Aktenzeichen 8 Ca 13564/18
TVöD-VKA § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4 S. 4, § 37
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsatz
In § 29b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA iVm § 17 Abs. 4 S. 4 TVöD-VKA in der bis 28.2.2017 geltenden Fassung ist nicht die Streichung der bis zum Zeitpunkt der Umgruppierung zurückgelegten Erfahrungszeiten und der Neubeginn des Laufs der Erfahrungszeit festgelegt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.08.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe E9a, Vergütungsstufe 4 des TVöD-VKA (West) in der zur Zeit geltenden Fassung zu zahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ½ und die Beklagte ½ zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf € 27.000,- festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG eröffnet und das Arbeitsgericht München als das am Ort der Arbeitsleistung nach § 48 Abs. 1a ArbGG zur Entscheidung berufen.
Das nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse für die Anträge ergibt sich aus der Klärungsfunktion. Gegenüber der Beklagten als öffentliche Körperschaft ist nicht vorrangig eine Leistungsklage zu erheben; von ihr kann erwartet werden, dass sie einer durch Urteil festgestellten Verpflichtung nachkommt.
Die Verbindung mehrerer Klageanträge ist nach §§ 46 Abs. II ArbGG, 260 ZPO statthaft.
II.
Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger seine Bezahlung nach E9a Stufe 4 TVöD-VKA verlangt, allerdings erst ab 01.08.2017. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
1. Für die Zeit vom 10.01.2015 bis 31.12.2016 hat der Kläger keinen Anspruch auf erhöhte Vergütung nach Entgeltgruppe E9 Stufe 4 TVöD-VKA.
Der Kläger war nicht entsprechend einzugruppieren.
a. Der Kläger erfüllte nicht die Voraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe.
Eine Eingruppierung in E 9 TVöD, wie der Kläger sie begehrt, verlangt für Arbeitnehmer, die wie der Kläger bereits vor der Überführung in den TVöD Mitarbeiter der Beklagten waren, nach § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 1 dazu die Erfüllung der Voraussetzungen von BAT Vb, nämlich gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Tätigkeiten.
Vorliegend fehlt es an der Notwendigkeit umfassender Fachkenntnisse. Gegenüber den nach BAT Vc notwendigen vielseitigen Fachkenntnissen sind damit solche mit größerer Tiefe und Breite gemeint.
Das Tätigkeitgebiet des Klägers umfasst ausweislich seiner Arbeitsplatzbeschreibung Personaleinteilung, – Planung und Routenoptimierung, Personalverwaltung und Urlaubsplanung, Personalführung, Organisation und Durchführung von Einweisungen, Schulungen und Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen, Überprüfen der Behälterstandplätze, Bearbeiten von Kundenbeschwerden und Anfragen sowie Mitwirken an Vertriebsaktivitäten sowie bei Schadens- und Unfallsachbearbeitung.
i. Die Bereiche Personaleinteilung, – Planung, – Verwaltung und -Führung verlangen ebenso wie die Tourenplanung, die Bearbeitung von Kundenbeschwerden und die Überprüfung der Behälterstandplätze keine derartigen Fachkenntnisse.
Zwar fordern sie selbständiges Vorgehen und ein Erfahrungswissen; für die Frage der Zulässigkeit der Standplätze mag auch eine Kenntnis der rechtlichen Vorgaben notwendig sein; eine umfassende Kenntnis der einschlägigen Vorschriften ist aber nicht nötig, weil, wie die Parteien übereinstimmend geschildert haben, der letztverantwortliche Vollzug der Normen durch andere als den Kläger zu geschehen hat, nämlich durch Sachbearbeiter und den Satzungsvollzug.
ii. Die beiden verbleibenden Bereiche der Einweisung und Schulungen einerseits und der Mitwirkung an Vertriebsaktivitäten und Schadenssachbearbeitung genügten mit jeweils 10% Anteil an der Gesamttätigkeit nicht, eine anderweitige Bewertung herbeizuführen, die mehr als 50% Anteil verlangte. So kommt es auf – zwischen den Parteien divergierende – Bewertung nicht an.
2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Der Kläger beruft sich dazu darauf, dass 17 von 26 Kollegen nach E9 TVöD-VKA gezahlt wurden, die anderen neun hingegen nach E8 TVöD-VKA.
Stellt dies auch eine Ungleichbehandlung dar, so ist sie durch §§ 4 Abs. 2 und 8 Abs. 1 TVÜ-VKA gerechtfertigt. Danach wurde für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung am 01.10.2005 die Wartezeit für einen Bewährungsaufstieg zumindest zur Hälfte erfüllt hatten, die im TVöD nicht mehr vorgesehene Möglichkeit des entsprechenden Aufstiegs erhalten.
Nach Angabe der Beklagten waren die 17 nach E9 TVöD-VKA bezahlten Kollegen des Klägers aufgrund dieser Besitzstandsregelung entsprechend eingruppiert.
Eine derartige auf den Stichtag der Umstellung abstellende Betrachtung ist nicht zu beanstanden. Namentlich stellt sie nicht ihrerseits einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Stichtagsregelungen „Typisierungen in der Zeit“. Sie sind Ausdruck einer pauschalisierenden Betrachtung, ohne die insbesondere eine Umstellung von Vergütungssystemen nicht durchführbar wäre. Solche Regelungen sind aus Gründen der Praktikabilität – ungeachtet damit eventuell verbundener Härten – zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert. Dies gilt namentlich für die Festlegung der Tarifvertragsparteien zum begrenzten Erhalt des Bewährungsaufstiegs. Sie konnten, nachdem Bewährungsaufstiege im neuen Entgeltsystem des TVöD nicht mehr vorgesehen sind, ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz davon absehen, weitergehende Erwartungen zu schützen, die sich überhaupt erst aufgrund einer möglichen Änderung der auszuübenden Tätigkeit nach dem Überleitungszeitpunkt hätten ergeben können (BAG v. 17.04.2013, 4 AZR 770/11 Rz.26f – zitiert nach juris).
3. Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen.
Es ist schon fraglich, ob die grundgesetzliche Garantie gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern überhaupt einen derartigen Zahlungsanspruch umfasste.
Jedenfalls aber fehlt es an der vom Kläger dazu angeführten Diskriminierung: Die Ungleichbehandlung ist, wie oben dargestellt, gerechtfertigt.
4. Der Kläger war zwar nicht ab 01.01.2017, wohl aber ab 01.08.2017 nach Entgeltgruppe E9a Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten.
a. Abweichend von der Ansicht des Klägers erfolgte die Einordnung zum 01.01.2017 zutreffend in Stufe 3 der Entgeltgruppe E9a TVöD-VKA. Grundlage ist § 29b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA.
i. Nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA sollten Beschäftigte, deren Tätigkeit nach der seit 2017 bestehenden neuen Entgeltordnung einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe zuzuordnen war, auf ihren bis 31.12.2017 zu stellenden Antrag in dieser höheren Gruppe eingruppiert sein.
Die Tätigkeit des Klägers mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen und zu mindestens 50% selbständigen Leistungen entsprach der neuen E9a TVöD-VKA.
Mit Antrag vom 13.11.2017 hat der Kläger seine Höhergruppierung fristgerecht verlangt.
ii. Die Einstufung sollte gem. § 29b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis 28.02.2017 geltenden Fassung erfolgen. Danach wurden Beschäftigte bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt (unter Berücksichtigung eines gewissen garantierten Erhöhungsbetrags) erhalten sollten.
Vorliegend lag das bisherige Entgelt des Klägers nach E8 Stufe 4 TVöD-VKA von € 3.044,26 am nächsten dem nach E9a Stufe 3 TVöD-VKA mit € 3.143,33.
b. Der Kläger hat die begehrte Stufe 4 zum 01.08.2017 erreicht. Bis dahin waren die nach § 16 Abs. 3 TVöD-VKA nötigen drei Jahre in der Erfahrungsstufe abgelaufen. Seine vor der Umgruppierung zurückgelegten Zeiten (vom 01.08.2014 – 01.01.2017) waren anzurechnen.
Dies ergibt sich aus § 29b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 4 TVöD-VKA in der bis 28.02.2017 geltenden Fassung . Entgegen der Ansicht der Beklagten ist darin nicht die Streichung der bis zum Zeitpunkt der Umgruppierung zurückgelegten Erfahrungszeiten und der Neubeginn des Laufs der Erfahrungszeit festgelegt.
i. Der Wortlaut der Norm ist für dieses Verständnis offen: Zwar verweist § 29b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA ohne weitere Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der alten Fassung und damit möglicherweise auch auf dessen S.4.
Doch besteht dieser Verweis für die Frage der Stufenzuordnung; diese aber ist in § 17 Abs. 4 S. 1-3 TVöD-VKA geregelt, wo ausdrücklich von “zugeordnet” die Rede ist. Die Frage der Behandlung innerhalb der Stufe ist davon nicht notwendig mit umfasst.
ii. Die Systematik der Überleitungsnorm kann auch in dem Sinne verstanden werden, die Erfahrungszeiten stehen zu lassen. Wenn in § 29b Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA ausdrücklich festgelegt ist, dass abweichend von § 17 Abs. 4 S. 1 TVöD-VKA a.F. die Stufe 1 bei einer Höhergruppierung unberührt bleiben und die Erfahrungszeiten angerechnet werden sollen, so könnte letzteres eine Ausnahmeregelung für diese Stufe sein. Notwendig ist ein solches Verständnis aber nicht, und umgekehrt spricht viel dafür, dass wenn bei Stufenerhalt (Stufe 1 in Stufe 1) die Erfahrungszeit weiterlaufen soll, dies erst recht gilt, wenn, wie hier, eine Rückstufung (von 4 auf 3) geschieht.
Bestätigt wird dies in der Zusammenschau mit § 16 Abs. 2 TVöDVKA, wonach Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei Neueinstellung bei der Frage der Einstufung angerechnet werden. Es ist nicht einsichtig, dass dies bei Neueinstellung gelten soll, nicht aber bei der Fortbeschäftigung eines Mitarbeiters auf derselben Stelle.
iii. Schließlich spricht der Sinn und Zweck der Überleitungsnorm zwingend für das hiesige Verständnis. Ein Neulauf der Erfahrungszeit bei Höhergruppierung rechtfertigt sich dadurch, dass auf der höher dotierten Stelle zunächst Erfahrung zu sammeln ist.
Vorliegend jedoch ist die bisherige Erfahrung des Klägers 1:1 weiter nutzbar: Denn tatsächlich geht es bei der hier in Frage stehenden tariflichen Eingruppierung nicht um die Bewertung einer neu übertragenen höherwertigen Tätigkeit, sondern um die Einpassung der immer gleichen Tätigkeit in das tarifliche Gefüge der neuen 2017 eingeführten Entgeltordnung: Die Kriterien: selbständige Leistungen und gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sind ebenso gleichgeblieben wie die konkreten Aufgaben.
c. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 37 TVöD-VKA verfallen. Mit seinem Schreiben vom 07.07.2015 hat der Kläger die Sechsmonatsfrist eingehalten. Es wirkte auch für die Forderung der höheren Stufe nach der Einwertung in E9a. Denn wenn damit bereits 2015 Vergütung nach Entgeltgruppe E9 Stufe 4 TVöD-VKA geltend gemacht wurde, war klar, dass der Kläger nicht mit einer Bezahlung nach der gleichen Entgeltgruppe E9a, aber abgesenkter Stufe, zufrieden sein würde.
Nach Abs. 1 S. 2 genügt die einmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Zahlungen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Unterliegensanteil zu tragen haben. § 269 Abs. 3 ZPO spielt keine Rolle: Die zurückgenommenen unbezifferten Zahlungsanträge hatten keinen anderen Wert als die hier geltend gemachten Feststellungsklagen.
Der Streitwert entspricht nach § 42 Abs. 1 GKG für jeden Antrag dem 36-fachen Wert der Differenz der Vergütung, die mit € 375,- angesetzt wurde.
IV.
Gegen diese Entscheidung steht den Parteien, soweit sie unterlegen sind, nach § 64 Abs. II lit. b) ArbGG das Rechtsmittel der Berufung offen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,- übersteigt. Diesbezüglich wird auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen.