Arbeitsrecht

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  M 32 K 16.35457

Datum:
23.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55967
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114

 

Leitsatz

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. …, E. … im Kostenumfang eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts München niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Soweit auch für darüber hinaus entstehende Mehrkosten Prozesskostenhilfe beantragt wurde, wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei in Pakistan als Ahmadi weder einer Individualverfolgung, noch einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Hiergegen wurde für den Kläger am 9. Dezember Klage erhoben, die darauf gestützt wurde, dass der Kläger aktives Glaubensmitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft sei und in Pakistan daran gehindert gewesen sei, seinen Glauben entsprechend seinen Bedürfnissen offen zu bekennen und auszuüben.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers
unter Übersendung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers,
dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA K. zu bewilligen.
Am 12. April 2019 fand die mündliche Verhandlung statt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K. …, E. … ist zulässig und in dem im Tenor genannten Umfang begründet.
Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife – das ist der Zeitpunkt, ab dem das Gericht nach Antragstellung, Eingang der für die Entscheidung maßgeblichen Unterlagen und nach Gewährung rechtlichen Gehörs entscheiden könnte – dargestellt hat. Die erforderliche „hinreichende Erfolgsaussicht“ liegt dabei nicht erst dann vor, wenn der erfolgreiche Ausgang des Prozesses gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt zur Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Das Prozesskostenhilfeverfahren will nämlich den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern will ihn nur zugänglich machen. Deshalb sind schwierige Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden bzw. aufzuklären; vielmehr sind sie Grund für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten und damit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend bei der Prüfung der Erfolgsaussichten auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung dargestellt hat. Bereits damals war für das Gericht erkennbar, dass der Kläger auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Zudem war bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger die zur Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens gegeben.
Deshalb war dem Kläger rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen; die Prozesskostenhilfe war aber mit dem konkludenten Einverständnis des Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, B.v. 10.10.2006 – XI ZB 1/06 – juris Rn. 7 m.w.N.) auf den Betrag zu beschränken, der für einen im Bezirk des Verwaltungsgerichts München niedergelassenen Rechtsanwalt anfallen würde (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 3 ZPO). Besondere Umstände wie z.B. eine Mandatierung des Prozessbevollmächtigten vor der Verteilung des Klägers an seinen jetzigen Wohnort, ein bereits vor der Mandatierung im vorliegenden Verfahren begründetes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger selbst und seinem Prozessbevollmächtigten (allein eine frühere Mandatierung durch Verwandte des Klägers wird vom Gericht nicht als ausreichend erachtet) oder besondere für die Führung des vorliegenden Verfahrens erforderliche Spezialkenntnisse der Prozessbevollmächtigten, die ausnahmsweise dessen uneingeschränkte Beiordnung rechtfertigen könnten (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 141 m.w.N.), sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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