Arbeitsrecht

Recht der Evangelischen, Landeskirche Bayern, Pfarrdienstwohnung, Pfarrdienstwohnungsabschlag, Kein Abzug des Pfarrdienstwohnungsabschlages, wenn die Pfarrdienstwohnung nicht mehr vorhanden ist

Aktenzeichen  AN 1 K 20.01259

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35010
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AGPfDG.EKD § 4 Abs. 2
KVGG § 11
PfDG.EKD § 38
PfBesG § 9
PfBesG § 25
PfDWV § 9
PfDWV § 16

 

Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung der Bezüge der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 den Dienstwohnungsabschlag einzubehalten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, für die Zeit von März 2020 bis Juni 2020 nicht um den Dienstwohnungsabschlag von monatlich 758,46 EUR gekürzte Dienstbezüge zu erhalten, Erfolg.
1. Hinsichtlich des Klagebegehrens der Klägerin ist der Verwaltungsrechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
Bei Streitigkeiten in innerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen auch die Dienstverhältnisse der Pfarrer zählen, ist infolge des den Kirchen verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV) der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben. Nach § 135 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) – diese Vorschrift ist mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nicht außer Kraft getreten, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG – ist es jedoch den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften überlassen, die Vorschriften des BRRG über den Verwaltungsrechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 126, 127 BRRG) für anwendbar zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1994 – 2 C 23.93 – BVerwGE 95, 379; VGH BW, U.v. 15.3.2011 – 4 S 684/10 – juris Rn. 14). Eine solche kirchenrechtliche Rechtswegzuweisung an die staatlichen Verwaltungsgerichte liegt mit § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche Deutschland zum Pfarrdienstgesetz (AGPfDG.EKD), wonach vermögensrechtliche Ansprüche vor dem staatlichen Verwaltungsgericht geltend zu machen sind und insoweit § 126 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für anwendbar erklärt wird, sowie § 11 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes der ELKB (KVGG), wonach das kirchliche Verwaltungsgericht nicht über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis entscheidet, vor.
2. Die Klage ist auch zulässig.
Richtige Klageart für das Begehren, ungeschmälerte Leistungsbezüge zu erhalten, ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Der (Kirchen-)Gesetzgeber genießt im Bereich der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum. Deswegen und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehaltes des Gesetzes, der auch für das Kirchenrecht gilt (vgl. § 2 Abs. 1 PfBesG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayBesG), können durch das Gericht keine Besoldungsleistungen durch Leistungsklage zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das gilt auch für (kirchen-)gesetzlich vorgesehene Leistungskürzungen wie den Pfarrdienstwohnungsabschlag. Denn es ist dem (Kirchen-)Gesetzgeber vorbehalten, die Gesamtbesoldung, die aus verschiedenen Teilen bestehen kann, festzulegen. Deswegen kann Gegenstand dieses Verfahrens nur die Frage sein, ob die Klägerin von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Auszahlung der ungeschmälerten Pfarrbesoldungsbezüge hat bzw. der Abzug des Pfarrdienstwohnungsabschlags insoweit zurecht erfolgt ist (VG Bayreuth, U.v. 18.2.2020 – B 5 K 18.1110 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 23.10.2018 – 3 BV 16.382 – juris Rn. 15).
Die Klägerin hatte zunächst Leistungsklage erhoben und in der mündlichen Verhandlung auf eine Feststellungsklage umgestellt. Der Wechsel der Klageart gilt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, § 91 Rn. 32).
3. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da sich die Einbehaltung des Dienstwohnungsabschlags von den Pfarrbesoldungsbezügen der Klägerin für die Monate März 2020 bis Juni 2020 als rechtswidrig darstellt.
a) Die Frage, ob der Dienstwohnungsabschlag in der Zeit von März 2020 bis Juni 2020 einbehalten werden durfte, ist nach der zum Zeitpunkt der Einbehaltung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit das Kirchengesetz über die Besoldung der Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Pfarrbesoldungsgesetz – PfBesG) vom 3. Dezember 2013 (KABl 2014 S. 10, 20) sowie die Verordnung über die Pfarrdienstwohnungen (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV) vom 26. Oktober 2018 (KABl S. 367).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PfBesG haben Pfarrerinnen und Pfarrer Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des PfBesG. Die Besoldung setzt sich gemäß § 4 Abs. 1 PfBesG aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen. Zu den Grundbezügen gemäß § 4 Abs. 2 PfBesG gehören neben dem Grundgehalt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 PfBesG), der Strukturzulage (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PfBesG), den Dekanatszulagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 PfBesG), dem Rentenversicherungszuschlag zuzüglich Steuerabgeltungszuschlag (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 PfBesG), dem Familienzuschlag (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 PfBesG) und der Wartestandsbesoldung (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 PfBesG) auch die Dienstwohnung (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 PfBesG).
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PfBesG sind die Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden vorbehaltlich etwaiger Pflichtleistungen oder freiwilliger Leistungen Dritter verpflichtet, für die Inhaber und Inhaberinnen oder Vertreter und Vertreterinnen einer Pfarrstelle Dienstwohnungen bereitzustellen und diese nach den bestehenden Bestimmungen zu unterhalten. Bei Zuweisung einer Dienstwohnung wird gemäß § 25 Abs. 3 PfBesG das Grundgehalt nach Anlage 1 um einen Betrag vermindert, der sich nach der Anlage 3 bemisst (Dienstwohnungsabschlag) und zum maßgeblichen Zeitpunkt März bis Juni 2020 758,46 EUR/Monat betrug.
Ergänzend regelt die seit 1. Januar 2019 geltende Pfarrdienstwohnungsverordnung das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis. Gemäß § 6 Abs. 1 PfDWV ist jeder Pfarrstelle mit Umfang von mindestens 75 v.H. eine Dienstwohnung zuzuordnen. Das Wohnen in der zugewiesenen Dienstwohnung ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD Teil der Dienstpflichten. Eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht bedarf gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD der Genehmigung und kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Der Dienstwohnungsabschlag gemäß § 25 Abs. 3 PfBesG ist der Betrag, der dem Dienstwohnungsnehmer bzw. der Dienstwohnungsnehmerin während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses als im Wege der Möglichkeit der Nutzung der Dienstwohnung bereits vorhandener Besoldungsbestandteil auf die Bezüge vermindernd angerechnet wird, § 9 Satz 2 PfDWV.
b) Dies berücksichtigend stellt sich die Anrechnung des Dienstwohnungsabschlages für die Monate März bis Juni 2020 als nicht rechtmäßig dar.
Die Klägerin war vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2020 als Kirchenseelsorgerin am Klinikum … … tätig. Da für die der Kirchengemeinde … zugeordnete Stelle keine Dienstwohnung vorhanden war, wurde der Klägerin ein von einem privaten Vermieter angemietetes Reihenhaus überlassen, wobei die Kaltmiete von der Kirchengemeinde … übernommen wurde. Die Zuweisung im Sinne des § 25 Abs. 3 PfBesG erfolgte durch Überlassung des Reihenhauses zur unentgeltlichen Nutzung. Keinen Einfluss hat insoweit die seit 1. Januar 2019 geltende Regelung des § 5 Satz 1 PfDWV, wonach eine Dienstwohnung durch Bescheid zuzuweisen ist, da das Pfarrdienstwohnungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Inkrafttreten der PfDWV in seinem Bestand unberührt blieb (VG Bayreuth, U.v. 18.2.2020, a.a.O., Rn. 30).
Unerheblich ist auch, dass die Pfarrdienstwohnung aufgrund der Entfernung zur Kirchengemeinde … nicht dem Regelfall einer Pfarrdienstwohnung, die dem Zweck dient, dass der Pfarrer in seiner Gemeinde präsent und erreichbar ist, entspricht. Durch Übernahme der Kaltmiete durch die Kirchengemeinde … entstand nämlich eine vergleichbare Situation mit einem Gemeindepfarrer, der mietfrei im Pfarrhaus der Kirchengemeinde wohnen kann. Denn Anknüpfungspunkt für die besoldungsrechtlichen Konsequenzen der Überlassung einer Dienstwohnung in Gestalt des Dienstwohnungsabschlages ist, dass dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin eine unentgeltliche Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt wird und er/sie dadurch die Möglichkeit hat, sich Mietkosten zu ersparen. Die Zurverfügungstellung der Dienstwohnung ist gleichsam eine Sachleistung des Dienstherrn, die eigenständig neben die Grundbezüge tritt. Diese Leistung des Dienstherrn erfolgt, sobald eine Dienstwohnung an der Pfarrstelle tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, völlig unabhängig davon, ob die Dienstwohnung vom Pfarrer genutzt wird. Die Dienstwohnung als Besoldungsbestandteil (vgl. § 4 PfBesG, § 9 Satz 1 PfDWV) wird kompensiert durch eine Verminderung der Grundbezüge im Verhältnis zu denjenigen Pfarrern, denen eine kostenlose Wohngelegenheit nicht zur Verfügung steht. Diese Differenzierung ist gesetzliche Folge der Zuweisung (VG Bayreuth, U.v. 18.2.2020, a.a.O., Rn. 32 f.).
Auch dass es sich bei der überlassenen Wohnung um ein von der zuständigen Kirchengemeinde angemietetes Objekt gehandelt hat, ändert nichts daran, dass die Überlassung des Wohnobjektes grundsätzlich die Berücksichtigung des Dienstwohnungsabschlages ausgelöst hat. Denn für den das Wohnobjekt nutzenden Pfarrer ergeben sich keine unterschiedlichen Vorteile daraus, ob das Wohnobjekt im Eigentum der zuständigen Kirchengemeinde steht oder von dieser angemietet wurde, § 4 Satz 2 PfDWV.
Maßgeblich ist aber unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, dass ein Wohnobjekt tatsächlich zur Verfügung steht.
So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der übergeordneten Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche Deutschland (PfDG.EKD), wonach eine für Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer „bestimmte“ Dienstwohnung zu beziehen ist, dass diese Dienstwohnung vorhanden und nutzbar sein muss. § 25 Abs. 1 PfBesG erfordert eine „bereitgestellte“ Dienstwohnung, nach § 25 Abs. 3 PfBesG setzt die Zuweisung einer Dienstwohnung eine vorhandene und nutzbare Dienstwohnung voraus. Des Weiteren schreibt § 9 Satz 2 PfDWV den Gedanken, dass eine Dienstwohnung verfügbar sein muss, fort, indem festgelegt wird, dass der Dienstwohnungsabschlag während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses die „Möglichkeit der Nutzung der Dienstwohnung“ abgelten soll. Maßgeblich ist also die Möglichkeit der Nutzung, nicht die tatsächliche Nutzung. Jedenfalls setzt die Möglichkeit der Nutzung das Vorhandensein und die Verfügbarkeit einer Dienstwohnung voraus. Entsprechend ermöglicht § 16 Abs. 1 Satz 1 PfDWV die Genehmigung des Wohnens im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung, falls keine „bezugsfertige Dienstwohnung“ vorhanden ist.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses über das Reihenhaus durch die Kirchengemeinde … eine zugewiesene bzw. zuweisbare Dienstwohnung ab 1. März 2020 nicht mehr vorhanden war. Durch die Kündigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Reihenhauses an den Vermieter lief die Zuweisung der Dienstwohnung aus tatsächlichen Gründen ins Leere und beendete das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis, da eine Nutzungsmöglichkeit wegen Fehlens einer Dienstwohnung gerade nicht mehr bestand. Damit entfiel auch die Verpflichtung des Beklagten, den Dienstwohnungsabschlag von den Bezügen in Abzug zu bringen. Dass die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kirchengemeinde … auf Anregung der Klägerin erfolgte, ändert nichts an der Situation, dass gerade keine Dienstwohnung, die zur Nutzung hätte zugewiesen werden können, vorhanden war. Entsprechend wurde die Kirchengemeinde auch nicht mehr mit Mietzahlungen belastet. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation erheblich von Pfarrwohnungen/-häusern im Eigentum der Kirchengemeinden, die aufgrund eines vorzeitigen Auszuges des Pfarrers ungenutzt weiterhin zur Verfügung stehen.
Soweit die Beklagte sich auf den Beschluss des Landeskirchenrates vom 11. Dezember 2018, veröffentlicht mit Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (KABl. 2020 S. 7) zu § 16 Abs. 2 Satz 1 PfDWV über den Auszug von Pfarrern und Pfarrerinnen aus der Dienstwohnung vor der Versetzung in den Ruhestand bezieht und darauf verweist, dass gemäß Ziff. 2 und 3 des Beschlusses bei einem Auszug aus der Dienstwohnung anlässlich des anstehenden Ruhestandes die Berücksichtigung des Dienstwohnungsabschlages nur unterbleibt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Auszug im kirchlichen Interesse liegt, so übersieht sie, dass auch diese Beschlusslage auf das Vorhandensein einer Dienstwohnung und deren Nutzungsmöglichkeit abstellt. Entsprechend kann es dahinstehen, ob vorliegend ein wichtiger Grund bzw. ein kirchliches Interesse am Auszug bestanden hat.
Im Übrigen dürfte dem Abzug des Dienstwohnungsabschlages auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, da die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 3. März 2020 für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis zum Eintritt des Ruhestandes erneut von der Residenzpflicht befreit hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2021 – 3 B 21.373 – juris).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.


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