Arbeitsrecht

Regelung der Kostentragungspflicht in einem außergerichtlichen Vergleich: Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Aktenzeichen  II ZR 14/16

Datum:
10.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:100117BIIZR14.16.0
Normen:
§ 91a Abs 1 ZPO
§ 98 ZPO
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Rostock, 6. Januar 2016, Az: 1 U 161/12vorgehend LG Stralsund, 2. November 2012, Az: 4 O 287/10

Tenor

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens:119.700 € (112.500 € + 7.200 €)

Gründe

I.
1
Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen. Der Beschwerdeführer hat um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.
II.
2
Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem – auch außergerichtlichen – Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1969 – X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299; Beschluss vom 26. Juni 2003 – III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.
3
Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.
Strohn     
       
Caliebe     
       
Drescher
       
Born     
       
Sunder     
       


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