Aktenzeichen L 7 R 504/15
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1, § 8
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Leitsatz
1 Ob eine Beschäftigung vorliegt bestimmt sich nach dem Gesamtbild der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die allgemeinen vom BSG für die Gesellschaftsform der reinen GmbH aufgestellten Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit gelten auch für Kommanditisten. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 2 R 61/14 2015-05-22 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.