch die bereits erstellte Risikoanalyse seines Arbeitgebers überprüfen und ggf. ergänzen, sodass ein zusätzlicher Kontrollmechanismus etabliert wird, um das gesetzgeberischen Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche besser verfolgen zu können. Im Übrigen dürfte sich der vom Kläger bemängelte Aufwand in einem zumutbaren Rahmen halten, da in der Regel auf geeignete Datenverarbeitungssysteme zur Risikoanalyse zurückgegriffen werden kann (so Berndt/Müller/Hümmrich-Welt in Volk/Beukelmann, Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl. 2020, § 21 Rn 197).
Für die dem Verpflichteten auferlegten internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG gilt nichts Anderes. Gemäß § 6 Abs. 1 GwG haben Verpflichtete angemessene geschäfts- und mandantenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Zweck der Organisationspflichten nach § 6 GwG ist die Schaffung von Präventionsmaßnahmen, die es verhindern, dass legal agierende Wirtschaftssubjekte für das Waschen von Gewinnen aus schweren Straftaten missbraucht werden (Berndt/Müller/Hümmrich-Welt in Volk/Beukelmann, a.a.O. § 21 Rn 201). Letztlich bildet die Gesetzeslage insoweit nur das Eigeninteresse eines Verpflichteten ab, um sich durch geeignete und angemessene Sicherungsmaßnahmen selbst vor einer etwaigen Strafbarkeit zu schützen. Dementsprechend bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 3 GwG, dass solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken angemessen sind. § 6 Abs. 2 GwG nennt in diesem Zusammenhang Beispiele von möglichen Sicherungsmaßnahmen. Zu den internen Sicherungsmaßnahem zählt die Ausarbeitung von „internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen“ in Bezug auf den Umgang mit Geldwäscherisiken, die Kundensorgfaltspflichten nach § 10 bis § 17 GwG, die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 GwG, die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 GwG und die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften (Nr. 1). Als interne Sicherungsmaßnahme wird auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragen und seines Stellvertreters gemäß § 7 GwG genannt (Nr. 2). Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, sollen gruppenweite Verfahren als Sicherungsmaßnahmen schaffen (Nr. 3). Um durch die Einführung von technischen Neuerungen und neuen Produkten keine Gelegenheiten zur Geldwäsche zu eröffnen, wird „die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen“ in Nr. 4 des Katalogs angesprochen. Als weitere Sicherungsmaßnahme wird u.a. die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten genannt (Nr. 5). Dadurch soll verhindert werden, dass Mittelsmänner und „Brückenköpfe“ in die für Geldwäsche wichtigen Unternehmensgruppen eindringen. Eine zusätzliche in Betracht kommende interne Sicherungsmaßnahme stellt nach Nr. 6 die „erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen“ dar (Berndt/Müller/Hümmrich-Welt in Volk/Beukelmann, a.a.O. § 21 Rn 203). Bereits aus dem Wortlaut der beispielhaft aufgeführten Sicherungsmaßnahmen ergibt sich, dass diese hier nicht vom Kläger als angestellten Rechtsanwalt erfüllt werden können und ihn damit rechtlich auch nicht beschwert. § 6 Abs. 3 GwG stellt hier klar, dass die Verpflichtungen zu Sicherungsmaßnahmen dem Unternehmen obliegen, wenn der Verpflichtete seine Tätigkeit als Angestellter in einem Unternehmen ausübt. Dies betrifft beispielsweise (Syndikus-)Rechtsanwälte, Patentanwälte; Wirtschaftsprüfer; Steuerberater, Immobilienmakler und Güterhändler, die sich im Angestelltenverhältnis befinden. Auch diese Regelung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die Unternehmensspitze in der Pflicht sieht (Berndt/Müller/Hümmrich-Welt in Volk/Beukelmann, a.a.O., § 21 Rn 206). Der Auffassung des Klägers, wonach als „Unternehmen“ lediglich eine juristische Person, jedoch keine „Freiberufler-Kanzlei“ verstanden werden könne, kann insoweit aber nicht gefolgt werden. Zwar spricht Art. 46 Abs. 1 Satz 3 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie von der Tätigkeit bei einer „juristischen Person“. Es ist aber mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie sowie des entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzes nicht vereinbar, darunter nur solche Rechtsanwälte zu erfassen, die als Syndikusanwalt für Unternehmen oder für in der Rechtsform einer juristischen Person organisierte Kanzleien tätig sind. Nach Auffassung des Gerichts ist die Norm so auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich auch ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten – gleich welcher (Rechts-)Form – fällt. Für eine Auslegung dahingehend, dass § 6 Abs. 3 GwG bzw. die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie nur solche Kanzleiformen erfassen wollte, die in der Gestalt einer aus dem deutschen Gesellschaftsrecht bekannten juristischen Person organisiert sind, finden sich keine Anhaltspunkte. Im Übrigen stellt § 6 Abs. 3 GwG lediglich eine Erleichterung für den einzelnen Verpflichteten dar. Selbst wenn der Kläger als angestellter Rechtsanwalt nicht unter diese – für ihn günstige – Regelung fällt, kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber angestellte Rechtsanwälte, deren Angestelltenverhältnis nicht bei einer „juristischen Person“ besteht, komplett aus dem Kreis der Verpflichteten ausnehmen wollte. Eine derartige Ausnahme lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung des Klägers als Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG unter dem Aspekt der Auswahl durch eine von der Beklagten durchgeführte Zufallsziehung. Insbesondere liegt hierin auch unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 3 GG und von Wettbewerbsaspekten kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen. Die Verwendung von Losverfahren – hier zur Ermittlung der zu prüfenden Kammermitglieder nach dem Zufallsprinzip – ist anerkannt, wenn das Ergebnis im Übrigen nachvollziehbar, transparent und willkürfrei ist (vgl. z.B. OVG NW, B.v.15.5.2017 – 4 A 1504/15 – juris zur Vergabe von Standplätzen).
Im vorliegenden Fall wurden die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Willkürfreiheit erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in einer dem Erlass der konkreten Prüfungsanordnungen vorgeschalteten Stufe eruiert hat, in welcher Anzahl die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Rechtsanwälte überhaupt Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sein können und hierzu im Rahmen einer Zufallsauswahl 2.162 Rechtsanwälte – dies entspricht 10% – angeschrieben und aufgefordert hat, einen Erhebungsbogen betreffend die im Prüfungszeitraum erfolgte Mitwirkung an Kataloggeschäften auszufüllen und einzureichen. Die Auswahl der 2.162 Rechtsanwälte mithilfe der Anwendung eines Computerprogramms erfüllt die zu stellenden rechtlichen Anforderungen an ein gerechtes Losverfahren, da jedem einzelnen Mitglied der Beklagten zufällig eine Zahl zugewiesen wurde und anschließend die 10% der Mitglieder als ausgewählt gegolten haben, denen die kleinste Zufallszahl zugewiesen worden war. Auch die Verfahrensweise, in einem zweiten Schritt die Mitglieder für die schriftliche Prüfung nach dem Geldwäschegesetz zu ziehen, ist rechtskonform. Hierzu wurde ausgewertet, wie viele der zunächst angeschriebenen Rechtsanwälte ihren eigenen Angaben entsprechend im Prüfzeitraum an Kataloggeschäften teilgenommen haben, woraus der entsprechende prozentuale Anteil (28,08%) und die Zahl der potentiell Verpflichteten (6.071 Mitglieder) ermittelt wurden. Aufgrund einer zuvor erfolgten bundesweiten Abstimmung unter den Rechtsanwaltskammern ist dann an 2% der ermittelten Zahl von Verpflichteten – mithin an 121 Rechtsanwälte – eine Prüfungsanordnung ergangen. Da auch die zugrundeliegende Ziehung dieser Rechtsanwälte nach dem beschriebenen computerprogrammgesteuerten Zufallsprinzip erfolgt ist, erweist sich das Verfahren insgesamt als nicht willkürlich, sondern vielmehr als nachvollziehbar und transparent. Die bundesweit getroffene Abstimmung auf 2% der jeweiligen Mitglieder begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da diese Anzahl jeweils als groß genug erscheint, um der jeweiligen Rechtsanwaltskammer als der nach § 50 Nr. 3 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde – mit einem vertretbaren Aufwand – einen ausreichend repräsentativen Überblick zu verschaffen, ob ihre Mitglieder – soweit verpflichtet – den Pflichten nach dem GwG nachkommen. Auch die im konkreten Fall ausgewählte Gruppe von 121 Rechtsanwälten war groß genug, um durch diese Stichprobenauswahl ihrer Pflicht als Aufsichtsbehörde gemäß § 51 Abs. 1 GwG Rechnung tragen zu können. Das Auswahlverfahren wird auch nicht dadurch willkürlich, dass die Auswahl der zu Prüfenden aus der Gruppe der Mitglieder erfolgte, die bereits in dem ersten Schritt ihre Teilnahme an einem Kataloggeschäft bejahten. Zum einen ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Auswahl aus der Gruppe trifft, von der ihr bereits positiv bekannt ist, dass diese die Eigenschaft als Verpflichteter aufweisen. Unter Aufsichtsgesichtspunkten war eine Auswahl aus der Gruppe der Gesamtmitglieder nicht zielführend, da hierbei zu erwarten gewesen wäre, dass ein signifikanter Anteil gar nicht der Verpflichteteneigenschaft unterliegen würde und damit auch nicht geprüft werden dürfte. Zum anderen ist auch die Gruppe, aus der die konkrete Endauswahl erfolgte, noch groß genug, um den rechtlichen Vorgaben zu genügen und ein willkürfreies Wahlprozedere zu gewährleisten. Innerhalb dieser Gruppe wiesen die einzelnen Mitglieder aufgrund des angewandten Losverfahrens dann wiederum dieselbe Wahrscheinlichkeit ausgewählt zu werden auf. Damit war die Auswahl des Klägers durch das verwendete Verfahren rechtsfehlerfrei. Konkrete Einwände gegen das Auswahlverfahren hat der Kläger im Übrigen auch vorgebracht.
Der wirksame Bescheid erweist sich damit insgesamt auch als rechtmäßig und die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).


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