Arbeitsrecht

Tarifvertraglicher Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Übernahme durch den Entleiher

Aktenzeichen  2 Sa 223/17

Datum:
8.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8167
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
AÜG § 1, § 14
BGB § 134, § 275 Abs. 1
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1
Tarifvertrag zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (TV LeiZ) § 3, § 4 Abs. 1
Manteltarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (MTV) § 22 Nr. 3

 

Leitsatz

Der Kläger, der länger als 24 Monate bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nach § 4 Abs. 1 2. Spiegelstrich TV-LeiZ. Der Anspruch ist nicht nach § 22 Nr. 3 MTV verfallen, weil der Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ist. (Rn. 54 – 69)

Verfahrensgang

1 Ca 14493/15 2017-02-22 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.02.2017 – 1 Ca 14493/15 – abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Vertragsangebot als in Vollzeit beschäftigter Kfz-Techniker mit Wirkung ab dem 01.01.2016 gemäß den jeweils in ihrer gültigen Fassung gelten-der Tarifverträgen der die bayerische Metall- und Elektroindustrie mit der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags (ERA-TV) für die bayerische Metall- und Elektroindustrie zu unterbreiten.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Gründe

i. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 1 und 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist begründet. Die Umstellung der Anträge des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht als Klageänderung anzusehen und die zuletzt gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Hauptantrag ist im Wesentlichen begründet, der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 4 Abs. 2. Spiegelstrich TV LeiZ.
1. Die zuletzt gestellten Anträge sind zulässig. Die nach dem gerichtlichen Hinweis vom 12.10.2017 erfolgte Neuformulierung der Klageanträge ist nicht als Klageänderung anzusehen (§ 264 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat den Klagegrund nicht geändert, sondern seine Anträge lediglich qualitativ modifiziert.
Die Anträge sind jedenfalls in der zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines evtl. teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rn. 13). Ein auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag – wie er hier vorliegt – ist insbesondere dann hinreichend bestimmt, wenn sich aus ihm der Inhalt der abzugebenden Willenserklärung ergibt. Diesen Anforderungen werden die gestellten Anträge gerecht, denn aus ihnen ergibt sich insbesondere durch Angabe der Entgeltgruppe, welchen Inhalt das vom Kläger begehrte Angebot haben soll.
2. Der zuletzt gestellte Hauptantrag ist weitgehend begründet, denn der Kläger hat nach § 4 Abs. 1 2. Spiegelstrich TV LeiZ einen Anspruch auf Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Dieser Anspruch ist nicht nach dem Einleitungssatz dieser Bestimmung ausgeschlossen, denn die Protokollnotiz vom 10.09.2012 stellt keine Betriebsvereinbarung i. S. der Tarifbestimmung dar, die den Anspruch ausschließen würde. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen einer 24-monatigen Überlassung, und sein Anspruch ist nicht nach § 22 Nr. 3 MTV verfallen. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf ein Angebot mit dem Arbeitsort B-Stadt.
a) Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu unterbreiten, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 2. Spiegelstrich TV LeiZ.
Unstreitig ist dieser Tarifvertrag aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) auf das Verhältnis zwischen den Parteien anwendbar.
Ein Anspruch des Klägers ist nicht wegen des Bestehens einer Betriebsvereinbarung nach § 3 TV LeiZ ausgeschlossen (§ 4 TV LeiZ Einleitungssatz). Die Protokollnotiz ist nämlich keine Betriebsvereinbarung. Sie wahrt zwar die Form des § 77 Abs. 2 BetrVG, und die Bezeichnung als Protokollnotiz steht der Einordnung als Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Es fehlt aber an dem für eine Betriebsvereinbarung maßgeblichen Normsetzungswillen. Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Deshalb ist die normative Wirkung unerlässlicher Inhalt jeder Betriebsvereinbarung (BAG vom 20.02.2001 – 1 AZR 233/00 – NZA 2001, 903; ErfK/Kania, § 77 BetrVG, Rn. 5).
Der Umstand, dass die Protokollnotiz z. B. eine unternehmensweite Obergrenze, die mit standortbezogenen Vereinbarungen flexibilisierend konkretisiert werden kann, und eine Verfahrensregelung für den Fall des Überschreitens der Obergrenze regelt, begründet noch keinen Normsetzungswillen der Beklagten und des Gesamtbetriebsrats. Diese Regelungen beziehen sich nämlich nicht auf die Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und den bei ihr eingesetzten Leiharbeitnehmern. Diese Rechtsverhältnisse werden durch die Protokollnotiz nicht unmittelbar und zwingend geregelt. Die Protokollnotiz begründet weder Verpflichtungen noch Rechte der bei der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, durch eine Betriebsvereinbarung normativ die Rechtsverhältnisse von Leiharbeitnehmern zu regeln. In der Regel gestalten Betriebsvereinbarungen zwar die Arbeitsverhältnisse der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmer bleiben nach § 14 Abs. 1 und 2 AÜG betriebsverfassungsrechtlich auch während ihres Einsatzes im Entleiherbetrieb dem Verleiherbetrieb zugeordnet. § 14 AÜG regelt die Zuständigkeit des Betriebsrats des Entleiherbetriebs jedoch nicht abschließend. Da der Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleiherbetriebs eingegliedert ist, besteht eine teilweise Regelungszuständigkeit des Betriebsrats im Entleiherbetrieb. Dieser ist für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten wegen der Beteiligung der Leiharbeitnehmer an seiner Wahl auch legitimiert (§ 7 Satz 2 BetrVG). Ob bei den die Leiharbeitnehmer betreffenden Maßnahmen der Betriebsrat des Verleiher- oder der des Entleiherbetriebs zu beteiligen ist, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die zu regelnde Entscheidung trifft (ErfK/Koch, § 5 BetrVG, Rn. 4 m. w. N.).
§ 3 Abs. 1 Satz 2 (I) TV LeiZ nennt Gegenstände, die im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung mit normativer Wirkung gegenüber Leiharbeitnehmern geregelt werden können, insbesondere die Höchstdauer des Einsatzes und Übernahmeregeln. Allerdings muss nicht jeder Gegenstand, der in § 3 Abs. 1 Satz 2 (I) TV LeiZ angesprochen ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Keine Betriebsvereinbarung liegt dann vor, wenn die Regelungen keine normative Wirkung gegenüber den Leiharbeitnehmern haben.
Die Protokollnotiz hat keine solche Wirkung. Insbesondere kann nicht angenommen werden, die normative Wirkung der Protokollnotiz liege im Ausschluss der tarifvertraglichen Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Protokollnotiz. Diese hat – wie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen – nach den Regeln über die Auslegung von Gesetzen zu erfolgen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte darauf beruft, die Protokollnotiz stelle eine Betriebsvereinbarung dar. Damit kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Protokollnotiz an, der nach dem Wortlaut sowie der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Bestimmungen zu ermitteln ist. Der wirkliche Wille der Betriebspartner und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung ist nur insoweit beachtlich, als er in der Protokollnotiz seinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat (ErfK/Kania, § 77 BetrVG, Rn. 30 m. w. N.). Hier hat der von der Beklagten behauptete Wille der Betriebsparteien, die tarifvertragliche Übernahmeverpflichtung aus-zuschließen, keinen erkennbaren Niederschlag in der Protokollnotiz gefunden. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Protokollnotiz in seinem Einleitungssatz auf die Tarifverträge zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern Bezug nimmt. Wie ausgeführt regelt nämlich § 3 Abs. 1 TV LeiZ einige Gegenstände, die nicht die Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und den bei ihr eingesetzten Leiharbeitnehmern betreffen und damit keine normative Wirkung haben können. Aus der Bezugnahme auf den TV LeiZ in der Protokollnotiz kann also nicht geschlossen werden, die Protokollnotiz müsse eine normative Wirkung haben. Der Wortlaut, die Systematik und der Gesamtzusammenhang der Protokollnotiz bringen vielmehr nicht hinreichend zum Ausdruck, dass durch die Protokollnotiz die tarifvertragliche Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 (I) TV LeiZ ausgeschlossen werden soll.
Aus dem „Memorandum of Understanding“ vom 27.11.2007 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Bei Unterzeichnung dieses Memorandums gab es den TV LeiZ noch nicht. Es gab also auch keine Verpflichtung, Leiharbeitnehmern nach 24-monatiger Überlassung einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Wenn es in der Protokollnotiz heißt, „in Erweiterung des Memorandum of Understanding „Flexibilisierung Zeitarbeit“ vom 27.11.2007“ solle etwas sichergestellt werden, kann sich dies schon im Hinblick auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vereinbarungen nicht auf die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 2. Spiegelstrich TV LeiZ beziehen. Aus der Bezugnahme ergibt sich vielmehr kein Anhaltspunkt dafür, die tarifvertragliche Verpflichtung auszuschließen.
b) Der Kläger erfüllt die in § 4 Abs. 1 2. Spiegelstrich TV LeiZ geregelte Anspruchsvoraussetzung einer Überlassung von 24 Monaten. Die vom Kläger vorgetragene Unterbrechung seiner Überlassung im März 2013 ist unerheblich, denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TV LeiZ werden die Einsatzzeiten bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten im selben Betrieb addiert. Damit sind die Beschäftigungszeiten vom 23.05.2012 (Inkrafttreten des TV LeiZ am 22.05.2012) bis 28.02.2013 sowie vom 01.04.2013 bis 31.12.2015 zu berücksichtigen.
c) Der Anspruch des Klägers bezieht sich auf das Angebot eines Arbeitsvertrages, wie er im zuletzt gestellten Antrag wiedergegeben ist, allerdings ohne den Beschäftigungsort B-Stadt.
§ 4 Abs. 1 2. Spiegelstrich TV LeiZ regelt nicht vollständig, welchen Inhalt das von der Beklagten geschuldete Angebot haben muss. Der Wille der Tarifvertragsparteien, an die während des Einsatzes als Leiharbeitnehmer geltenden Bedingungen anzuknüpfen, ist allerdings dadurch angedeutet, dass der Anspruch an eine Überlassungsdauer von 24 Monaten anknüpft. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger zu den im Antrag genannten Konditionen eingesetzt war und diese üblicherweise in den Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter geregelt werden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dies gilt allerdings nicht für den Beschäftigungsort B-Stadt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass in den Arbeitsverträgen der Beklagten üblicherweise der Arbeitsort geregelt und damit das Direktionsrecht der Beklagten eingeschränkt wird.
Der Kläger kann beanspruchen, dass das zu unterbreitende Angebot zum 01.01.2016 zurückwirkt. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung nur dann ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Der rückwirkende Abschluss eines Vertrages ist nicht mehr nichtig. Damit ist auch eine dahingehende Verurteilung möglich (BAG vom 27.04.2004 – 9 AZR 522/03 – NZA 2004, 1225).
d) Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 22 Nr. 3 MTV verfallen. Dort ist die aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung in Betracht kommende Ausschlussfrist wie folgt geregelt:
„(I) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt schriftlich geltend zu ma-chen:
a) …
b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.
(II) Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter (I) festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht möglich gewesen ist.“
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts München hat angenommen, diese tarifliche Regelung gelte für einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses entsprechend. Dies folge daraus, dass § 1 Nr. 3 TV LeiZ für den persönlichen Geltungsbereich auf den Geltungsbereich des MTV Bezug nehme. Der TV LeiZ könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei in das Tarifsystem der Tarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie eingebettet (Urteil vom 08.08.2017 – 6 Sa 192/17).
Die Kammer folgt dieser Ansicht nicht. Der streitgegenständliche Anspruch auf Unterbreitung eines Angebots ist kein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ i. S. d. § 22 Nr. 3 MTV, sondern auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet. Eine Auslegung des § 22 Nr. 3 MTV bzw. des § 4 TV LeiZ führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie ausgeführt richtet sich die Auslegung von Tarifverträgen nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Aus dem Wortlaut des § 22 Nr. 3 MTV ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist. Die Umstände, dass § 1 Nr. 3 TV LeiZ hinsichtlich seines persönlichen Geltungsbereichs auf den Geltungsbereich des MTV Bezug nimmt und der TV LeiZ in das Tarifsystem der Tarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie eingebettet ist, reicht für eine gegen den Wortlaut gerichtete Auslegung nicht aus. Im Gegenteil sind tarifliche Ausschlussfristen wegen der Schwere der mit ihrer Versäumung verbundenen Folgen im Zweifel eng auszulegen (BAG vom 13.02.2007 – 1 AZR 184/06 – NZA 2007, 825).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich des Arbeitsorts B-Stadt ist geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten veranlasst.
IV.
Dieses Urteil ist für den Kläger unanfechtbar, denn für ihn gibt es keinen Grund, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, denn – wie ausgeführt – weicht diese Entscheidung von der Entscheidung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts München ab und die Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung.


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