Arbeitsrecht

Rechtmäßigkeit von Versetzungsverfügung bei Auflösung der bisherigen Organisationseinheit – „Kraft folgt Posten“

Aktenzeichen  6 B 18.2317

Datum:
31.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1045
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 28 Abs. 1, Abs. 2, § 61 Abs. 1
PostPersRG § 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 2
GG Art. 143b Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1 Die im Rahmen der Umstrukturierung der Deutsche Post AG erfolgte Auflösung der Organisationseinheit SNL Post Deutschland, der die Beamtin angehörte, und Übertragung der Aufgaben zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ stellt einen dienstlichen Grund der, der sowohl die Ablösung vom bisherigen Arbeitsposten (Wegversetzung) als auch die Besetzung des neuen Arbeitspostens bei eben der “Vertriebsdirektion Systempartner“ mit der Beamtin (Zuversetzung) rechtfertigt (Prinzip: „Kraft folgt Posten“). (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ausdrücklich ohne Änderung des Dienstortes bei gleicher Bewertung des Arbeitspostens erfolgt, mit ihr keine erhebliche Veränderung der Arbeitssituation einhergeht und eine gleichwertige Stelle bei einer anderen Organisationseinheit des Dienstherrn nicht verfügbar ist. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 17.1403 2018-04-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 – AN 11 K 17.1403 – wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin steht als Beamtin (Posthauptsekretärin der Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Beklagten und ist bei der D. P. AG beschäftigt. Seit 2005 ist sie am Standort N. eingesetzt, zuletzt bei der Service Niederlassung (SNL) E-Post. Ein Antrag auf Umsetzung zum Dienstort B. blieb ohne Erfolg (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 – AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 – 6 ZB 17.1945).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die SNL Post Deutschland – die Organisationseinheit, der sie zu diesem Zeitpunkt stellenmäßig angehörte – mit Wirkung zum 1. März 2017 aufgelöst werde; hierzu sei mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich/ Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG geschlossen worden. Gleichzeitig wurde sie zur beabsichtigten dauerhaften Versetzung ohne Rückkehrmöglichkeit in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM angehört. Von ihrem Anhörungsrecht machte die Klägerin keinen Gebrauch. Die örtlichen Betriebsräte wurden hinsichtlich dieser Versetzung beteiligt und stimmten zu.
Mit Verfügung der SNL Post Deutschland vom 22. Februar 2017 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen zum 1. März 2017 zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ versetzt. Zugleich wurde ihr das abstrakt-funktionelle Amt einer Posthauptsekretärin bei dem Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM übertragen. Nach der Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolge die Überleitung des Arbeitspostens dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Änderung der Bewertung des Arbeitspostens oder des Dienstortes (N.) in den Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Grad der Behinderung von 50) verwies und eine wohnortnahe Beschäftigung forderte, wurde mit Widerspruchsbescheid des Geschäftsbereichs Vertrieb Post West/ZKAM vom 21. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat der am 21. Juli 2017 erhobenen Klage stattgegeben und mit Urteil vom 11. April 2018 die Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft. Zwar sei das Ermessen hinsichtlich der „Wegversetzung“ aufgrund der nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung zur Auflösung der bisherigen Organisationseinheit auf Null reduziert. Dagegen habe die D. P. AG das Ermessen im Hinblick auf die Zuversetzung nicht ausgeübt. Die bloße Erwägung, die Maßnahme hätte keine personellen Auswirkungen, weil die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Veränderung der Bewertung und des Dienstortes erfolge, reiche nicht aus.
Mit Beschluss vom 6. November 2018 (6 CS 18.1879) hat der Senat auf die Beschwerde der Beklagten hin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2018 (AN S 17.540) den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung abgelehnt.
Mit ihrer vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassenen Berufung wiederholt die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Sie weist insbesondere darauf hin, auch hinsichtlich der Zuversetzung sei eine Ermessensreduktion auf Null gegeben und eine weitere Begründung nicht erforderlich gewesen. Eine abweichende Versetzung der Klägerin sei überhaupt nicht in Betracht gekommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Betriebsvereinbarung enthalte an keiner Stelle persönliche Zumutbarkeitskriterien, sondern treffe nur starre und reflexartige Vorgaben. Dies führe jedoch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null, weil auch diese – zur Vorbereitung der Ermessensentscheidung – eine Ermittlung und Einstellung der persönlichen Belange des Beamten bedürfe.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Sachakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Versetzungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
1. Die streitige Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese allgemeine beamtenrechtliche Bestimmung gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen die Klägerin zählt. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 – 6 P 25.10 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.7.2018 – 6 CS 18.1205 – juris Rn. 15).
Die Versetzung der Klägerin zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ lässt weder formelle noch materielle Mängel erkennen.
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG sind – unstreitig – erfüllt. Insbesondere ist der gegen den Willen der Klägerin verfügte Betriebswechsel in einen ihr offensichtlich zumutbaren Aufgabenbereich durch einen dienstlichen Grund gerechtfertigt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die D. P. AG im Rahmen einer (erneuten) Umstrukturierung mit Wirkung vom 1. März 2017 die Organisationseinheit SNL Post Deutschland, der die Klägerin bislang angehörte, aufgelöst und deren Aufgaben, Abteilungen und Zentrale Gruppen auf andere Organisationseinheiten verlagert hat. Da als Folge dieser Umstrukturierung die entsprechenden Arbeitsposten bei der SNL Post Deutschland entfallen sind und dort deshalb keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, liegt es offenkundig im dienstlichen Interesse, die Klägerin – wie alle anderen Betroffenen – derjenigen Organisationseinheit zuzuordnen, zu der ihr Arbeitsposten organisatorisch verlagert wurde. Das rechtfertigt als dienstlicher Grund sowohl die Ablösung vom bisherigen Arbeitsposten (Wegversetzung) als auch die Besetzung des neuen Arbeitspostens mit der Klägerin (Zuversetzung).
b) Die Versetzung der Klägerin, die zu einem „bloßen“ organisatorischen Betriebswechsel führt, ohne das Statusamt oder den Dienstort zu verändern, ist frei von Ermessensfehlern; insbesondere hat der Dienstherr das ihm gesetzlich eröffnete Versetzungsermessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Zuversetzung zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ ohne Rechtsfehler ausgeübt.
Da die Wegversetzung aufgrund der Auflösung der bisherigen Organisationseinheit unausweichlich ist, stellt sich nur noch die Frage nach der Zumutbarkeit der Zuversetzung. Sie ist zu bejahen, wenn die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht so gewichtig sind, dass sie die für die Versetzung sprechenden dienstlichen Gründe überwiegen. Ausgangspunkt der Erwägungen muss allerdings der Grundsatz sein, dass für Beamte weder ein Anspruch auf ein bestimmtes Amt, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten noch auf einen bestimmten Dienstort besteht (BayVGH, B.v. 13.7.2018 – 6 CS 18.1205 – juris Rn. 21 m.w.N.). Beansprucht werden kann grundsätzlich nur die Übertragung von Tätigkeiten, die dem statusrechtlichen Amt entsprechen. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, über den konkreten Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Personals zu bestimmen. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei Entscheidungen zur bestmöglichen Gestaltung des Dienstbetriebes. Daher dürfte bereits das Gewicht der dienstlichen Gründe im Regelfall auch für die Zumutbarkeit der angesonnenen Zuversetzung sprechen (vgl. Burkholz in v. Roetteken/ Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 15 Versetzung Rn. 52).
Vor diesem Hintergrund reicht der in der Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 enthaltene Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach die Überleitung des Arbeitspostens entsprechend dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolge, ohne weiteres aus. Besonderer Ermessenserwägungen hinsichtlich der Zuversetzung bedurfte es auch mit Blick auf die persönlichen Belange der Klägerin nicht.
Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es vor allem auf die Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Folgen an, die die Versetzung im Einzelfall haben wird; daher sind für die Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Klägerin entscheidungserheblich allein die versetzungsbedingten Veränderungen gegenüber der bisherigen Situation in den Blick zu nehmen. Für solche war und ist indes nichts ersichtlich: Die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolgte ausdrücklich ohne Änderung des Dienstortes und der Bewertung des Arbeitspostens. Die Arbeitssituation der Klägerin wird durch die Versetzung also nicht erheblich verändert. Eine Ausnahme von diesem Prinzip würde die Verfügbarkeit einer gleichwertigen Stelle bei einer anderen Organisationseinheit des Dienstherrn voraussetzen. Denn sonst könnte die Klägerin ihre als Hauptpflicht nach § 61 Abs. 1 BBG zu qualifizierende Pflicht zur Dienstleistung nicht mehr wahrnehmen, gleichwohl aber ihren Anspruch auf volle Alimentierung behalten. Eine solche Konsequenz liegt offensichtlich nicht im öffentlichen Interesse.
Dementsprechend kann die Entscheidung über die Zuversetzung nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn eine andere, von der Klägerin gewünschte Verwendung nicht nur verfügbar wäre, sondern sich als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2006 – 1 B 1886/06 – juris Rn. 24). Das ist aber nicht der Fall. Die von der Klägerin gewünschte wohnortnahe Versetzung nach B. musste sich schon deshalb nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, weil nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, dass – und in welcher Organisationseinheit – eine amtsangemessene Verwendung der Klägerin an diesem Dienstort überhaupt möglich wäre. Dafür bieten weder ihr Vorbringen noch der sonstige Akteninhalt oder etwa Feststellungen des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte. Eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit in B. oder etwa auf einem Heimarbeitsplatz hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. Wie sich aus dem in etwa zeitgleich geführten Verfahren bezüglich ihres Antrags vom 21. März 2017 auf Umsetzung nach B. ergibt (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 – AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 – 6 ZB 17.1945), ist der Einsatz der Klägerin als Assistentin des Vertriebsleiters der in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM verlagerten Organisationseinheit SNL Post Deutschland vielmehr an dessen Dienstort in N. erforderlich. Gibt es jedoch nach wie vor am Wunschstandort keinen für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsposten, ist für entsprechende Ermessenserwägungen im Rahmen der Versetzungsverfügung kein Raum.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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