Aktenzeichen M 9 M 18.364
VwGO § 67
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag auf Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird abgelehnt.
II. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2017 wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war abzulehnen, da kein Vorverfahren stattgefunden hat, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Der nicht unterschriebene Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2017 wird abgelehnt, da Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren, das nicht stattgefunden hat, nicht entstanden sind. § 165 i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 schreibt im Übrigen eine Frist vor, die hier überschritten wurde.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.