Arbeitsrecht

Schadensersatzanspruch, Ersatzvornahme, Ermessen, Vergleich, Vollstreckbarkeit, Verfahren, Schaden, Rechtsgrundlage, Sachverhalt, Akteninhalt, Buchung, Zeugen, Beklagte, Vortrag, billigem Ermessen

Aktenzeichen  161 C 3682/20

Datum:
30.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 56802
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2019 sowie weitere 3,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.03.2020 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 119,85 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz im Rahmen eines Fitnessvertrages.
Das Gericht legt der Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Der Beklagte war Betreiber des … der …. Im November 2018 schlossen die Parteien einen mündlichen Vertrag, wonach der Kläger zweimal wöchentlich zur Teilnahme an dem angebotenen Spinningkurs (Indoorcycling-Kurs) berechtigt war. Der Vertrag bestand mit einer Laufzeit vom 01.12.2018 bis 31.05.2019. Als Vergütung für die Teilnahme am Spinnigkurs war ein monatlicher Betrag von 25,00 €, für die sechs Monate gesamt 150,00 €, vereinbart. Dieser Betrag wurde von dem Kläger am 20.11.2018 überwiesen. Der Kläger nahm an den Kursen bis zum 16.04.2019 jeweils zweimal pro Woche teil. Durch Mundpropaganda erfuhr der Kläger, dass das Studio zum 26.04.2019 geschlossen werden würde. Als er den Mitarbeiter des Beklagten, …, hierauf am 16.04.2019 ansprach und anfragte, ob und in welcher Form die Vertragskunden Entschädigung erhalten würden, schrie der Mitarbeiter des Beklagten den Kläger an und erteilte ihm Hausverbot. Zudem gab er die Mitgliedskarte des Klägers, die ihm den Zutritt zu dem Studio ermöglichte, nicht heraus. Eine Teilnahme an den Kursen erfolgte nicht mehr. Mit Schreiben vom 17.04.2019 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 02.05.2019 auf, ihm eine Ersatzbeschaffung für die ihm entgangenen 13 Kursteilnahmen zu sorgen. Für den fruchtlosen Ablauf der Frist drohte er Schadensersatzansprüche an. Am 06.05.2019 schloss der Kläger mit dem günstigsten Anbiete … einen Vertrag über die Teilnahme von zwölf Spinningkursterminen zwischen dem 09.05.2019 bis 25.06.2019 zu einem Gesamtbetrag von 119,85 €, den der Kläger auch bezahlte. Mit Schreiben vom 07.05.2019 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm bis zum 24.05.2019 den Betrag zu erstatten. Eine Zahlung erfolgte nicht. Tatsächlich hatte das Studio ab Ende April 2019 geschlossen.
Dieser vom Kläger geschilderte Sachverhalt war der Entscheidung auch ohne Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen zu Grunde zu legen. Der Beklagte hat den Vortrag lediglich pauschal bestritten, was angesichts der detaillierten Schilderung nicht zulässig war. Hierauf hat das Gericht hingewiesen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 37,50 € gem. §§ 611, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 2 BGB. Nach dem geschilderten Sachverhalt hat der Mitarbeiter des …, dessen Verhalten sich der Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, dem Kläger rechtsgrundlos ein Hausverbot erteilt und die Clubkarte, die den Zutritt zum Studio und zu den Kursen ermöglichte, nicht zurückgegeben. Eine Teilnahme an den Kursen war daher nicht mehr möglich. Diese ernsthafte und auch endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten begründet auch ohne erforderliche Fristsetzung einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Dieser ist auf das positive Interesse gerichtet, das heißt, der Kläger ist so zu stellen wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Bei Nichtvornahme der Leistung ist der Schadensersatz daher auf die Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet. Denn der Kläger hätte für die seitens des Beklagten schuldhaft nicht erfolgte Erbringung der Spinningkurse kein Entgelt entrichten müssen. Das vorliegend verbliebene Entgelt für 6 Wochen beträgt 37,50 €, die der Beklagte dem Kläger zu erstatten hat.
Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Denn bei einem Vergleich der Vermögenslage mit und ohne dem schädigenden Ereignis (Verunmöglichung der Kursteilnahme) ist die vom Kläger vorgenommene Ersatzvornahme durch Buchung eines anderen Fitnessstudiovertrages nicht von dem ersatzfähigen Schaden umfasst. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klagepartei zitierten Kommentierung von Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Aufl. 2019, § 281 Rz. 44. Denn diese Kommentierung bezieht sich ausdrücklich auf eine Schlecht- und nicht wie streitgegenständlich auf eine Nichtleistung.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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