Arbeitsrecht

Rubrum; offenbare Unrichtigkeit

Aktenzeichen  5 B 100/12

Datum:
26.2.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 118 Abs 1 VwGO
§ 122 Abs 1 VwGO
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Dezember 2012, Az: 12 C 12.2624, Beschluss

Gründe

1
Der Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung vom 10. Januar 2013 hat keinen Erfolg. Die Nichterwähnung der Anwaltseigenschaft des Klägers im Rubrum des Beschlusses vom 8. Januar 2013 stellt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO dar.
2
Unrichtig ist ein Rubrum, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 – BVerwG 6 PB 17.06 – Buchholz 251.91 § 39 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
3
Dem Beschluss vom 8. Januar 2013 ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsanwalt in eigener Sache geführt hat. Vielmehr ergibt sich aus ihm das Gegenteil, da die Entscheidung gerade auch auf die fehlende Einhaltung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO gestützt wird. Ebenso wenig geht aus dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 oder der Beschwerdebegründung des Klägers vom 21. Dezember 2012 hervor, dass er als Rechtsanwalt zugelassen ist und die Beschwerde als Rechtsanwalt in eigener Sache eingelegt hat. Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben des Senats vom 28. Januar 2013 hingewiesen.
4
Ungeachtet dessen hätte in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden können, wenn der Kläger das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsanwalt in eigener Sache geführt hätte. Denn der Beschluss vom 8. Januar 2013 wird selbständig tragend damit begründet, dass die Beschwerde nach Maßgabe des § 152 Abs. 1 VwGO nicht zulässig ist.


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