Arbeitsrecht

Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Vollendung des 50. Lebensjahres

Aktenzeichen  5 A 431/18 MD

Datum:
14.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 5. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0214.5A431.18MD.00
Normen:
Art 33 Abs 2 GG
§ 48 Abs 1 S 1 Nr 1 BHO
§ 48 Abs 1 S 1 Nr 2 BHO
Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres darf eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO nicht mehr erfolgen. (Rn.12)

2. Soweit das Gesetz eine Ausnahme zulässt, wenn ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Berufung einen erheblichen Vorteil für den Bunde bedeutet (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO), begründet dies für den Bewerber keine subjektiven Rechte.(Rn.13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Er wird auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 12.05.2015, seit dem 15.06.2017 unbefristet, als Sachbearbeiter im A. beschäftigt. Mit elektronischer Post vom 13.06.2016 beantragte der Kläger die Übernahme in das Beamtenverhältnis. In einer internen Stellungnahme vom 29.08.2016 erklärte der Dienstvorgesetzte, er stimme einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht zu, weil sich der Kläger noch in einer Ausbildungsphase befinde und schlug vor, dem Beamten bis Dezember 2017 weitere Gelegenheit zur Eignungsbewährung zu geben.
Mit Bescheid vom 12.12.2017 lehnte die Beklagte die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis im gehobenen technischen Verwaltungsdienst ab. Der Kläger habe erst mit Übergabe der Bescheinigung vom 31.01.2017 über den Erwerb der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit einer Aufsichtsperson gemäß § 115 SGB VII die Voraussetzungen für die Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufsichtstätigkeiten erlangt. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis komme indes nicht mehr in Betracht, weil der Kläger bereits im Dezember 2016 das 50. Lebensjahr vollendet habe.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Absolvierung der Ausbildung für Aufsichtspersonen sei keine laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Ungeachtet dessen habe er diese Ausbildung bereits am 25.11.2016 abgeschlossen, sodass bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres am 22.12.2016 noch genügend Zeit für eine Verbeamtung verblieben wäre. Es bestehe auch ein Bedarf für Neueinstellungen, weil von den 10 Dienstposten am Standort in München drei (bzw. ab dem 01.06.2018: vier) Dienstposten unbesetzt sein.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2018 zurück. Die fachlich notwendigen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis habe der Kläger erst mit Aushändigung der Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung einer Tätigkeit als Aufsichtsperson am 31.01.2017 erworben. Von der Höchstaltersgrenze könne nur abgesehen werden, wenn ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe. Das sei indes nicht der Fall.
Mit der dagegen am 09.10.2018 beim Verwaltungsgericht München erhobenen Klage, die das Gericht mit Beschluss vom 06.12.2018 – M 21 K 18.4988 – an das erkennende Gericht verwiesen hat, macht der Kläger geltend, die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sei treuwidrig, weil die Beklagte über den Antrag vor der Vollendung des 50. Lebensjahres habe entscheiden müssen. Denn der Kläger habe die Ausbildung bereits im November 2016 abgeschlossen. Ungeachtet dessen bestehe angesichts eines Personalfehlbestandes von 50 v. H. ein erheblicher Bewerbermangel.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2018 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 13.06.2016 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis sei wegen Überschreitens der Altershöchstgrenze nicht mehr zulässig. Auf die nach der Bundeshaushaltsordnung möglichen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese Bestimmungen keine subjektiven Rechte für die Bewerber entfalteten und ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt seien.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter auf der Grundlage des Beschlusses vom 04.05.2021 als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist unbegründet.
Die Ablehnung der beantragten Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Indes bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 A 9/17 – Rdnr. 37, juris), dass eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nur erfolgen darf, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt durch Übergabe der Ernennungsurkunde (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtenStG). Da der Kläger das 50. Lebensjahr bereits am 22.12.2016 vollendet hat, kommt die Begründung eines Beamtenverhältnisses im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Kläger vor der Vollendung des 50. Lebensjahres eine Übernahme in das Beamtenverhältnis hätte beanspruchen und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hätte durchsetzen können.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass auch bei Überschreitung des Höchstalters eine Berufung in das Beamtenverhältnis dann zulässig ist, wenn ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Berufung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO). Diese Vorschrift begründet kein subjektiv öffentliches Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt, sondern dient allein dem öffentlichen Interesse. Die Regelung gewährt ausschließlich dem Dienstherrn die Möglichkeit, von der Einstellung Höchstaltersgrenze Ausnahmen im eigenen Interesse zuzulassen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut, der die Zulässigkeit der Berufung in ein Beamtenverhältnis davon abhängig macht, dass die Berufung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.09.2018 – 6 ZB 18.1642 –, Rdnr. 11, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Bemessung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 GKG und wird der Höhe nach nach dem 6-fachen Betrag der monatlichen Bezüge aus dem Eingangsamt als Inspektor nach der BesGr. A 9 BBesO bestimmt.


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