Arbeitsrecht

Rechtmäßige Versagung der Aufschiebung von Übergangsgebührnissen

Aktenzeichen  M 21 K 16.4644

Datum:
22.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SVG SVG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 S. 2, § 53 Abs. 9
SG SG § 54 Abs. 1
BGB BGB § 271 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Nach § 11 Abs. 6 S. 2 SVG in der bis 22.5.2015 geltenden Fassung kann die Zahlung von Übergangsgebührnissen an einen früheren Soldaten auf Zeit nur dann aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung eines Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei den zwei Tatbestandsalternativen des § 11 Abs. 6 S. 2 SVG handelt es sich um zwei gleichrangig nebeneinander stehende, einander nicht überdeckende Regelungen. Sie stehen zueinander nicht in einem Verhältnis von Spezialnorm und Generalklausel dergestalt, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der ersten Tatbestandsalternative beliebig auf die zweite zurückgegriffen werden könnte. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3 Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG für eine Aufschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse erfüllt, so kann der Versorgungsträger das ihm eingeräumte Ermessen dahin ausüben, die beantragte Verschiebung als unerwünscht, hinsichtlich des Einsatzes öffentlicher Mittel kontraproduktiv und letztlich nur einseitig den wirtschaftlichen Interessen des Klägers dienend abzulehnen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufschiebung seiner Übergangsgebührnisse im Umfang von 21 Monaten für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2014. Der u.a. dieses Begehren erneut ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes – Außenstelle München vom 20. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG erhalten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis – wie hier – wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 SG), oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass dem Kläger nach Maßgabe der Vorschriften des § 11 Abs. 2 SVG Übergangsgebührnisse für 24 Monate in der in § 11 Abs. 3 SVG geregelten und ebenfalls unstrittigen Höhe zustehen.
Der Anspruch auf die laufende Zahlung der Übergangsgebührnisse beginnt mit dem Ende der Dienstzeit. Zwar regelt § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG lediglich die Anspruchsvoraussetzungen, nicht zugleich den Zeitpunkt des Zahlungsbeginns. Sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist der Anspruch auch fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB) und die Übergangsgebührnisse sind auszuzahlen (BVerwG vom 28.07.2011 – 2 C 42.10 – DokBer 2012, 13 = Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 7). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, die Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährte Versorgung solle der beruflichen Förderung dienen. Der Gesetzgeber hat die Berufsförderung und die Dienstzeitversorgung von Soldaten auf Zeit miteinander verknüpft und als Ganzes angesehen (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, Bundestags-Drs IV/2173, S. 8 f.). Nach seiner Vorstellung soll die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung durch die Zahlung von Übergangsgebührnissen durchgeführt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz haben Ausnahmecharakter (BVerwG, a.a.O., m.w.N.).
Dies ist auch bei der Auslegung des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG in der nach § 102 Abs. 1 Satz 4 SVG hier noch anzuwendenden, bis 22. Mai 2015 geltenden Fassung des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583 ff.) zu berücksichtigen, wonach auf Antrag die Zahlung von Übergangsgebührnissen längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden kann, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung eines Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können.
Die Möglichkeit zur Aufschiebung von Übergangsgebührnissen wurde durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geschaffen. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (vgl. (Bundestags-Drs. 17/7143, S. 15): „Übergangsgebührnisse dienen vornehmlich dazu, die Zeiten der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation sowie die anschließende Beschäftigungssuche finanziell abzusichern. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 entsteht der Anspruch auf Zahlung der Übergangsgebührnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Wehrdienst. Teilweise beginnen die im Förderungsplan vorgesehenen Maßnahmen jedoch nicht unmittelbar nach der Beendigung der Wehrdienstzeit oder müssen verschoben oder unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass Ausbildungs- oder Qualifizierungszeiträume nicht oder nicht mehr vollständig von den Übergangsgebührnissen abgedeckt werden können. Um sicherzustellen, dass die Übergangsgebührnisse ihrem Zweck entsprechend den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in den Zeiträumen einer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung oder einer sonstigen Eingliederungsmaßnahme zur Absicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, kann auf Antrag die Zahlung verschoben oder unterbrochen werden. Die Frist von längstens sechs Jahren orientiert sich an der Regelung in § 16 Absatz 5 der Berufsförderungsverordnung.“
Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist die vorliegend getroffene Entscheidung, dem Kläger die Verschiebung der Übergangsgebührnisse im noch strittigen Umfang von 21 Monaten nicht zu gewähren, weder formell noch materiell zu beanstanden.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG für eine Ermessensausübung gegeben sind, deren Bejahung für die Eröffnung eines durch Ermessensausübung auszufüllenden Spielraums erforderlich ist.
Der Gesetzgeber hat mit dem in § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG enthaltenen Wort „dadurch“ eine Zweck-Mittel-Relation zwischen dem auf der Tatbestandsseite stehenden Bedürfnis einer Vermeidung von Nachteilen für die Umsetzung eines Förderungsplans oder für die Eingliederung einerseits und der auf der Rechtsfolgenseite stehenden befristeten Aufschiebung oder Unterbrechung der Übergangsgebührniszahlung andererseits vorgegeben. Nur wenn ein entsprechendes Bedürfnis besteht, drohende Nachteile für die Umsetzung eines Förderungsplans oder für die Eingliederung zu vermeiden, sollen diese Nachteile durch die Verschiebung des Anspruchszeitraums vermieden werden (können).
Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass Nachteile für die Umsetzung eines Förderungsplans während des 21-monatigen Anspruchszeitraums im Anschluss an die Dienstzeit nicht drohten, weil es einen sich auf diese Zeitspanne beziehenden Plan nicht gab. Diese Zeitspanne hat der Kläger vielmehr unter Zurückstellung seiner Eingliederungsmaßnahmen für seine Erwerbstätigkeit bei der NETMA reserviert Somit konnte die Umsetzung eines Förderungsplans von vornherein kein Bedürfnis rechtfertigen, den Anspruchszeitraum zu verschieben.
Soweit der Kläger in Anerkennung dieses Hindernisses für sein Begehren der Verschiebung des Anspruchszeitraums umso mehr darauf insistiert, dass sich das Bedürfnis hierfür in seinem Fall daraus ergebe, dass es Nachteile für seine Eingliederung zu vermeiden gelte, muss ihm indes widersprochen werden.
Der Beklagten ist zunächst darin beizupflichten, dass die beiden Tatbestandsalternativen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG zueinander nicht in einem Verhältnis von Spezialnorm und Generalklausel dergestalt stehen, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der ersten Tatbestandsalternative beliebig auf die zweite zurückgegriffen werden könnte. In diesem Fall hätte sich der Gesetzgeber die erste Tatbestandsalternative sparen können. Vielmehr handelt es sich um zwei gleichrangig nebeneinander stehende, einander nicht überdeckende Regelungen, von denen die eine konkreter und die andere (als Auffangtatbestand für von der ersten Alternative nicht erfasste Fälle) weniger konkret gefasst ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass sich die Frage, ob die begehrte Verschiebung erforderlich ist, um Nachteile für die Verwirklichung des im Wege eines Förderungsplans umzusetzenden, teilweise förderfähigen Weiterbildungsvorhabens mit einem Masterstudium als Schlusspunkt zu vermeiden, ausschließlich nach der ersten Tatbestandsalternative bestimmt, und sich der Kläger auf den Alternativtatbestand nur wegen etwaiger Nachteile berufen könnte, die einem ohne Förderungsplan zu verwirklichenden Eingliederungsvorhaben drohen könnten. In beiden Fällen sind praktisch zugunsten des Klägers keinerlei private Interessen zu berücksichtigen, nämlich im ersten Fall nicht, weil er zwar ein konkretes, durch Förderungsplan umzusetzendes Eingliederungsvorhaben angegeben hat, das er aber während des Anspruchszeitraums nicht angestrebt hat, im zweiten Fall nicht, weil er eine Eingliederung ohne Förderungsplan schon nicht anstrebt; jedenfalls ist Gegenteiliges nicht bekannt.
Dass sich der Kläger mit seiner Argumentation auch sonst durch sein eigenes Verhalten in Widerspruch setzt, ergibt sich aus weiteren Umständen. Sowohl nach der Gesetzesbegründung, der zufolge der Zweck der Übergangsgebührnisse darin besteht, dem Soldaten auf Zeit in den Zeiträumen einer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung oder „einer sonstigen Eingliederungsmaßnahme“ – z.B. einer selbständigen oder freiberuflichen Existenzgründung – zur Absicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung zu stehen, als auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2011 (a.a.O.), der zufolge die dem Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährte Dienstzeitversorgung gleichzeitig der beruflichen Förderung dergestalt dienen solle, dass die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung durchgeführt werden könne, besteht offenbar die in den ehemaligen Soldaten auf Zeit gesetzte Erwartung, dass er – im Sinne eines gegenseitigen Gebens und Nehmens – die sich an die Dienstzeit anschließende Phase, in der sich die Bundeswehr verantwortlich fühlt, den aufgrund des langjährig geleisteten Wehrdienstes beruflich noch nicht verwurzelten Soldaten zu versorgen, dazu nutzt, die Voraussetzungen für eine dauerhafte berufliche Etablierung – etwa im Wege einer Existenzgründung – zu schaffen. Vor dem Hintergrund dieses Plans stellt es sich daher – so auch die zutreffenden Erwägungen der Beklagten – als kontraproduktiv, unnötige Risiken schaffend und ein bestehendes Angebot zurückweisend dar, diese Zeit der Dienstzeitversorgung mit einem für die langfristige Existenzsicherung nutzlosen, befristeten und hier sogar nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis – einem „Job“ – und jedenfalls nicht mit Eingliederung zu verbringen. Dabei ist der Gesetzesbegründung weiter zu entnehmen, dass mit der Verschiebung des Anspruchszeitraums nur solche Nachteile vermieden werden sollen, welche trotz der Verfolgung von Eingliederungsmaßnahmen drohen, also auf Sachzwängen beruhen. Die Vermeidung von Nachteilen, die sich der ehemalige Soldat auf Zeit selbst bereitet, indem er während einer Zeit, in der er eine Versorgung aus öffentlichen Kassen in Anspruch nehmen sollte, um sich aus- und weiterbilden zu lassen, einer Erwerbsarbeit nachgeht, ist nach Auffassung des Gerichts kein Anliegen der Verbesserung der Einsatzversorgung gewesen.
Auch aus anderem Blickwinkel stellt sich die Verhaltensweise des Klägers nicht als den Voraustatbestand erfüllend dar. Er kann schwerlich davon überzeugen, dass die begehrte Verschiebung des Anspruchszeitraums für die Übergangsgebührnisse der Vermeidung von Nachteilen für seine Eingliederung dienen soll, wenn sie gleichzeitig ganz offensichtlich dem von ihm auch gar nicht verhohlenen Zweck dient, die Erfüllung des Ruhenstatbestandes des § 53 Abs. 9 SVG zu vermeiden. Dieser von § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG nicht unterstützte Zweck steht so dominierend im Vordergrund seines Begehrens, dass der gesetzlich begünstigte Zweck, Nachteile für seine Eingliederung zu vermeiden, nur vorgeschoben wirkt, in Wirklichkeit in seiner Bedeutung aber hinter den eigentlich verfolgten Erwerbsinteressen zurücktritt.
Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Verhalten außerdem den Eindruck erweckt, auf die ihm zustehende Dienstzeitversorgung nicht wirklich angewiesen zu sein. Diese Ratio, dass einer Versorgungsleistung aus öffentlichen Mitteln nicht bedarf, wer seine Existenz anderweitig ebenso gut zu sichern vermag und dies der Versorgung auch wissentlich vorzieht, liegt der hier nicht zufällig zur Anwendung kommenden Ruhensvorschrift des § 53 SVG (und § 53 BeamtVG) ganz allgemein zugrunde. An dieser Stelle sei noch ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der Kläger der Anspruchsschädlichkeit, die sein Verhalten nach sich ziehen könnte, zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Verschiebung des Anspruchszeitraums mit Schreiben vom 17. Juli 2012 voll bewusst gewesen sein muss. Etwas anderes kann angesichts des wie eine vorgezogene Widerspruchs- und Klagebegründung anmutenden Inhalts dieser Antragsschrift nicht angenommen werden.
Sollte der Kläger trotz der eben aufgeführten Bedenken entgegen der Annahme des Gerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG dennoch erfüllen, so geht die Beklagte jedenfalls nicht von einer unzutreffenden Wertung aus, wenn sie das ihr von § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG dann noch eingeräumte Ermessen dahin ausübt, die beantragte Verschiebung als unerwünscht, hinsichtlich des Einsatzes öffentlicher Mittel kontraproduktiv und letztlich nur einseitig den wirtschaftlichen Interessen des Klägers dienend abzulehnen.
Zuletzt bleibt noch anzuführen, dass sich aus der Genehmigung der Vertragsverlängerung mit der NETMA für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 durch das Bundesministerium der Verteidigung nichts zugunsten der Klage herleiten lässt. Der Genehmigungsvorbehalt dient der Wahrung der Interessen des Bundes; die Absicht einer Förderung der Beschäftigung ehemaliger Soldaten bei der NETMA ist diesem Vorgang nicht zu entnehmen. Vielmehr kann die Unterlassung einer weiteren Dienstzeitverlängerung über den 17. August 2012 hinaus als deutlicher Hinweis dafür gewertet werden, dass der Dienstherr an der Weiterbeschäftigung des Klägers bei der NETMA kein gesteigertes Interesse hatte. Die Genehmigungserteilung ist daher für die hier zu treffende Entscheidung als bestenfalls neutral zu bewerten.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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