Aktenzeichen Au 5 K 17.1924
Leitsatz
Ist in einem städtebaulichen Vertrag ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten auch dann von den Kostenträgern zu begleichen sind, wenn die Leistungen der Planungsbüros erbracht worden sind, die Bauleitplanverfahren jedoch nicht oder mit gegenüber der ursprünglichen Zielsetzung verändertem Inhalt zustande kommen, es sei denn, die Gemeinde habe dies willkürlich herbeigeführt, so kann nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage als ungeschriebene Voraussetzung des geschlossenen Vertrages gesprochen werden. (Rn. 44 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die überwiegend zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern stehen die von ihnen in Nr. 1 der Klageschrift vom 14. Dezember 2017 geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten nach erklärtem Rücktritt von einem städtebaulichen Vertrag nicht zu.
Daneben besitzt die Klägerin zu 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Löschung einer Dienstbarkeit aus einer notariellen Urkunde vom 2. Januar 2017.
Bereits als unzulässig erweist sich die vom Kläger zu 2 erhobene Klage in Bezug auf den geltend gemachten Löschungsanspruch (Klageantrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2017). Der Kläger zu 2 ist nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung …. Dem folgend hat auch lediglich die Klägerin zu 1 die streitgegenständliche notarielle Urkunde vom 2. Januar 2017 unterzeichnet.
Bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruches (Klageantrag Nr. 1 aus der Klageschrift vom 14.Dezember 2017) bestehen diese Bedenken hingegen nicht, da ausweislich der im Verfahren vorgelegten Vertragsurkunde sowohl die Klägerin zu 1 als auch der Kläger zu 2 Vertragspartner des am 14. Dezember 2016 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages geworden sind.
1. Den Klägern steht der von ihnen geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 13.671,31 EUR für aufgewendete Planungsleistungen und in Höhe von 1.261,40 EUR (für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für die Erklärung des Rücktritts) einschließlich geltend gemachter Prozesszinsen gegen den Beklagten nicht zu.
Da Sonderregelungen für die Rückgewähr erbrachter Leistungen vorliegend fehlen, kommt für den von den Klägern geltend gemachten Rückgewährungsanspruch bzw. die für die Erklärung des Rücktritts vom städtebaulichen Vertrag aufgewendeten Anwaltskosten allenfalls ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht.
Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass im öffentlichen Recht auch ohne eine besondere Regelung Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Grundlage hierfür ist nicht § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts. Der Erstattungsanspruch kann dabei sowohl dem Bürger gegen den Hoheitsträger als auch dem jeweiligen Hoheitsträger gegenüber dem Bürger zustehen. Trotz der Eigenständigkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs besteht Einigkeit, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§ 812 BGB) entsprechen.
Voraussetzung ist damit zunächst, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame öffentlich-rechtliche Beziehung besteht.
a) Eine solche öffentlich-rechtliche Beziehung lag hier mit dem zwischen den Beteiligten am 14. Dezember 2016 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten vor. Dieser Vertrag ist auch wirksam geschlossen worden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde städtebauliche Verträge schließen. Nach Satz 2 der Vorschrift können Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags insbesondere sein: Die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten (Nr. 1); die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung (Nr.2); die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehören auch die Bereitstellung von Grundstücken (Nr. 3); entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung (Nr. 4) sowie entsprechend mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden (Nr. 5).
Insoweit handelt es sich bei dem von den Beteiligten am 14. Dezember 2016 geschlossenen Vertrag über die Übernahme von Planungskosten für eine beabsichtigte Bauleitplanung auf dem im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … um einen sog. Kostenübernahmevertrag i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB, der anerkanntermaßen neben Kosten für Folgeeinrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, auch z.B. Kosten für städtebauliche Planungen und Gutachten umfassen kann, soweit zwischen den Vorhaben des kommunalen Vertragspartners und den zu finanzierenden Maßnahmen ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht (vgl. Hoffmann in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 11 Rn. 27). Dieses Kausalitätserfordernis ist vorliegend gegeben, da die hier vertraglich geregelten Planungskosten überwiegend aus den Planaufstellungsverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) resultieren und Voraussetzung für den späteren Erlass eines rechtsgültigen Bebauungsplanes des Beklagten und damit zugleich für die durch den Bebauungsplan zu ermöglichenden Vorhaben der Kläger sind.
In formeller Hinsicht verlangt § 311 Abs. 3 BauGB die Schriftform. Diese wurde hier eingehalten, denn beide Vertragspartner haben die Vertragsurkunde unterschrieben. Für den Beklagten wurde dabei der vertretungsberechtigte erste Bürgermeister tätig (vgl. Art. 38 Abs. 1 Gemeindeordnung – GO).
Der städtebauliche Vertrag vom 14. Dezember 2016 widerspricht auch nicht der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der ein sog. Handlungsformverbot i.S.d. Art. 54 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) enthält (BVerwG, U.v. 1.2.1980 – IV C 40.77 – DVBl 1980, 686; Decker, JA 2012, 286). Danach besteht auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch; ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Dies wurde von den vertragschließenden Parteien in Nr. 3 des städtebaulichen Vertrages beachtet, wo u.a. geregelt ist, dass die Marktgemeinde durch die Vereinbarung nicht in ihrer Planungshoheit beschränkt wird. Die Marktgemeinde wird insbesondere nicht dazu verpflichtet, die unter den Beteiligten beabsichtigten Bauleitpläne aufzustellen, sie zu ändern oder zu erweitern. Vielmehr ist die Marktgemeinde ausweislich der Vertragsurkunde berechtigt, die Verfahren jederzeit einzustellen oder sie mit einem anderen Inhalt zu Ende zu bringen, ohne dass dies zu Ersatzansprüchen gegen die Marktgemeinde führt.
Anhaltspunkte dafür, dass der städtebauliche Vertrag auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB – danach müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein – oder das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstößt, sind nicht ersichtlich. Auch für eine Nichtigkeit des Vertrages nach Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG, § 134 BGB sowie § 138 BGB gibt es keine Hinweise.
b) Der wirksam von den Beteiligten am 14. Dezember 2016 geschlossene städtebauliche Vertrag ist auch nicht durch die Rücktrittserklärung der Kläger vom 29. August 2017 erloschen, mit der Folge, dass die bis dahin erbrachten Planungsleistungen in Höhe von 13.671,31 EUR an die Kläger im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches als rechtsgrundlos erbrachte Leistung an die Kläger zurückzuerstatten wären.
Hierfür fehlt es an den Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt der Kläger. Dies gilt selbst dann, wenn man die hier vorliegende, geltend gemachte Leistungsstörung in Gestalt des Ausfalls der ursprünglich beabsichtigten, dem städtebaulichen Vertrag zugrunde liegenden Bauplanungsrechts grundsätzlich als Wegfall der Geschäftsgrundlage des städtebaulichen Vertrages werten würde (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.1990 – 1 B 85 A1480 – NVwZ 1990, 979 = juris Rn. 42; OVG RP, U.v. 18.12.2014 – 8 A 10642/14 – DVBl. 2015, 305 ff. = juris Rn. 78 ff.).
Mag ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag der spätere Wegfall der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. den Eintritt einer auflösenden Bedingungen nahelegen, so hat vorliegend anderes zu gelten. Im hier zu entscheidenden Fall haben die Beteiligten bei Vertragsschluss im Dezember 2016 insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, was unter den Vertragsparteien zu gelten habe, sofern das Bauleitplanverfahren nicht bzw. mit einem geänderten Inhalt fortgeführt werden sollte. Ausweislich der Vertragsurkunde bleibt festzuhalten, dass vorliegend eine eindeutige Regelung in Nr. 2 des städtebaulichen Vertrages vom 14. Dezember 2016 enthalten ist, wonach die Kläger als Investoren die in Nr. 2 des Vertrags aufgeführten Planungskosten auch im Falle des Scheiterns bzw. einer Abänderung der unter den Beteiligten beabsichtigten Bebauungsplanerweiterung „…“ zu übernehmen haben (für das Erfordernis einer derartigen ausdrücklichen Regelung vgl. OVG RP, U.v. 18.12.2014 – 8 A 10642/14 – juris Rn. 80). Zu den Pflichten der Kostenträger in Nr. 2 des hier streitgegenständlichen städtebaulichen Vertrages ist ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten auch dann von den Kostenträgern (die Kläger) zu begleichen sind, wenn die Leistungen der Planungsbüros erbracht worden sind, die Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) jedoch nicht oder mit gegenüber den ursprünglichen Zielsetzung verändertem Inhalt zustande kommen, es sei denn, die Marktgemeinde habe dies willkürlich herbeigeführt.
Die von den Beteiligten gewählte Vertragsgestaltung mit der Übernahme der Planungskosten durch die Kläger auch im Falle des Scheiterns bzw. einer Abänderung der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung erscheint auch nicht unangemessen bzw. gegen das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 BauGB verstoßend, da sie durch eine Interessenlage gestützt wird, die es rechtfertigt, nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich dem Investor das Risiko des Scheiterns der Schaffung von Planungsrecht zu übertragen, weil dieser gerade keinen Anspruch auf die Leistung „Planungsrecht“ hat (Birk, Städtebauliche Verträge, 5. Aufl. 2013, Rn. 761, 779). Für Bebauungspläne folgt dies unmittelbar aus § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB.
Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn die Gemeinde vertraglich das Risiko dafür übernimmt, dass die Planung scheitert (vgl. Birk, a.a.O., Rn. 762). Eine derartige vertragliche Risikoübernahme der Gemeinde muss jedoch ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sein, um deren Haftung zu begründen (Birk, a.a.O., Rn. 762), woran es vorliegend ersichtlich fehlt. Die Beteiligten waren sich vorliegend bei Vertragsschluss einig, dass das Risiko der Vollendung bzw. Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens bei den Klägern lag und verblieben ist. Aufgrund der unter den Beteiligten in Nr. 2 des städtebaulichen Vertrages getroffenen Risikoverteilung kann gerade nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage als ungeschriebene Voraussetzung des geschlossenen Vertrages bzw. in Anwendung von Art. 62 BayVwVfG i.V.m. § 313 BGB gesprochen werden. Es fehlt im streitgegenständlichen Fall gerade an einem Ereignis, welches die Beteiligten bei Vertragsschluss nicht im Blick gehabt haben, und welches eine spätere Anpassung des Vertrages rechtfertigen würde. Die Beteiligten haben hier vielmehr eine ausdrückliche Regelung für den Fall vorgesehen, dass die unter den Beteiligten ursprünglich beabsichtigte Bauleitplanung – Schaffung von Flächen für den sozialen Wohnungsbau im Anschluss an den bereits bestehenden Bebauungsplan Nr. … „…“ – zu einem späteren Zeitpunkt nicht fortgesetzt würde.
Hinzuweisen ist von Seiten des Gerichtes auch darauf, dass die Beteiligten aufgrund der von ihnen getroffenen expliziten Risikoverteilung im städtebaulichen Vertrag vom 14. Dezember 2016 gerade auch keine Regelung über ein Rücktrittsrecht vom Vertrag aufgenommen haben. Die Beteiligten haben es vielmehr ausgehend von der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Regelung belassen, dass ein späteres Scheitern des beabsichtigten Bauleitplanverfahrens in die Sphäre der Kläger falle. Insoweit liegen dann aber auch die Voraussetzungen des Art. 60 BayVwVfG für eine Anpassung bzw. Kündigung des Vertrages in besonderen Fällen nicht vor. Es fehlt hierfür gerade an einer in Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG vorausgesetzten wesentlichen Änderung der Vertragsverhältnisse, die ein Festhalten an den ursprünglichen vertraglich vereinbarten Regelungen unzumutbar machen würde.
c) Schließlich liegt auch keine Willkür des Beklagten i.S.v. Nr. 2 des städtebaulichen Vertrages a.E. vor. Ausweislich der vertraglichen Regelung sind die Planungskosten auch dann von den Kostenträgern (den Klägern) zu begleichen, wenn die Leistungen der Planungsbüros erbracht worden sind, die Bauleitplanverfahren jedoch nicht oder mit gegenüber den ursprünglichen Zielsetzungen verändertem Inhalt zustande kommen, es sei denn, die Marktgemeinde (der Beklagte) habe dies willkürlich herbeigeführt. Ausweilich der im Verfahren vorgelegten Verwaltungsakte hat der Beklagte in der nichtöffentlichen Sitzung vom 4. Juli 2017 beschlossen, das ursprünglich beabsichtigte und dem städtebaulichen Vertrag zugrunde liegende Bebauungsplanverfahren ruhen zu lassen, da nach erklärtem Wegfall der ursprünglich beabsichtigten Bindung der Baugrundstücke für den sozialen Wohnungsbau kein aktueller Bedarf für Baugrundstücke im Teilort … gegeben sei. Der Beklagte hat insoweit die Fortführung des Bauleitplanverfahrens mit geändertem Inhalt in Aussicht gestellt, soweit derzeit im bereits rechtskräftig festgesetzten Bauplan Nr. … „…“ unbebaute Grundstücke einer Bebauung zugeführt worden seien.
Dass die Aufgabe der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung hier einseitig aus sachfremden Erwägungen von Seiten des Beklagten erklärt worden und damit willkürlich i.S.v. Nr. 2 der vertraglichen Vereinbarung vom 14. Dezember 2016 gewesen sei, lässt sich nicht feststellen. Ausweislich des beglaubigten Auszuges aus der nichtöffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 4. Juli 2017 hat der Kläger zu 2 selbst sich dahingehend geäußert, dass wohl auch aufgrund des Ergebnisses der frühen Bürgerbeteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 BauGB die ursprünglich beabsichtigte Mietpreisbindung entfallen werde und auf den in Aussicht genommenen Teilflächen kein sozialer Wohnungsbau mehr geplant sei. Es sei beabsichtigt, die fertig aufgeplanten Grundstücke interessierten Bürgern zum freihändigen Verkauf anzubieten. Dies hat der Marktgemeinderat des Beklagten dann in seiner Beschlussfassung zum Anlass genommen, das ursprünglich beabsichtigte Bauleitplanverfahren vorläufig ruhen zu lassen. Nachdem sich auch die Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs von der Zweckbindung „sozialer Wohnungsbau“ auf den zu überplanenden Grundstücken losgesagt hatten, kann gerade nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei der vorübergehenden bzw. endgültigen Aufgabe der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung um ein für die Kläger einseitig und für sie unvorhersehbar vom Beklagten herbeigeführtes Ereignis i.S.v. Willkür handele. Mit dem erklärten Wegfall der Zweckbindung „sozialer Wohnungsbau“ liegt jedenfalls ein sachlicher Grund vor, das ursprünglich gerade mit dieser Zweckbindung initiierte Bauleitplanverfahren einzustellen. Dass der Beklagte darüber hinaus in seinem Beschluss vom 4. Juli 2017 „Bedingungen“ für eine evtl. spätere Fortführung des Bauleitplanverfahrens mit geändertem Inhalt (gewöhnlicher Wohnungsbau auf den in Aussicht genommenen Teilflächen) formuliert hat, ist unschädlich. Insoweit würde es sich vielmehr um einen in Aussicht gestellten Bauleitplan mit geändertem Planungsziel handeln, der außerhalb des Gegenstandes des städtebaulichen Vertrages vom 14. Dezember 2016 liegt, wie er hier Verfahrensgegenstand ist. Der hier maßgebliche Vertrag berechtigt den Beklagten hingegen bereits ohne ein Angebot zur Fortführung einer geänderten Bauleitplanung zum Abbruch der ursprünglich ins Auge gefassten Bauleitplanung aus sachlichen Gründen, mit der Folge, dass die Kläger dessen ungeachtet bis dahin angefallene Planungskosten zu tragen haben. Gestattet es der zugrunde liegende städtebauliche Vertrag dem Beklagten allerdings, sich aus sachlichen Erwägungen von der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung zu lösen, ohne Erstattungsansprüchen der Kläger ausgesetzt zu sein, kann eine in Aussicht gestellte Fortführung der Planung mit geändertem Planungsziel – gewöhnlicher Wohnungsbau statt sozialem Wohnungsbau – keine Erstattungsansprüche der Kläger begründen. Auch insoweit geht der von den Klägern erklärte Rücktritt vom städtebaulichen Vertrag ins Leere. Er ist nicht geeignet, entsprechende Erstattungsansprüche der Kläger zu begründen. Gleiches gilt für eine hilfsweise erklärte Anfechtung infolge arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Worin diese arglistige Täuschung seitens des Beklagten liegen sollte, ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal die Beteiligten am Vertragsschluss eine ausdrückliche Risikoverteilung für den Fall des Scheiterns der ursprünglichen Bauleitplanung aus sachlich rechtfertigenden Gründen getroffen hatten.
Da es mithin an Gründen für einen Rücktritt der Kläger vom städtebaulichen Vertrag vom 14. Dezember 2016 aus den dargestellten Gründen fehlt, sind auch die von ihnen aufgewendeten Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, nicht erstattungsfähig.
2. Auch der mit Klageantrag Nr. 2 der Klägerin zu 1 begehrte Anspruch auf Löschung der zu Gunsten des Beklagten eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit aufgrund der notariellen Urkunde vom 2. Januar 2017 besteht nicht. Insoweit liegen bereits die Löschungsvoraussetzungen aus der notariellen Urkunde der Notare Dr.,, vom 2. Januar 2017 nicht vor. Nach Nr. 5 der notariellen Vereinbarung hat der Eigentümer nur dann einen Anspruch auf Löschung des in der Urkunde bestellten Rechts im Grundbuch, wenn entweder die eingangs genannte Bebauungsplanänderung nicht bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft tritt oder nach Ablauf von zehn Jahren nach Bezugsfertigkeit. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen die Löschungsvoraussetzungen der Nr. 5 der im Übrigen wirksamen notariellen Urkunde vom 2. Januar 2017 (noch) nicht vor. Ein Löschungsanspruch der Klägerin zu 1 besteht frühestens zum 1. Januar 2019.
3. Insgesamt war die Klage daher teilweise als unzulässig, im Übrigen aber als unbegründet abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Klageabweisung aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).