Arbeitsrecht

Rechtsanwaltskosten: Festsetzung der Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen des Räumungsvollstreckungsverfahrens

Aktenzeichen  I ZB 61/19

Datum:
31.8.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:310820BIZB61.19.0
Normen:
§ 25 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 RVG
§ 33 Abs 1 RVG
§ 41 Abs 2 S 1 GKG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 30. April 2020, Az: I ZB 61/19, Beschlussvorgehend LG Mainz, 11. März 2019, Az: 3 T 99/18vorgehend AG Alzey, 27. September 2018, Az: 8 M 1581/18

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.600 € festgesetzt.

Gründe

1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. April 2020 auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter des Landgerichts zurückverwiesen.
2
Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger haben mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3
II. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 9.600 € festzusetzen.
4
1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren – wie hier – nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – I ZB 25/18, juris Rn. 5).
5
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der Höhe des für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts zu bestimmen. Dieses Entgelt umfasst im Streitfall neben dem Nettogrundentgelt in Höhe von monatlich 800 € nicht auch noch die Nebenkosten in Höhe von 250 € monatlich; denn diese waren gemäß § 4 des zwischen den Parteien am 14. Februar 2017 geschlossenen Mietvertrags zwar als Pauschale vereinbart, aber gesondert abzurechnen (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 aE in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 25 Rn. 17).
6
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Schaffert


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