Arbeitsrecht

Rechtsanwaltsvertrag: Warn- und Hinweispflichten des Anwalts außerhalb des ihm erteilten Mandats; Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Pflichten; Hinweispflichten aus dem Arbeitsrecht bei sozialrechtlichem Mandat

Aktenzeichen  IX ZR 80/17

Datum:
21.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:210618UIXZR80.17.0
Normen:
§ 242 BGB
§ 675 BGB
§ 33 Abs 3 TVöD-S
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

1. Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren.
2. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 16. März 2017, Az: 13 U 135/16vorgehend LG Hannover, 21. Juni 2016, Az: 20 O 180/15

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die beklagte Rechtsanwältin vertrat die Klägerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Die Klägerin, eine langjährige Sparkassenangestellte, hatte eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt, die abgelehnt worden war. Die Beklagte legte für die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Mit (Teilabhilfe-)Bescheid vom 10. April 2014 bewilligte die DRV der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2015. Diesen Bescheid leitete die Beklagte an die Klägerin unter Hinweis darauf weiter, dass die Möglichkeit eines weiteren Widerspruchs bestehe. Mit Schreiben vom 11. April 2014 erteilte die DRV der Klägerin folgende Hinweise:
“Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Teilweise Erwerbsgeminderte können aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen (z.B. § 33 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD) beim Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten Teilzeitarbeitsplatz schriftlich beantragen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer außerhalb des Öffentlichen Dienstes, in dessen Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des TVöD oder ähnliche Regelungen eines anderen Tarifvertrages Bezug genommen wird.
Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigt ihr Leistungsvermögen. Wir fordern Sie daher auf, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreiben bei Ihrem Arbeitgeber prüfen zu lassen, ob eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der zumutbaren Zeitspanne von 3 bis unter 6 Stunden täglich, ggf. auch auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.
Sollte die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben sein, könnte ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung – auf Zeit – bestehen (§ 43 Abs. 2 i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB VI). Um den Anspruch hierauf prüfen zu können, bitten wir Sie, die Rückseite dieses Schreibens möglichst umgehend von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen zu lassen und zurückzusenden.”
2
Dieses Schreiben übersandte die Beklagte der Klägerin mit der Bitte, es ihrer Arbeitgeberin vorzulegen. Die Sparkasse füllte die Rückseite des zitierten Schreibens zunächst dahingehend aus, dass der Klägerin vom 1. Juli 2014 an ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden könne, dass Zeitdruck und Stressbelastung aber nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit weiteren Schreiben vom 26. August 2014 und vom 26. September 2014 erklärte die Sparkasse, der Klägerin werde kein Teilzeitarbeitsplatz angeboten, weil sie entgegen § 33 Abs. 3 TVöD-S nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Rentenbescheides einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt habe; gemäß § 33 Abs. 2 TVöD-S ruhe das Arbeitsverhältnis während des Zeitraums, in welchem die Rente gewährt werde. Der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung wurde durch Bescheid vom 26. November 2014 endgültig abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 9. April 2015 zurückgewiesen. Im Juni 2015 einigte sich die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2015 endete und sie eine Abfindung von 70.000 € erhielt.
3
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie nicht auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrages innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S hingewiesen zu haben. Sie hat Schadensersatz aus eigenem und fremdem Recht in Höhe von insgesamt 28.138,97 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten verlangt sowie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle künftigen Verdienstausfälle zu ersetzen, die aus der unterbliebenen Weiterbeschäftigung entstanden seien. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die beantragte Feststellung getroffen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin wegen des Verdienstausfalls im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 1.665,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe eine Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag mit der Klägerin verletzt, indem sie nicht auf die Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S hingewiesen habe. Auch bei einem eingeschränkten Mandat bestehe die Pflicht, den Mandanten vor offenkundigen Gefahren zu warnen, wenn dieser sich erkennbar der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst sei. Die Klägerin habe die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S ersichtlich nicht gekannt.
II.
6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht bejahen.
7
1. Ihre Hauptpflichten aus dem Anwaltsvertrag hat die Beklagte nicht verletzt.
8
a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls (BGH, Urteil vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 10). In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären (BGH, Urteil vom 1. März 2007, aaO Rn. 9; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 5 mwN in Fn. 48; Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 3 Rn. 92).
9
b) Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der DRV beauftragt. Die Beklagte hatte der DRV im November 2012 die Vertretung der Klägerin angezeigt. Sie hatte namens und in Vollmacht der Klägerin Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid der DRV eingelegt und den Widerspruch begründet. Der Bescheid vom 10. April 2014, mit welchem die DRV eine zeitlich befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt hatte, und das Begleitschreiben vom 11. April 2014 wurden der Beklagten übersandt.
10
c) Die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S, deren Versäumung die Klägerin der Beklagten anlastet, betraf nicht den Rentenanspruch der Klägerin. Sie regelte vielmehr die Wahrung der Rechte eines teilweise erwerbsgeminderten Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Nach § 33 Abs. 2 TVöD-S endet ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentenbescheid zugestellt wird, nach welchem der Beschäftigte ganz oder teilweise erwerbsgemindert ist. Im Fall teilweiser Erwerbsminderung endet oder ruht das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 3 TVöD-S nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, soweit dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Die Klägerin hätte also – jedenfalls dem Wortlaut der Vorschrift des § 33 Abs. 3TVöD-S nach (vgl. dazu das erst später ergangene Urteil BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341 Rn. 66) – innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides bei der Sparkasse schriftlich die Weiterbeschäftigung auf einen Teilzeitarbeitsplatz beantragen müssen, um ein Ende oder ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war jedoch nicht Gegenstand des Mandats. Die Klägerin hatte die Beklagte nicht mit der Wahrung ihrer Rechte gegenüber ihrer Arbeitgeberin beauftragt.
11
2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht bejahen.
12
a) Bei einem gegenständlich beschränkten Mandat kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen Vertragsgegenstandes verpflichtet sein. Solche Warn- und Hinweispflichten knüpfen an das Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten an. Sie folgen aus § 242 BGB und sollen verhindern, dass das Ziel des Beratungsvertrages trotz der für sich genommen vertragsgemäßen Beraterleistung verfehlt wird. Voraussetzung derartiger Pflichten ist, dass die dem Mandanten drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen; Voraussetzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist (B GH, Urteil vom 9. Juli 1998 – IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 15; vom 20. April 2017 – III ZR 470/16, VersR 2018, 31 Rn. 48 mwN; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 20; Zugehör, in: Festschrift für Hans Gerhard Ganter, S. 573 ff, 576 f; Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 3 Rn. 307; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – IX ZR 25/17, WM 2018, 378 Rn. 16 zu entsprechenden Pflichten eines Steuerberaters).
13
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin die kurze Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S nicht kannte. Es hat die Hinweise der Beklagten nach Zugang des Rentenbescheides, insbesondere die Bitte, die Klägerin möge das Schreiben der DRV vom 11. April 2014 der Arbeitgeberin vorlegen, für unzulänglich gehalten. Die Klägerin habe weder dieser Bitte noch dem Inhalt des Schreibens der DRV die Notwendigkeit eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrags innerhalb der Frist von 14 Tagen entnehmen können. Es fehlen jedoch Feststellungen, welche den Schluss darauf zuließen, dass die Beklagte die Gefahr kannte, welche der Klägerin aufgrund der kurzen Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S drohte, dass diese Gefahr offenkundig war oder dass sie sich ihr bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des sozialversicherungsrechtlichen Mandats hätte aufdrängen müssen.
14
aa) Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt hat die Beklagte die der Klägerin drohende Gefahr nicht erkannt. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Umstände, aus denen Warn- und Hinweispflichten des Beraters über das ihm erteilte Mandat hinaus folgen, ist der Mandant. Es handelt sich um haftungsbegründende Umstände. Entsprechender Vortrag der Klägerin aus den Tatsacheninstanzen ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht dokumentiert und weist auch die Revisionserwiderung nicht nach. Die Klägerin hat also nicht behauptet, dass die Beklagte die Vorschrift des § 33 Abs. 3 TVöD-S und die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall gekannt hätte.
15
bb) Offenkundig sind die Gefahren, die Warn- und Hinweispflichten des Anwalts auslösen, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem beschränkten Auftragsgegenstand stehen und für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind; sie müssen sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandates aufdrängen (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – IX ZR 184/08, NJW-RR 2012, 305 Rn. 6 mwN; Vill, aaO; Zugehör, aaO S. 577; Weinland, aaO Rn. 308; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN zur Steuerberaterhaftung).
16
(1) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht der Klägerin musste sich der Beklagten die der Klägerin drohende Gefahr des Endens oder Ruhens ihres Arbeitsvertrages dann, wenn nicht rechtzeitig ein schriftlicher Weiterbeschäftigungsantrag gestellt werden würde, nicht schon wegen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrags aufdrängen. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar mehrfach entschieden, dass sich ein teilweise erwerbsgeminderter Angestellter nicht auf eine tarifvertraglich vorgesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit berufen kann, wenn er seine Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt hat (vgl. etwa BAGE 113, 64; 117, 255). Die Beklagte brauchte diese Entscheidungen nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt aber nicht zu kennen.
17
(a) Der Rechtsanwalt muss über diejenigen Rechtskenntnisse verfügen, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung seines jeweiligen Mandates erforderlich sind. Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt muss die rechtlichen Grundlagen des Falles kennen, insbesondere die maßgeblichen Gesetze, untergesetzliche Rechtsnormen und private Rechtsquellen (BGH, Urteil vom 22. September 2005 – IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198; Weinland, aaO Rn. 158 mwN), die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. September 2000 – IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 263; vom 6. November 2008 – IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9), etwa zu wahrende Fristen und das jeweilige Verfahrensrecht. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können jedoch nicht allgemein, jederzeit und unter allen Umständen verlangt werden. Solchen Anforderungen könnte niemand gerecht werden. Vielmehr sind sie auf das jeweilige Mandat zu beziehen. Die für die sachgerechte Bearbeitung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse muss sich der Anwalt, wenn sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt verschaffen. Erforderlichenfalls muss er sich auch in eine Spezialmaterie einarbeiten (BGH, Urteil vom 22. September 2005 – IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198 mwN; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. Rn. 517; Vill, aaO Rn. 53, 57; Weinland, aaO Rn. 156 f). Ihre Rechtfertigung finden diese hohen Anforderungen darin, dass der Anwalt einen Auftrag ablehnen kann, wenn er sich nicht zutraut, ihn sachgerecht auszuführen; der Mandant kann sich dann einen anderen Anwalt suchen, der über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt oder sie sich rechtzeitig im erforderlichen Umfang verschaffen kann.
18
(b) Die vom Anwalt zu verlangenden mandatsbezogenen Kenntnisse kann und wird sich der Anwalt jedoch nur hinsichtlich des Gegenstandes des Mandats verschaffen. Kenntnisse, die für die Beratung nicht erforderlich sind, die für den Mandanten aber gleichwohl nützlich sein könnten, braucht der Anwalt nicht zu haben; er ist auch nicht verpflichtet, sie aus Anlass des Mandates zu erwerben. Das gilt auch hier. Die Klägerin hatte die Beklagte beauftragt, sie gegenüber der DRV zu vertreten. Im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf eine aus diesem Auftrag folgende Verpflichtung der Beklagten zuließe, arbeitsrechtliche Bestimmungen, Tarifverträge und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem rechtzeitigen schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für den vorliegenden Fall zu überprüfen.
19
(2) Das tarifvertragliche Erfordernis eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrags innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eines Rentenbescheides über eine teilweise Erwerbsunfähigkeit gehört nicht zum juristischen Allgemeinwissen jedes Anwalts. Die Klägerin hat bisher auch nicht behauptet, dass jedenfalls ein Anwalt, der einen Mandanten im Rahmen eines Antrags auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente vertritt, über entsprechende Kenntnisse verfügt. Das könnte dann der Fall sein, wenn arbeitsrechtliche Vorfragen für die beantragte Rente von Bedeutung sind. Ein Rechtsanwalt, der den Titel eines Fachanwalts für Sozialrecht führen will, braucht gemäß §§ 11, 5 Abs. 1 lit.d FAO nur Kenntnisse und praktische Fälle aus den verschiedenen Bereichen des Sozialrechts nachweisen, nicht jedoch Kenntnisse und Fälle aus dem Bereich des Arbeitsrechts.
20
(3) Im Rahmen der sachgerechten Bearbeitung des Mandats war die Beklagte allerdings verpflichtet, das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 11. April 2014 zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Schreiben wird auf die Möglichkeit eines tarifvertraglichen Anspruchs gegen den Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung verwiesen, welcher sich aus § 33 Abs. 3 TVöD ergebe oder aus anderen Tarifverträgen ergeben könne, die auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst verwiesen oder ähnliche Regelungen enthielten. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte jedoch nicht gehalten, diese Vorschrift nachzulesen und zu prüfen, ob sie im Fall der Klägerin anwendbar war und Anlass zu Warnungen und Hinweisen gab. Der diese Vorschrift enthaltende Absatz des genannten Schreibens betraf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, auf das sich der Auftrag der Beklagten nicht bezog. Einfluss auf den Rentenanspruch der Klägerin, welchen die Beklagte zu betreuen hatte, hatte die Entscheidung des Arbeitgebers über die Teilzeitbeschäftigung nur insofern, als eine Ablehnung zu einem höheren Rentenanspruch führen konnte. Insoweit hat die Beklagte die Klägerin gebeten, das Schreiben dem Arbeitgeber vorzulegen, und das hat die Klägerin auch getan.
III.
21
Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Parteien müssen Gelegenheit erhalten, ergänzend zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer auf den schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 33 Abs. 3 TVöD-S bezogenen Warn- und Hinweispflicht der Beklagten vorzutragen. Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass.
Kayser     
      
Lohmann     
      
Pape   
      
Grupp     
      
Möhring     
      


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