Arbeitsrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Prozesskostenhilfeverfahren – Auslegung von Prozesserklärungen – hier: Auslegung des eingelegten Rechtsmittels als Gegenvorstellung – grobes prozessuales Unrecht – offensichtliche Erforderlichkeit der Berechtigung des Tenors

Aktenzeichen  S 34 AS 1113/19

Datum:
7.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG Magdeburg 34. Kammer
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0107.S34AS1113.19.00
Normen:
§ 73a SGG
§ 138 SGG
§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG
§ 178a Abs 2 S 5 SGG
§ 114 ZPO
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Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Das eingelegte “Rechtsmittel” ist auszulegen, wobei die allgemeinen Auslegungsregeln anzuwenden sind (vgl BSG vom 30.3.2021 – B 10 ÜG 1/21 C). (Rn.13)


2. Von einer Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf kann nach Auslegung ausgegangen werden, wenn die Antragstellerin begehrt, ihr Prozesskostenhilfe rückwirkend für einen weiteren Tag zu bewilligen. (Rn.14)


3. Grobes prozessuales Unrecht kann angenommen werden, wenn der Tenor bereits im Sinne von § 138 SGG in entsprechender Anwendung zu berichtigen gewesen wäre. (Rn.16)

Tenor

Der Beschluss vom 20. Dezember 2021 wird insoweit abgeändert, als dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ab Antragstellung, mithin ab dem 25. April 2019, gewährt wird.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20. Dezember 2021.

Gründe

I.
Die Antragstellerin (und Klägerin im Hauptsacheverfahren) bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Mit ihrer am 25. April 2019 vor dem Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage begehrt sie, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Aufhebung eines gegen sie gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 20. August 2018 in der Fassung des Bescheides vom 29. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2019 (W 1149/18). Das beklagte Jobcenter forderte mit diesem Bescheid aufgrund eines an die Antragstellerin gezahlten Heizkostenguthabens für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2017 die gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 370,45 Euro zurück.
Die Antragstellerin hat laut Eingangsstempel am 25. April 2019 mit ihrer Klageschrift zugleich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung „der Prozessbevollmächtigten“ zu bewilligen. Unter gleichem Datum hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die einschlägigen Nachweise eingereicht.
Nachdem das Gericht die Antragstellerin unter dem 22. Oktober 2021 zur Nachreichung aktueller Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert hatte, hat die Antragstellerin diese mit Schriftsatz vom 17. November 2021 einschließlich einer neu ausgefüllten und unterzeichneten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht vorgelegt. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. „…ab dem 26.04.2019…“ bewilligt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin die Kosten der Prozessführung nicht aufzubringen seien sowie nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten vorlägen. Ausführungen über den Bewilligungszeitpunkt sind den Gründen nicht zu entnehmen.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wenden sich mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 (eingegangen bei Gericht am 27. Dezember 2021) gegen die Entscheidung des Gerichts vom 20. Dezember 2021. Sie erheben „…Rechtsmittel mit der Maßgabe, Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkend zu bewilligen…“.
Zur Begründung führt der beigeordnete Rechtsanwalt der Antragstellerin aus, die Antragstellerin habe mit Klageerhebung am 25. April 2019 zeitgleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Gericht habe offenbar zum Zwecke der Einsparung von staatlichen Haushaltgeldern im Bereich der Prozesskostenhilfe rechtswidrig den Zeitpunkt der Wirkung der Prozesskostenhilfe auf den Tag nach dem Antragseingang gesetzt. Ein anderer Schluss lasse sich nicht ziehen. Das Gericht habe sich offensichtlich Gedanken darüber gemacht, dass hier eine zeitliche Beschränkung hinsichtlich des Beginns der Wirkung der Prozesskostenhilfe zu ziehen sei. Da bei der späteren Beantragung der Kostenfestsetzung die Betragsrahmengebühren unter Außerachtlassung des Klagevorbringens festzusetzen sein dürften, würde ein erheblicher Teil der Gebühren dahinter zurückbleiben. Ob dies zur Abschreckung dafür dienen solle, dass Anwälte künftig nicht mehr im Sozialrecht tätig sein sollen, oder ob es sich um persönliche Befindlichkeiten der „…Abteilungsrichterin…“ handele, erschließe sich mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Inhalt des Prozesskostenhilfeverfahrens (sogenanntes PKH-Beiheft) Bezug genommen.
II.
Die Antragstellerin war mit ihrem Vorbringen erfolgreich. Der Beschluss vom 20. Dezember 2021 war hinsichtlich des Beginns der rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe abzuändern.
1. Die Zuständigkeit für die hier getroffene Abhilfeentscheidung ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (siehe sogleich). Die 34. Kammer konnte durch die Vorsitzende entscheiden, weil das Hauptsacheverfahren einschließlich des Prozesskostenhilfeverfahrens durch den Beschluss des Präsidiums des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2021 (Geschäftsverteilungsplan) der 34. Kammer mit Wirkung vom 1. Januar 2021 zugewiesen worden ist.
Das Gericht geht davon aus, dass die Prozessbevollmächtigten den Rechtsbehelf im Namen der Antragstellerin eingelegt haben, weil die Prozessbevollmächtigten für sich keine Kostenfolge wegen fehlender Privilegierung nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auslösen wollten und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem Grunde nach für die Antragstellerin und nicht für die Prozessbevollmächtigten gilt.
Grundsätzlich ist für die Prozesskostenhilfe antragstellende Person ein Rechtsmittel nur gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gegeben. Hier hat das Gericht hingegen mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Entscheidung, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe erst ab dem 26. April 2019 zu bewilligen, enthält zugleich eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den 25. April 2019.
Einer hier getroffenen Abänderungsentscheidung steht die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 172 SGG nicht entgegen. Die Beschwerde als Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ist ausgeschlossen, wenn das Gericht in seiner Ablehnungsentscheidung die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint oder in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. In Betracht kommt die zweite Alternative (Nummer 2b). Die Berufung bedürfte einer ausdrücklichen Zulassung durch das Gericht in der Hauptsacheentscheidung, § 144 Abs. 2 SGG. Der Streitwert beträgt 370,45 Euro, so dass der Berufungswert nicht erreicht wird, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die streitgegenständliche Leistung betrifft auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Unzulässigkeit der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bezweckt, dass die in der Hauptsache verwehrte Prüfung der Erfolgsaussichten, mithin der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer klägerischen Forderung, auf ein Nebensacheverfahren – wie das Prozesskostenhilfeverfahren – verlagert wird. Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe reicht nicht weiter als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren (B.Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 172, Rn. 6h).
Hier liegt der Fall jedoch anders. Der mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 eingereichte Rechtsbehelf ist trotz der Unzulässigkeit einer Beschwerde einer Abhilfeentscheidung zugänglich. Das eingelegte „…Rechtsmittel…“, welches die Antragstellerin nicht näher bezeichnet hat, kann als Gegendarstellung ausgelegt werden.
Bei Prozesserklärungen ist das Gewollte, also das verfolgte Ziel, im Wege der Auslegung festzustellen und die Auslegungsregel entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Bei der Auslegung von Anträgen, die ein Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder vergleichbar qualifizierte Prozessbevollmächtigte gestellt haben, ist einerseits in der Regel davon auszugehen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 30. März 2021 – B 10 ÜG 1/21 C; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – B 10 EG 3/19 B). Von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin als Organ der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) kann andererseits erwartet werden, dass er in einem formellen Gerichtsverfahren die Justiz nicht für rechtlich unverbindliche Unmutsbekundungen und allgemeine Erklärungen in Anspruch nimmt. Eine anwaltliche Eingabe an das Gericht als Reaktion auf dessen an sich unanfechtbare Entscheidung ist deshalb regelmäßig als Anhörungsrüge zu verstehen und zusätzlich unter Umständen als Gegenvorstellung (BSG, Beschluss vom 30. März 2021 – B 10 ÜG 1/21 C). Als außerordentlicher Rechtsbehelf ist die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung – ohne Devolutiveffekt – statthaft gegen unanfechtbare Entscheidungen auch nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 178a SGG bei nicht in materieller Rechtskraft erwachsenden Entscheidungen (sonst Anhörungsrüge bei in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungen; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 143, Rn. 16; BSG, Beschluss vom 17. August 2017 – B 1 KR 6/17 C; Beschluss vom Juli 2013 – B 5 R 185/13 B; Hessisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 12. März 2015 – L 7 AS 59/15 B ER).
Ein die Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Gericht nicht an seinen Beschluss vom 20. Dezember 2021 über die objektiv (indirekte) Ablehnung von Prozesskostenhilfe gebunden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2017 – B 1 KR 6/17 C; Hessisches LSG, Beschluss vom 12. März 2015 – L 7 AS 59/15 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 142 Rn. 3b sowie vor § 143, Rn. 16; Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 13. Dezember 2021, § 172, Rn. 27). Die Abänderung könnte jederzeit auch von Amts wegen durch das Gericht erfolgen (Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 13. Dezember 2021, § 172, Rn. 28). Die Antragstellerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte begehren die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den 25. April 2019, dem Tag der Antragstellung, letztlich im Wege einer Gegendarstellung (a)). Hierzu hatte der beigeordnete Prozessbevollmächtigte darzulegen, dass ihm bzw. der Antragstellerin grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, welches im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG in entsprechender Anwendung (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. September 2016 – L 18 SO 123/16 RG; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2018 – L 4 SF 234/18 G; Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 13. Dezember 2021, § 172, Rn. 28). Dies war hier anzunehmen. Strenge Anforderungen an die Begründung einer Gegenvorstellung sind dann nicht zu stellen, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist und schon deshalb die nicht in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von Amts wegen zu korrigieren gewesen wäre (b)).
a) Prozesskostenhilfe ist rückwirkend ab dem Tag zu gewähren, an dem die objektiven und subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die formgerechten und vollständigen Antragsunterlagen, vorliegen (Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 119, Rn. 4; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, Rn. 605). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen – wie das Gericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2021 nach summarischer Prüfung festgestellt hat – seit dem Tag der Antragstellung vor. Die Antragstellerin hat mit ihrer Rechtsbehelfsbegründung vom 27. Dezember 2021 richtig und nachvollziehbar darlegt, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Klageschrift bereits am 25. April 2019 beim Sozialgericht nachweislich eingegangen. Die Eingangsstempel auf der Klageschrift einschließlich des Prozesskostenhilfeantrags als auch auf der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Beiheft datieren auf den 25. April 2021. Gründe für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem Folgetag der Antragstellung liegen nicht vor. Eine Änderung war im Wege der richterlichen Selbstkontrolle vorzunehmen.
b) Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die Änderung auch im Wege eines Änderungsantrages nach § 138 SGG in entsprechender Anwendung korrigiert hätte werden müssen. Die hier tenorierte Änderung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20. Dezember 2021 entspricht dem sachgerechten Ergebnis einer Tenoränderung nach § 138 SGG in entsprechender Anwendung. Da das Gericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2021 den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht ausdrücklich „im Übrigen“ abgelehnt hat, kann ein Schreibfehler im Sinne von § 138 SGG in Betracht gezogen werden. Dafür spricht auch, dass die Begründung der Entscheidung vom 20. Dezember 2021 keine Ausführungen zum (späteren) Beginn der Prozesskostenhilfe enthält. Die Unrichtigkeit des Tenors ist mithin offensichtlich im Sinne des § 138 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 138, Rn. 3a). Der Tenor hätte statt „26.“ April richtigerweise auf „25.“ April lauten müssen. Eine Änderung im Sinne des § 138 SGG wäre von Amts wegen vorzunehmen. Zuständig ist der oder die Vorsitzende des Spruchkörpers und nicht zwingend derselbe Richter, der die Entscheidung getroffen hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 138, Rn. 4a). Ob tatsächlich ein Schreibfehler vorliegt, kann die zuständig gewordene Kammervorsitzende nicht abschließend beurteilen. Darauf kommt es schließlich nicht an, da die Antragstellerin bereits im Wege Gegenvorstellung erfolgreich war.
Da sich die hier tenorierte Änderung antragsgemäß nur im Hinblick auf den Beginn der Bewilligung der Prozesskostenhilfe beschränkt, erübrigt sich eine weitere Begründung der Entscheidung. Auf die Gründe des Beschlusses vom 20. Dezember 2021 wird Bezug genommen.
3. Aufgrund der Abhilfe sowie des fehlenden Devolutiveffekts einer Gegenvorstellung ist der eingelegte Rechtsbehelf dem Landessozialgericht nicht (mehr) vorzulegen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG. Für die Staatskasse besteht ein Rechtsmittel, § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO, wobei sich die getroffene weitergehende Bewilligung ausschließlich auf die Erweiterung der Bewilligung um einen Tag, den 25. April 2019, bezieht.


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