Arbeitsrecht

Rechtsweg, Arbeitnehmereigenschaft, Gerichtsbarkeit, Beschlussverfahren, Gesellschaftsrecht, Anwalt, Sozietät

Aktenzeichen  6 Ca 6744/18

Datum:
20.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47800
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 5 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist dann nicht gegeben, wenn es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG handelt und eine Partei auch nicht wegen einer Arbeitnehmerähnlichkeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG als Arbeitnehmer gilt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Arbeitnehmerähnliche Personen sind nicht in dem Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer, an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Zusätzlich muss der wirtschaftlich Abhängige seiner sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein, was bei Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist.   (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Arbeitnehmerähnlichkeit ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn die Tätigkeit auf gesellschaftsrechtlicher Basis erfolgt. Ein Rechtsanwalt als Partner einer Sozietät ist keine arbeitnehmerähnliche Person, auch wenn er von der Sozietät wirtschaftlich abhängig ist.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben.
2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
In der Hauptsache streiten sie – wie in einem Vorprozess von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Jahre 2013 und 2014 bereits rechtskräftig entschieden – um die Zahlung von Anteilen an Rechtsanwaltsgebühren, sowie um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Im hiesigen Verfahren geht es um Forderungen betreffend das Jahr 2015.
Der Kläger war in der Kanzlei der Beklagten vom … bis … als Rechtsanwalt in Teilzeit tätig. Er erhielt ein Fixum von monatlich … € zzgl. 19% Umsatzsteuer als Vergütung hierfür. Daraus bediente er alle Steuer- und Vorsorgeaufwendungen. Der Kläger behauptet, er habe darüber hinaus auch einen Anspruch auf 25% der Rechtsanwaltsgebühren aus den von ihm selbst akquirierten Mandaten, da dies aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien so vereinbart worden sei.
Der Kläger meint, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei gegeben, da er zwar nicht Arbeitnehmer gewesen, aber als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Kläger sei keine arbeitnehmerähnliche Person, da er fast ausschließlich eigene Mandate bearbeitet habe und dabei keinerlei Weisungen der Beklagten zu befolgen hatte.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben, weil es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG handelt und der Kläger auch nicht wegen einer Arbeitnehmerähnlichkeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG als Arbeitnehmer gilt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger kein Arbeitnehmer war.
Ein sogenannter sic-non Fall scheidet bereits mangels Behauptung einer Arbeitnehmerschaft aus und wäre hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche auch ansonsten nicht gegeben. Vergütungsansprüche ergeben sich nicht nur aus einem Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO setzt zwar Arbeitnehmereigenschaft voraus, aber es gibt mit § 630 BGB eine weitere Anspruchsgrundlage, bei der das nicht der Fall ist.
Der Kläger kann entgegen seiner Ansicht auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG angesehen werden, so dass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gegeben wäre. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, um eine Arbeitnehmerähnlichkeit zu begründen.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind nicht in dem Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer, an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Zusätzlich muss der wirtschaftlich Abhängige seiner sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein, was bei Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist. Die einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie es im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (vgl. BeckOK ArR/Poeche ArbGG § 5 Rn. 9; GMP/Müller-Glöge ArbGG § 5 Rn. 34 f.). Arbeitnehmerähnlichkeit ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn die Tätigkeit auf gesellschaftsrechtlicher Basis erfolgt. Ein Rechtsanwalt als Partner einer Sozietät ist keine arbeitnehmerähnliche Person, auch wenn er von der Sozietät wirtschaftlich abhängig ist (vgl. ErfK/Preis BGB § 611a Rn. 87).
Hinsichtlich des Klägers liegt eine dem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzwürdigkeit nicht vor.
Die Details der Vereinbarungen zwischen den Parteien sind streitig. Entscheidend ist jedoch auch nicht, was vereinbart wurde, sondern vielmehr, wie das Rechtsverhältnis der Parteien faktisch gelebt wurde. Unstreitig hat der Kläger einerseits Mandate der Beklagten bearbeitet und andererseits eigene Mandate akquiriert und selbstständig, weisungsungebunden bearbeitet. Dafür konnte er die Kanzleiinfrastruktur der Beklagten nutzen und erhielt ein monatliches Fixum.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe nach kurzer Dauer des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ende kaum noch Arbeiten für die Beklagten erledigt, sondern sich fast ausschließlich der Bearbeitung der von ihm selbst akquirierten Mandate gewidmet.
Der Kläger selbst vertritt den Standpunkt, hinsichtlich der von ihm selbstständig bearbeiteten Mandate liege eine „Büro-/BGB-Gesellschaft“ vor (vgl. Schriftsatz vom …, Bl. 240 d. A.). Zum Umfang der für die Beklagten bearbeiteten Mandate hat er nichts vorgetragen, der diesbezügliche Vortrag der Beklagten gilt daher als zugestanden. Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger nach kurzer Zeit fast ausschließlich seine selbst akquirierten Mandate eigenständig bearbeitet hat.
In dieser Konstellation liegt nach Überzeugung des Gerichts kein Maß an Abhängigkeit vor, das im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und auch die geleisteten Dienste sind nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar. Die Vergütungsfragen, welche zwischen den Parteien streitig sind, sind hierunerheblich. Die Parteien streiten nur über die Frage, ob der Kläger die Gebühren für seine Mandate pauschal für ein Fixum und Büroinfrastruktur abgetreten hat, oder ihm darüber hinaus noch ein Anteil an den Gebühren zukommen sollte. Die Höhe der Zahlungsansprüche ändert nichts an den Bedingungen, unter denen der Kläger die Gebühren für seine Mandate erwirtschaftet hat.
Der Rechtsstreit war somit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth zu verweisen.
Der Beschluss konnte durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen,§ 17 a Abs. 4 S. 1 GVG.
Gegen diesen Beschluss ist für den Kläger das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Nürnberg nach Maßgabe folgender Rechtsmittelbelehrungstatthaft.


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