Aktenzeichen 6 Ta 135/14
RVG RVG § 32 Abs. 2
Leitsatz
Eine Bescheinigung für das Finanzamt durch den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von zu Hause ein Büro unterhielt ist für den Streitwert mit 500,– € bzw. 10% eines Monatsverdienstes zu bemessen.
Verfahrensgang
17 Ca 6995/13 2014-09-23 Bes ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.06.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 23.09.2014, Az. 17 Ca 6995/13, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren Heraufsetzung des Vergleichswertes. Dieser ist vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.06.2014 auf 24.924,54 € festgesetzt worden. Dabei hat das Arbeitsgericht für Ziff. 4 des Vergleiches – Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer schriftlichen Mitteilung zur Weitergabe an das Finanzamt, dass die Arbeitstätigkeit für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2013 vom Heimbüro aus verrichtet wurde – mit 500,- € bewertet.
Die Beschwerdeführer haben Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt mit der Begründung, der Wert der in Ziff. 4 eingegangenen Verpflichtung sei auf 2.500,- € zu schätzen. Das Arbeitsgericht hat nach entsprechender Anhörung im Nichtabhilfebeschluss vom 23.09.2014 den Wert der Ziff. 4 des Vergleiches entsprechend den Vorschlägen des bundeseinheitlichen Streitwertkatalogs auf 10% eines Monatsgehaltes, mithin auf 348,92 € vermindert und den Vergleichswert auf insgesamt 24.773,46 € festgesetzt.
Die Beschwerdeführer haben die Zulässigkeit der Herabsetzung bestritten und ihre Auffassung, der Wert der Ziff. 4 sei auf 2.500,- € festzusetzen, aufrechterhalten. Sie haben die Auffassung vertreten, das Erreichen eines Beschwerdewertes sei nicht veranlasst, denn es existiere kein Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt sei, zumindest sei ein solcher nicht angegriffen. Zudem sei die Verpflichtung in Ziff. 4 des Vergleiches mit einer im Streitwertkatalog enthaltenen Bescheinigung nicht vergleichbar. Es handle sich nicht um eine Routinebescheinigung. Ein etwa anzusetzender Beschwerdewert sei zudem erreicht, weil 1,3-fache Verfahrensgebühr, 1,2-fache Terminsgebühr und 1,0-fache Einigungsgebühr aus einem Wert von 2.500,- € den Beschwerdewert weit überstiegen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert ist erreicht.
a. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist für die vorliegende Beschwerde das Überschreiten des Beschwerdewerts von 200,- € maßgeblich. Dies ergibt sich aus § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Dieser betrifft zwar zunächst nur die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Festsetzung. Diese Festsetzung ist jedoch gemäß § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich. Dies gilt auch für den Wert des Vergleichs über Streitgegenstände, die nicht rechtshängig waren und für die ein Verfahrenswert daher an sich nicht festgesetzt wird (ausführlich LAG Nürnberg vom 22.10.2009, 4 Ta 135/09, zitiert nach juris; vom 29.05.2012, 6 Ta 1/12, nicht veröffentlicht). Die Prozessbevollmächtigten sind gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt. Auch für ihre Beschwerde muss die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erreicht sein. Dieselbe Beschwerdesumme gilt im übrigen bei einer Festsetzung nach § 33 RVG (vgl. § 33 Abs. 3 RVG).
b. Die Beschwerdesumme ist erreicht. Der von den Klägervertretern beanstandete Vergleichswert betrifft einen nicht rechtshängigen Streitgegenstand. Der Prozessbevollmächtigte kann hierfür eine 1,5-fache Einigungsgebühr und eine 0,8-fache Verfahrensgebühr verlangen (Nr. 3101 Ziff. 2 des Vergütungsverzeichnisses – Anlage 1 zum RVG). Es errechnet sich ein Gebührenwert von 462,30 €. Abzuziehen ist der vom Arbeitsgericht für diese Ziffer festgesetzte Wert von 103,50 €. Die Differenz darf nicht größer sein als die Differenz zwischen Gesamtverfahrenswert und Gesamtvergleichswert. Hier errechnet sich eine Gesamtsumme von 3.200,97 €, bei Berücksichtigung des begehrten Mehrwerts von 3.352,59 €.
Die Differenz überschreitet somit den Betrag von 200,- €.
2. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Zwar erscheint ein Wert von 10% eines Monatsentgelts, wie vom Arbeitsgericht entsprechend dem Streitwertkatalog festgesetzt, in der Tat als erklärungsbedürftig, weil die begehrte Bescheinigung mit dem Monatseinkommen nichts zu tun hat. Demgegenüber berücksichtigt der ursprüngliche festgesetzte Wert von 500,- € sowohl das Interesse des Klägers als auch den Aufwand der Beklagten an der Erstellung der Bescheinigung – nach Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen – angemessen und ausreichend. Die Erstellung erscheint als unkompliziert und wenig aufwendig. Das Interesse des Klägers besteht in erster Linie darin, die Voraussetzungen steuerlicher Erleichterungen auf möglichst einfachem Weg gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können. Das Interesse entspricht dem Wert des Nachweises und kann nicht auf einen geschätzten Einsparungsbetrag hochgerechnet werden. Dieser Wert erscheint mit 500,- € als ausreichend und angemessen berücksichtigt. Einer geänderten Festsetzung bedurfte es nicht, weil ein Gebührenunterschied zwischen den Werten von 378,- € und 500,- € nicht besteht.
3. Nach alldem ist eine Abänderung nicht veranlasst. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.