Arbeitsrecht

Tarifliche Entgelterhöhung – Inbezugnahme Tarifvertrag

Aktenzeichen  2 Sa 355/18

Datum:
7.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:LAGTH:2021:1007.2SA355.18.00
Normen:
§ 1 TVG
§ 151 BGB
Spruchkörper:
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Verfahrensgang

vorgehend ArbG Nordhausen, 31. Juli 2018, 1 Ca 817/16, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 31.07.2018 – 1 Ca 817/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über tarifliche Entgelterhöhungen.
Die Beklagte betreibt mehrere Krankenhäuser. Die Klägerin ist seit 01.06.1993 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.05.1993 (Bl. 5 d. A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Krankenschwester im Krankenhaus …. beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält folgende für den Rechtsstreit maßgebende Bestimmungen:
„ § 2Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen.“
Am 25.08.2005 schlossen der KAV und die Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (fortan: TV Zukunftssicherung), der am 01.10.2005 in Kraft trat und am 31.12.2009 endete.
Die Beklagte wurde am 09.02.2006 Mitglied im KAV Thüringen. Sie teilte ihren Arbeitnehmern mit undatiertem Schreiben Ende 2006 Folgendes mit:
„… die … ist ab dem 09.02.2006 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Verband Thüringen geworden.
Damit ist die Gesellschaft an den Tarifvertrag TVöD und den besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gebunden.
Damit sich die Wirkungen des Tarifvertrages auch bei nicht Gewerkschaftsmitgliedern auf deren Arbeitsverhältnisse erstrecken, bitten wir Sie, die umseitige Bestätigung zu unterzeichnen.“.
Am 12.12.2006 vereinbarte der KAV Thüringen für die Beklagte handelnd mit der Gewerkschaft ver.di eine am 01.11.2006 in Kraft getretene Anwendungsvereinbarung gem. § 2 TV Zukunftssicherung. In der Anwendungsvereinbarung ist unter anderem geregelt, in welcher Form die Beschäftigten befristet vom 01.11.2006 bis 31.12.2009 ihren Beitrag zur Zukunftssicherung durch die Reduzierung tariflicher Ansprüche leisten sollten.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19.02.2018 gegenüber dem KAV Thüringen ihre Vollmitgliedschaft für beendet und bat um Überleitung in eine Gastmitgliedschaft. Die Vollmitgliedschaft endete zum 31.12.2008.
In einer gemeinsamen Erklärung der Beklagten und des Gesamtbetriebsrates/ Wirtschaftsausschusses vom 09.12.2009 (Bl. 141 ff. d. A.) heißt es auszugsweise:
„I. Präambel
1. Der Zukunftssicherungsvertrag in seiner Anwendungsvereinbarung vom 12.12.2006 läuft zum 31.12.2009 ohne Nachwirkung aus.
…       
3. Zwischen den Erklärenden, ausdrücklich durch den Gutachter und die Tarifparteien, besteht Einvernehmen, dass eine Notlage nicht mehr gegeben ist, gleichwohl weiterhin ein Gesamtrisiko besteht und insbesondere ein Liquiditätsengpass vorhanden ist. Einzelheiten darüber wurden detailliert in den Betriebsversammlungen dargestellt.
4. Über weiterführende Konsequenzen in der Ausführung, die in Abschnitt II dargestellt werden, wurde Einigung erzielt.
5. Es besteht auch Übereinstimmung, dass die logische Konsequenz ein Anschlusstarifvertrag auf der Basis von TVöD und TV-Ärzte-MB ist.
6. Es entsteht nunmehr eine offene Regelungslücke dahingehend, dass die Tarifpartner zwar in der Handlungsnotwendigkeit übereinstimmen, ein Tarifpartner sich zurzeit in Ermangelung einer Auftragslegitimation außerstande sieht, einen entsprechenden Tarifvertrag zu begründen.
7. Dadurch entfaltet sich kollektivrechtliche Wirkung auf alle Mitarbeiter. Zur weiteren Untersetzung erhält jeder Mitarbeiter gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und der Geschäftsführung im Sinne einer einzelvertragsrechtlichen Wirkung die Möglichkeit eines individuellen Einspruchs bis zum 31.01.2010.
Dazu werden in jedem Haus Sprechstunden von der Geschäftsleitung durchgeführt.
8. Es besteht die Absicht, diese Erklärung in einen Tarifvertrag münden zu lassen.
II. Einzelinhalte der Erklärung
1. Anspruchsgrundlage
Es gilt der TVöD/TV-Ärzte-MB im Tarifrecht und in der Vergütung.
2. Zahlungsmodus
….. 
3. Sicherheiten
….. 
III. Laufzeiten
Die Laufzeit beginnt am 01.01.2010. Sie tritt automatisch außer Kraft, wenn ein Tarifvertrag sie ersetzt.
…“    
Mit Schreiben vom 22.12.2009 (Bl. 144 f d. A.) informierte die Beklagte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die gemeinsame Erklärung vom 09.12.2009 und teilte mit, sie bleibe weiterhin Mitglied im KAV und damit im TVöD, es sei ein Schutzschirm vereinbart worden, was bedeute, dass vom tariflichen Anspruch 6 % zunächst einbehalten würden, wenn eine Tariffortschreibung dies zulasse, im Gegenzug zu dem vorläufigen Einbehalt seien betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen und der Tarif werde in seinen zukünftigen Entwicklungen nachvollzogen.
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2014 (Bl. 7 d. A.) die Lohnerhöhungen nach dem TVöD ab 01.03.2014 und 01.03.2015 geltend.
Die Klägerin wurde im Februar 2016 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
Die Klägerin hat mit der am 09.09.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Lohnerhöhungen nach dem TVöD von Februar 2016 bis einschließlich Juli 2016 und mit der am 08.12.2017 eingegangenen Klageerweiterung von August 2016 bis einschließlich Februar 2018 geltend gemacht.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 200 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der TVöD sei mit Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten im KAV Thüringen nur noch statisch anzuwenden. Bei der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 27.05.1993 handle es sich um eine Gleichstellungsabrede, die eine Bezugnahme auf den BAT-O bzw. den TVöD nur so lange vorsehe, wie eine Tarifbindung der Arbeitgeberin bestehe. Eine Änderung der Bezugnahmeklausel nach dem 01.01.2002 sei nicht erfolgt. Das undatierte Schreiben der Beklagten sei ein verbindliches Angebot an die Klägerin zur Vertragsänderung, das die Klägerin jedoch nicht angenommen habe. Es könne dahinstehen, ob mit dem Einlegen der Bestätigung in das Stationsfach die Voraussetzungen des Zugangs erfüllt seien, denn die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin sei nicht nur einen schlüssigen Vortrag hinsichtlich des Zugangs, sondern auch den Beweis schuldig geblieben. Die gemeinsame Erklärung der Beklagten und des Gesamtbetriebsrates/Wirtschaftsausschusses vom 09.12.2009 scheide als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus, da sie keine abändernde oder ersetzende Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 202 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 30.08.2018 zugestellte Urteil am 19.09.2018 Berufung eingelegt und die Berufung am 22.10.2018 begründet.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 27.05.1993 sei nicht als Gleichstellungsabrede, nach dem Wegfall der Tarifbindung würden die Tarifverträge nur noch statisch weitergelten, auszulegen. Dem stehe auch die nach dem 01.01.2002 vereinbarte Vertragsänderung entgegen. Die Klägerin behauptet, sie habe im Oktober/November 2006 die vorformulierte Bestätigung unterzeichnet und in die Postablage der Station zurückgelegt. Die Rückgabe der Erklärung mit Unterschrift in die Postablage der Station stelle einen Zugang bei der Stationsleitung dar. Die Stationsleitung sei ihrerseits Empfangsvertreter für die Beklagte. Der Empfangsvertreter repräsentiere den Empfänger. So habe auch der damalige Geschäftsführer der Beklagten bestätigt, die Änderungsbestätigungen seien von ihm als damaligen Geschäftsführer ausgegeben und mehrheitlich auch wieder abgegeben worden. Zudem habe sie das Angebot der Beklagten zur Vertragsänderung mit ihrem Geltendmachungsschreiben der Tariferhöhung 2014 konkludent angenommen.
Die Klägerin geht außerdem davon aus, einer Annahme des Angebotes habe es nicht bedurft, da sich dieses nur an Nichtgewerkschaftsmitglieder gerichtet habe und sie Gewerkschaftsmitglied sei.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auch auf die gemeinsame Erklärung. Sie trägt vor, diese sei als Betriebsvereinbarung zu qualifizieren, aus der sich ergäbe, der TVöD solle weiterhin zur Anwendung kommen.
Die Klägerin beruft sich im Übrigen darauf, sie genieße Vertrauensschutz, da in den Gehaltsabrechnungen unter “1. Tarif“ als gültige Tarifbezeichnung „TVöD BT-K“ mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 A Stufe 5 angegeben sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 28.08.2018 – 1 Ca 817/16 – wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.275,53 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 i.V.m. § 247 BGB seit dem 27.09.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.102,80 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 i.V.m. § 247 BGB seit dem 01.03.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.892,40 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 i.V.m. § 247 BGB seit dem 15.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe das Angebot zur Vertragsänderung aus dem Jahre 2006 nicht angenommen. Sie habe das dem Schreiben beigefügte Bestätigungsformular nicht ausgefüllt, unterzeichnet und in die Postablage der Station gelegt. Es sei auch nicht üblich gewesen, arbeitsvertragliche oder sonstige Angelegenheiten mittels Zuhilfenahme einer „Stationspost“ abzuwickeln. Eine Rückbestätigung sei ihr jedenfalls nicht zugegangen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die tariflichen Lohnerhöhungen. Der TVöD findet lediglich statisch, nicht jedoch in seinen jeweiligen Fassungen Anwendung.
I. Der TVöD gilt nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Die Beklagte beendete ihre Vollmitgliedschaft im KAV Thüringen zum 31.12.2008.
II. Der TVöD wurde auch nicht dynamisch arbeitsvertraglich in Bezug genommen.
1. Die im Arbeitsvertrag vom 27.05.1993 vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel wirkt nur noch statisch. Sie ist eine so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach reichte die vereinbarte Dynamik des Tarifvertrags nur soweit wie die normative Geltung im Arbeitsverhältnis eines tarifgebundenen Arbeitnehmers. Sie endete, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war. Diese Auslegungsregel hält das Bundesarbeitsgericht seit 2007 nicht mehr aufrecht. Es wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die, wie hier, vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen wurden (BAG 30. August 2017 – 4 AZR 95/14 – juris mwN). Zur weiteren Begründung wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in I.1. des angefochtenen Urteils verwiesen.
2. Die als Gleichstellungsabrede auszulegende Bezugnahmeklausel wurde nicht wirksam geändert.
a) Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen wurden (“Altverträge“), sind dann nicht – mehr – als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn sie nach dem 31.12.2001 geändert wurden (BAG 27. März 2018 – 4 AZR 208/17 – mwN).
b) Das ist hier nicht der Fall.
aa) Das undatierte Schreiben der Beklagten von Oktober/November 2006 stellt ein verbindliches Angebot an die Klägerin, die Anwendung des TVöD (BT-K) sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen zu vereinbaren, dar.
bb) Die Klägerin nahm dieses Angebot jedoch nicht an.
(1) Die für die Annahme des Angebotes der Beklagten darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat bereits keinen substantiierten Vortrag zum Zugang der Annahmeerklärung gehalten. Die Behauptung, sie habe im Oktober/November 2006 die dem Angebot beigefügte vorformulierte Bestätigung ausgefüllt, unterzeichnet und in die Postablage der Station zurückgelegt, genügt nicht, um davon auszugehen, die Erklärung sei in den Machtbereich der Beklagten gelangt. Es fehlt an konkretem Tatsachenvortrag, aus dem sich ergibt, das Einlegen des Schreibens in die Postablage der Station bewirke einen Zugang bei der Stationsleitung und das wiederum einen Zugang bei der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat insofern zutreffend festgestellt, die Klägerin sei einen schlüssigen Vortrag hinsichtlich des Zugangs schuldig geblieben. Das hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt.
(2) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das Angebot der Beklagten mit dem Geltendmachungsschreiben vom 26.08.2014 angenommen. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben inhaltlich eine Annahme darstellt, denn eine etwaige Annahme erfolgte nicht rechtzeitig. Nach § 151 S. 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Der vorliegende Antrag enthält keine konkrete Annahmefrist. Aus den Umständen folgt jedoch, dass der Antrag jedenfalls so lange aufrechterhalten bleiben sollte, bis die Vertragsänderung praktische Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben würde. Hiernach erlosch das Angebot der Beklagten spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Zahlung der fortlaufenden Tariferhöhungen einstellte, was die Klägerin jahrelang bis 2014 hinnahm. Damit war das Angebot im August 2014 lange erloschen.
cc) Die Klägerin meint zu Unrecht, es habe keiner Annahme des Angebotes bedurft.
(1) Nach § 151 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Hiernach war eine Annahme nicht entbehrlich. Die Beklagte wies in dem undatierten Schreiben ausdrücklich auf die erforderliche „Bestätigung“ hin.
(2) Soweit sich die Klägerin (fehlerhaft) darauf beruft, einer Annahme des Angebotes der Beklagten habe es nur bei Nichtgewerkschaftsmitgliedern bedurft, trifft gerade das auf die Klägerin zu. Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt kein Gewerkschaftsmitglied und hätte das Angebot daher nach ihrem eigenen Vortrag annehmen müssen.
III. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der gemeinsamen Erklärung der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat/Wirtschaftsausschuss vom 09.12.2009 und der Mitarbeiterinformation vom 22.12.2009.
1. Die gemeinsame Erklärung enthält keine dynamische Verweisung auf den TVöD.
a) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der gemeinsamen Erklärung um eine Betriebsvereinbarung handelt, die, wegen der Sperrwirkung beschränkt auf einzelne Teilbereiche eines Tarifvertrages, die keine tarifüblichen Regelungen darstellen, Bezug nehmen kann. Denn der TVöD gilt nach dem Wortlaut von II.1. nur statisch.
b) Im Übrigen wäre eine dynamische Verweisung auf den TVöD in der Betriebsvereinbarung grundsätzlich unzulässig. Die Betriebsparteien können ihre Regelungsbefugnis nicht der der Tarifvertragsparteien unterwerfen. Sie können sich ihrer Regelungsaufgabe nicht dadurch entziehen, dass sie die Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse anderen überlassen (BAG 23. Juni 1992 – 1 ABR 9/92 – juris mwN). Das machen sie aber mit einer dynamischen Blankettverweisung auf den TVöD. Sie entäußern sich hierdurch ihrer gesetzlichen Normsetzungsbefugnis. Das ist unzulässig.
2. Die gemeinsame Erklärung stellt keine abändernde oder ersetzenden Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG dar. Die Betriebsparteien haben lediglich verschiedene Erklärungen über die Beurteilung der Situation aus ihrer Sicht und Absichtserklärungen in Bezug auf abzuschließende Tarifverträge abgegeben. Die Auslegung der gemeinsamen Erklärung ergibt, dass sie den TVöD nicht ersetzen sollte. Vielmehr wurden in der Erklärung Regelungen getroffen, um dem nach Auslaufen des Zukunftssicherungsvertrages zum 31.12.2009 bestehenden Liquiditätsengpass und wirtschaftlichen Gesamtrisiko zu begegnen.
IV. Die Klägerin hat auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen Anspruch auf die tariflichen Entgelterhöhungen. Der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene „TVöD BT-K“ Entgeltgruppe 9 A Stufe 5 gibt die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin wieder, trifft jedoch keine Aussage über die aktuelle Höhe der Vergütung im Sinne von Tariferhöhungen. Unabhängig hiervon ist die Lohnabrechnung auch weder als konstitutives Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis noch als formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen (vgl. BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 931/12 – juris mwN).
Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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