Arbeitsrecht

Schulungsveranstaltung für neu gewählte Personalräte, Anspruch auf Grundschulung, kostenaufwändigere gewerkschaftliche Schulung, gleichwertiges Alternativangebot

Aktenzeichen  AN 8 P 20.00238

Datum:
6.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12634
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 44 Abs. 1, 46 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Verfahren wird, soweit der Antragsteller die Anträge zurückgenommen hat, eingestellt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen

Gründe

I.
Der Antragsteller und die beiden Beteiligten streiten über die Freistellung einer Personalrätin von den Kosten für die Teilnahme an einer Grundlagenschulung für Personalratsmitglieder.
Der Rechtsvorgänger des Antragstellers, der örtliche Personalrat eines städtischen Theaters, dessen Amtsleiterin die Beteiligte zu 2 ist, beschloss am 19. September 2018 die Teilnahme der Personalratsmitglieder Frau A* … und Herrn H* … an einer vom Bildungswerk ver.di … veranstalteten Grundlagenschulung „Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder (BayPVG)“ vom 15. bis 19. Oktober 2018. Der Beteiligte zu 1, der Oberbürgermeister der Trägerin der Einrichtung, und die Beteiligte zu 2 lehnten die Kostenübernahme u.a. mit der Begründung ab, dass die Bayerische Verwaltungsschule (BVS) von Dezember 2018 bis November 2019 sechs Grundlagenseminare anbiete, die deutlich günstiger seien. Nach der Personalratswahl vom 25. Juni 2019 beschloss der Rechtsvorgänger des Antragstellers am 23. Juli bzw. 18. September 2019 die Entsendung der Personalratsmitglieder Frau A* … und Herrn A* … zu der vom Bildungswerk ver.di vom 7. bis 11. Oktober 2019 veranstalteten Grundlagenschulung. Die Beteiligten lehnten eine Kostenübernahme erneut unter Verweis auf das kostengünstigere Seminarangebot der BVS ab. Aufgrund dessen wurden die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Personalratsbeschluss vom 18. September 2019 mit der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte des Personalrats beauftragt.
Am 23. Oktober bzw. 7. November 2019 beschloss der Rechtsvorgänger des Antragstellers die Entsendung der Personalräte Frau A* … und Herrn A* … zu einem vom 2. bis 6. März 2020 durchgeführten Grundlagenseminar für Personalräte des Bildungswerks ver.di. In einem Erörterungstermin am 10. Dezember 2019 lehnten die Beteiligten die Übernahme der dafür anfallenden Schulungskosten ab und verwiesen auf eine lediglich eine Woche nach dem gewünschten Schulungstermin bei der BVS stattfindende, aus ihrer Sicht gleichwertige Grundlagenschulung, bei der noch Plätze verfügbar waren. Ersatzweise wurde für den Fall der Teilnahme an dem vom Bildungswerk ver.di angebotenen Seminar die Übernahme derjenigen Kosten angeboten, die bei einer kostengünstigeren Schulung, z.B. bei der BVS, angefallen wären. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 zeigte sich der Bevollmächtige des Antragstellers bei den Beteiligten an und machte die Übernahme der Schulungskosten für die Grundlagenschulung des Bildungswerks ver.di vom 2. bis 6. März 2020 geltend. Die Beteiligten lehnten dies unter Verweis auf die um 77,9% kostengünstigere Schulung der BVS ab, hielten jedoch an dem Vorschlag fest, die Schulungskosten für eine Teilnahme an der Schulung des Bildungswerks ver.di bis zur Höhe der für die Schulung der BVS anfallenden Kosten zu übernehmen. Zudem zweifelten sie das Vorliegen eines entsprechenden Personalratsbeschlusses für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands an.
Daraufhin leitete der Antragsteller am 28. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht … ein Beschlussverfahren ein. Dieses zielte zunächst auf die bezahlte Freistellung der Personalratsmitglieder Frau A* … (Antrag zu Ziffer 1) und Herrn A* … (Antrag zu Ziffer 3) für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung „Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder (BayPVG)“, veranstaltet durch das Bildungswerk ver.di … für den Zeitraum vom 2. bis 6. März 2020, sowie auf die Feststellung, dass die Beteiligten verpflichtet seien, die Seminarkosten für die Teilnahme von Frau A* … (Antrag zu Ziffer 2) und Herrn A* … (Antrag zu Ziffer 4) an dieser Schulung in Höhe von jeweils 1.471,30 Euro zu bezahlen. Der Antragsteller trug vor, der Antragsteller habe mit Beschluss vom 9. Januar 2020 beschlossen, die Schulungsteilnahme durch seine Bevollmächtigten gerichtlich durchzusetzen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens teilte der Antragsteller mit, Herr A* … habe seine Anmeldung storniert und nicht am Seminar teilgenommen. Die Anträge zu Ziffer 3 und 4 würden daher zurückgenommen werden. Frau A* … habe an der Schulung vom 2. bis 6. März 2020 teilgenommen. Dadurch seien Kosten in Höhe von 1.471,30 Euro angefallen, die sich aus einer Teilnahmegebühr in Höhe von 158,00 Euro (78,05 Euro Referenten-Honorar, 35,55 Euro Referenten-Nebenkosten [Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten] und 44,40 Euro seminarbezogene Materialkosten) sowie der Tagungspauschale in Höhe von 681,30 Euro (70,00 Euro Unterkunft inkl. Verpflegung, 346,40 Euro Verpflegungspauschale für Montag bis Donnerstag und 54,90 Euro Verpflegungspauschale für Freitag) zusammensetzten.
Weder Frau A… noch Herr A… hätten bislang eine Grundlagenschulung besucht. Eine Dienststelle müsse die Kosten einer Grundschulung übernehmen, wenn sie angemessen seien. Auch unter Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ergebe sich keine Zuweisungsbefugnis der Dienststelle, welcher Schulungsanbieter gewählt werden müsse. Vielmehr habe der Personalrat diesbezüglich eine Einschätzungsprärogative, bei der auch seine eigene Gewerkschaftszugehörigkeit ein Kriterium sein dürfe. Ein Wahlrecht bestehe erst recht, wenn sich die Schulungen bei den verschiedenen Anbietern vom Umfang her unterschieden und der Personalrat für nur etwas mehr Geld das umfangreichere Angebot auswähle. In der Ausschreibung sei der Seminarinhalt des begehrten Seminars mit folgenden Stichworten beschrieben:
– Einführung in das Personalvertretungsrecht des Öffentlichen Dienstes in Bayern
– Rangfolge und Struktur der Rechtsquellen
– Aufgaben des Personalrats
– Rechte und Pflichten des Personalrats, Schutzbestimmungen
– Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle
– Die Geschäftsführung des Personalrats
– Formen und Verfahren der Beteiligten
– Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Personalrats
– Aktuelle Rechtsprechung, Gesetzesänderungen
Demgegenüber habe das BVS-Seminar folgende Inhalte:
– Das Bayerische Personalvertretungsgesetz
– Rechtstellung und Aufgaben des Personalrats
– Geschäftsführung im Personalrat
– Form und Verfahren der Beteiligung
– beteiligungspflichtige Angelegenheiten (Personal, Soziales, Organisatorisches)
– Überblick über das Arbeits- und Tarifrecht nach TVöD
In der durch das Bildungswerk ver.di angebotenen Schulung würden also über das Angebot des BVS hinaus die Inhalte „Rangfolge und Struktur der Rechtsquellen“, „Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle“ und „Aktuelle Rechtsprechung, Gesetzesänderung“ angeboten. Schon allein deshalb seien die Schulungen nicht miteinander vergleichbar, vielmehr gehe der Schulungsinhalt der vom Personalrat gewählten Schulung weit über den Inhalt der von der Beteiligten gewünschten Schulung hinaus. Es könne nicht von einem gleichwertigen Angebot gesprochen werden. Zudem gehe die überreichte Literatur im Rahmen der Schulung bei ver.di über die der Schulung der BVS hinaus. In dieser werde lediglich mit dem Praxis-Handbuch und „Personalvertretungsrecht Bayern“ gearbeitet. Im Rahmen der streitgegenständlichen Schulung sei mit folgender Literatur gearbeitet worden, die den Teilnehmern auch überlassen worden sei:
1. Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Aufhauser/Warger/Schmitt-Moritz, Basiskommentar mit Wahlordnung
2. BayPVG Kurzfassung
3. Tipps für neugewählte Personalratsmitglieder: Rechtliches Wissen und soziale Kompetenz, Deppisch/Jung/Schleitzer
4. Beck-Texte: Arbeitszeitgesetz dtv, Richardi
5. Arbeitsmappe zur Intensivschulung
Der Personalrat habe ausführlich abgewogen, welche Schulung gewählt werde. In seiner Sitzung vom 18. September 2019 habe er beschlossen, die Bevollmächtigten des Antragstellers zu beauftragen, die Teilnahme und Kostenübernahme der Schulung der Personalräte A* … und A* … im Oktober 2019 durchzusetzen. In der Sitzung vom 12. April 2022 habe er diesen Beschluss nochmals bestätigt. In der Sitzung vom 22. April 2022 habe er weiterhin beschlossen, die Bevollmächtigten des Antragstellers auch damit zu beauftragen, die Teilnahme und Kostenübernahme der Schulung vom 2. bis 6. März 2020 für die Personalräte A* … und A* … durchzusetzen.
Der Antragsteller beantragt
zuletzt die Beteiligten zu verpflichten, das Personalratsmitglied Frau A* … wegen der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung „Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder (BayPVG)“ vom 2. bis 6. März 2020, veranstaltet durch das Bildungswerk ver.di … in …, von den Seminarkosten zzgl. Hotel- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.471,30 Euro gegenüber dem Schulungsveranstalter Bildungswerk ver.di … freizustellen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt
die Zurückweisung des Antrags.
Zur Begründung führt er aus, die Beteiligten hätten niemals das Recht auf Grundschulung oder die Wahlfreiheit des Schulungsträgers bestritten. Strittig gewesen sei immer nur die Höhe der Kostenübernahme. Die angemessene Kostenübernahme in Höhe einer vergleichbaren Schulung sei in Aussicht gestellt worden. Für die Schulung beim Bildungswerk ver.di sei die Übernahme derjenigen Kosten in Aussicht gestellt worden, die bei einem kostengünstigeren Schulungsträger, z.B. der BVS, anfallen würden. Diese beliefen sich auf 827 Euro (480 Euro Lehrgangsgebühren + 347 Euro Unterkunft/Verpflegung), während sich die Kosten für die Schulung des Bildungswerks ver.di auf 1.471,30 Euro beliefen. Die Differenzkosten in Höhe von 644,30 Euro hätte dann der örtliche Personalrat bzw. das einzelne Personalratsmitglied selbst tragen müssen. Daher seien aus Sicht des Beteiligten zu 1 vom Antragsteller die ursprünglich gestellten Anträge zu Ziffer 1 und 3 zurückzunehmen.
Die Grundschulung für Personalräte vom Bildungswerk ver.di und der BVS vermittelten beide die Vorschriften des BayPVG für neu gewählte Personalratsmitglieder und seien gleichwertig. Es leuchte ein, dass ggf. Randbereiche oder themenverwandte Sachverhalte in beiden Seminaren unterschiedlich besprochen würden. Dies sei der Weisungsunabhängigkeit der Dozenten geschuldet und lasse nicht den Schluss zu, dass die Schulungsinhalte nicht gleichwertig seien, „Gleichwertig“ müsse nicht „identisch“ sein. Die Anzahl der Broschüren oder Spiegelstriche, in die man den Seminarinhalt aufteile, sei kein Kriterium gegen die Vergleichbarkeit. So sei z.B. die bei ver.di explizit erwähnte „Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle“ lediglich ein weiterer wichtiger Inhalt des BayPVG, der mit Sicherheit auch im BVS-Seminar geschult werde. Das ver.di-Seminar erwähne keine Handbücher, trotzdem würden wohl welche verteilt. Die BVS werbe damit, dass das Praxis-Handbuch „Personalvertretungsgesetz Bayern“ in der Seminargebühr enthalten sei. Ob es daneben noch weitere „hand-outs“ gegeben hätte, sei nicht bekannt. Letztlich hinge es wohl vom jeweiligen Dozenten ab, welche Broschüren oder Handbücher verteilt würden. Ein maßgebliches Argument gegen die Gleichwertigkeit könne dies nicht sein.
Die Dienststelle sei verpflichtet, die Schulungskosten auf Angemessenheit zu prüfen. Auch die Personalvertretung sei als Teil der öffentlichen Verwaltung zur sparsamen Mittelverwendung verpflichtet. Die gewünschte ver.di-Schulung sei um 77,9% teurer als die inhaltlich vergleichbare – und fast zeitgleich stattfindende – BVS-Schulung. Die Mehrkosten seien nicht mehr angemessen, würden vermeidbare Haushaltsmittel binden und damit die weitere Fortbildung des Personals verhindern. Die unterschwellige Argumentation, die Schulung der BVS sei „arbeitgeberlastig“, sei abwegig. Die BVS sei ein anerkannter öffentlicher Bildungsträger, deren Lehrkräfte weisungsunabhängig seien. Es sei durchaus möglich, dass die gleichen Lehrkräfte diesen Stoff sowohl bei der BVS als auch bei ver.di vermittelten. Im Übrigen werde bestritten, dass die Hinzuziehung des Rechtsbeistands ordnungsgemäß und fehlerfrei stattgefunden habe. Erst am 10. Dezember 2019 seien die Standpunkte zwischen der örtlichen Personalvertretung und der Dienststelle final ausgetauscht worden. Es werde bezweifelt, dass es nach diesem Einigungsversuch einen Beschluss des Personalrats gebe, der die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands ermögliche. Ein solcher sei bislang nicht vorgelegt worden. Damit fehlten die Voraussetzungen einer Kostenübernahme des Rechtsbeistands durch die Dienststelle. Soweit in der Antragsschrift auf einen Personalratsbeschluss vom 9. Januar 2020 verwiesen werde, möge dieser vorgelegt werden, wobei es verwundere, warum die Bevollmächtigten des Antragstellers dann bereits am 7. Januar 2020 an die Beteiligten geschrieben hätten.
Die Beteiligte zu 2 hat sich nicht geäußert.
Das Verwaltungsgericht … hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten – verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beteiligten zu 1 vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
1. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Antragsteller die Anträge, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, die Personalratsmitglieder Frau … A* …und Herrn … A* … wegen der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung „Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder (BayPVG)“, veranstaltet durch das Bildungswerk ver.di … in …, für den Zeitraum vom 2. bis 6. März 2020 freizustellen und für Herrn A* … die Seminarkosten des Veranstalters zuzüglich der Hotel- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.471,30 EUR zu bezahlen (Anträge 1, 3 und 4 aus der Antragsschrift vom 28. Januar 2020), zurückgenommen hat (vgl. Schriftsatz vom 24.4.2020).
2. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen beantragt hat, das Personalratsmitglied Frau … A* … wegen der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung „Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder (BayPVG)“, veranstaltet durch das Bildungswerk ver.di … in …, von den Seminarkosten zuzüglich der Hotel- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.471,30 EUR freizustellen, ist der Antrag teilweise zulässig, aber unbegründet.
2.1 Entgegen der Einwendung des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 ist der Antrag nicht wegen fehlender wirksamer Bevollmächtigung der Antragstellerbevollmächtigten unzulässig. Zwar ist die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, Stand Dezember 2021, Art. 81 Rn. 78a m.w.N.). Es mag sein, dass die in der Antragsschrift behauptete Beschlussfassung vom 9. Januar 2020 nicht erfolgt ist, wofür spricht, dass sich die Bevollmächtigten des Antragstellers bereits am 7. Januar 2020 schriftsätzlich angezeigt hatten. Der Antragsteller hat jedoch jedenfalls mit Vorlage des Personalratsbeschlusses vom 14. April 2022 nachgewiesen, dass die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten vom Personalrat jedenfalls nachträglich genehmigt wurde. Dabei ist es ohne Belang, dass es sich beim Antragsteller um den Rechtsnachfolger des zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses agierenden Personalrats handelt. Da der Nachweis über die zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung auch noch im gerichtlichen Verfahren geführt werden kann, greift der Einwand der Unzulässigkeit des Verfahrens nicht durch (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler a.a.O. Rn. 78b m.w.N.)
2.2 Soweit der Antragsteller die Freistellung von Frau A* … von den gesamten durch die Teilnahme am vom Bildungswerk ver.di … entstandenen Kosten beantragt, fehlt in Höhe von 644,30 EUR das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beteiligten von vorneherein klargestellt hatten, dass eine Übernahme der Kosten erfolgt, soweit diese auch bei Teilnahme an einer entsprechenden BVS-Schulung entstanden wären (827 Euro). Streitig ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, wie sich bereits aus dem Schreiben des Personalund Organisationsamts der Stadt vom 10. Januar 2020 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ergibt, aber auch in der öffentlichen Anhörung noch einmal betont wurde, allein der Differenzbetrag zwischen den Teilnahmekosten für die vom Bildungswerk ver.di organisierte Schulung und denen, die bei Besuch einer Fortbildung der BVS entstanden wären. Insoweit ist der Antrag zulässig.
2.3 Der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Anspruch auf Freistellung von Frau A* … in Höhe dieses Differenzbetrages, weshalb der Antrag, soweit er nicht zurückgenommen wurde, zurückzuweisen ist.
Nach Art. 46 Abs. 5 Satz 1 BayPVG sind Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die unmittelbar für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Kosten einer Teilnahme an den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen stellen Kosten dar, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen und die die Dienststelle, soweit sie notwendig sind, gemäß Art. 44 Absatz ein Satz 1 BayPVG zu tragen hat.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstrittig, dass es sich bei der von Frau A* … besuchten Schulung um eine Fortbildung handelt, die der Vermittlung von Grundkenntnissen über das Personalvertretungsrecht diente (sog. Grundschulung); auch das Schulungsbedürfnis von Frau A* … als neugewählte Personalräten steht nicht im Streit. Gleichermaßen sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber einig, dass dem Personalrat im Grundsatz ein Wahlrecht hinsichtlich der Schulung zusteht.
Wie die Beteiligten zu Recht einwenden gilt jedoch auch für die Personalvertretungen als Bestandteil der öffentlichen Verwaltung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Art. 46 Rn. 147 m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Personalrat nicht berechtigt, ein Fortbildungsangebot, welches sich nicht bereits im Vorhinein nach den in Betracht zu ziehenden Umständen als nicht gleichwertig erweist, zugunsten einer wesentlich kostenaufwändigeren Schulung auszuschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2011 – 6 PB 5.11 – juris Rn. 6.). Ob es sich um eine gleichwertiges Angebot handelt, ist nicht rückblickend und ausschließlich nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Dabei kann sich der Personalrat nicht darauf berufen, ein gewerkschaftliches Schulungsangebot sei, da weniger „arbeitgeberlastig“, vorzuziehen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler a.a.O: Rn. 147c), zumal vorliegend die Dozentinnen und Dozenten des Bildungswerks ver.di zumindest teilweise personenidentisch mit denen der BVS sind.
Nach Überzeugung der Fachkammer, durfte der Personalrat zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entsendebeschlusses nicht davon ausgehen, dass die vom Bildungswerk ver.di … angebotene Schulung höherwertig im Vergleich zu der von der BVS veranstalteten Fortbildung war, auf die die Dienststelle hingewiesen hatte und die fast zeitgleich angeboten worden war. Es trifft zwar zu, dass im Angebot der vom Bildungswerk ver.di angebotenen Schulung zahlenmäßig mehr Schulungsinhalte aufgezählt sind als bei der von der BVS organisierten Fortbildung. Allein dies kann jedoch nicht als Maßstab für die Frage der Gleichwertigkeit betrachtet werden. So umfasst der als Schulungsinhalt beim BVS-Seminar angegebene Spiegelstrich „Das bayerische Personalvertretungsgesetz“ etwa auch die Frage der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle. Es ist fernliegend, dass eine derartige Schulung, die gerade auch den neugewählten Personalräten einen Überblick über Ihre neue Aufgaben verschaffen soll, ohne Behandlung dieser zentral im Raum stehenden Frage durchgeführt wird. Gleichermaßen kann bei objektiver Betrachtung erwartet werden, dass dort auch Rangfolge und Struktur der Rechtsquellen sowie die aktuelle Rechtsprechung mitbehandelt werden. Einen maßgeblichen Unterschied in den Schulungsinhalten vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die vom Bildungswerk ver.di angebotene Schulung 48 Unterrichtseinheiten umfasst hat, während sich die der BVS auf lediglich 32 Unterrichtseinheiten beschränkt habe, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags führen, weil die Antragstellerseite insoweit in der öffentlichen Anhörung selbst einräumen musste, dass sie diesen Umstand erst im Nachhinein von Frau A* … erfragt habe. Angesichts des beträchtlichen Differenzbetrags zwischen dem Angebot des Bildungswerks ver.di und der BVS kann auch der Umstand, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Schulung an die Teilnehmer mehr Literatur ausgegeben worden sein soll als dies bei einer Schulung durch die BVS der Fall gewesen wäre, die Annahme, es handle sich um eine höherwertige Schulung, nicht rechtfertigen.
Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst (Art. 82 Abs. 2 BayPVG, § 80 Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben