Arbeitsrecht

Umfang der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

Aktenzeichen  M 15 K 20.5477

Datum:
24.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25076
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IX § 185 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2021 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom … April 2020 und der Widerspruchsbescheid vom … September 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen über den bewilligten Zuschuss zu den Kosten einer Assistenzkraft am Arbeitsplatz in Höhe von 25.200,00 € hinausgehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein zusätzliches Büro in Höhe von jährlich 3.600,00 € aus § 185 Abs. 5 SGB IX (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach dieser Vorschrift haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.
1.1 Die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz kommt auch für eine selbständige Tätigkeit in Betracht, wenn diese – wie hier – nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist. Nach § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX soll die begleitende Hilfe im Arbeitsleben dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Zwar werden Arbeitsplätze durch § 156 Abs. 1 SGB IX als Stellen definiert, auf denen abhängig Beschäftigte tätig sind. Das führt aber nicht dazu, dass selbstständige Tätigkeiten eines schwerbehinderten Menschen nicht durch Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz unterstützt werden können. Denn § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c SGB IX sieht im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausdrücklich auch Geldleistungen des Integrationsamtes zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz vor (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2018 – 5 C 9.16 – juris Rn. 10).
Der Gesetzgeber hat in § 185 Abs. 5 SGB IX die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz dem Grunde nach abschließend geregelt und der Wortlaut der Vorschrift enthält bis auf den Vorbehalt der aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel sowie des Erfordernisses der Notwendigkeit keine Einschränkungen (vgl. zur Vorgängerregelung des § 102 Abs. 4 SGB IX: OVG Berlin-Bdbg, U.v. 6.10.2017 – OVG 6 B 86.15 – juris Rn. 26 m.w.N.), sodass eine Einschränkung des Rechtsanspruchs durch die Heranziehung von § 21 SchwbAV – wie vorliegend durch den Beklagten – nicht möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.2018 – 5 B 1.18 – juris Rn. 10). Von der Vorschrift des § 191 SGB IX, worin die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 185 Abs. 5 SGB IX zu regeln, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Der in § 185 Abs. 5 SGB IX verwendete Begriff der “notwendigen Arbeitsassistenz” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2018 – 5 C 9.16 – juris Rn. 9). Notwendig i.S.v. § 185 Abs. 5 SGB IX sind diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die – dem Zweck der Regelung entsprechend – den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht (vgl. OVG Saarl, U.v. 29.10.2019 – 2 A 300/18 – juris Rn. 22). Zwar enthält weder der Wortlaut von § 185 Abs. 5 SGB IX hinsichtlich der Art der Kosten im Zusammenhang mit einer notwendigen Arbeitsassistenz eine Beschränkung lediglich auf Personalkosten, noch ergibt sich eine solche aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift – Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. OVG Saarl, U.v. 29.10.2019 – 2 A 300/18 – juris Rn. 19 ff.; HessVGH, U.v. 15.12.2016 – 10 B 2438/16 – juris Rn. 13; BT-Drucks. 395/15, S. 34) -, sodass im Einzelfall besondere Arbeitsmittel oder Arbeitsgeräte förderfähig sein können, wenn diese gerade zur Wahrnehmung der Unterstützungstätigkeit erforderlich sind (vgl. OVG Saarl, U.v. 29.10.2019 – 2 A 300/18 – juris Rn. 22; zu Kosten der Arbeitsplatzausstattung einer Arbeitsassistenz: VG Berlin, U.v. 8.11.2017 – 22 K 864.14 – juris Rn. 20). Die begleitende Hilfe soll aber Schwerbehinderten keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber Nichtbehinderten verschaffen. Aufwendungen für eine Hilfskraft eines selbständigen Schwerbehinderten sind daher nicht übernahmefähig, wenn sich auch ein Nichtbehinderter im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit einer solchen Hilfskraft bedienen müsste (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.10.2012 – Au 3 K 11.1545 – juris Rn. 34).
1.2 Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die ablehnende Entscheidung des Beklagten als rechtmäßig.
Ausgehend von der dem Antrag auf finanzielle Hilfen im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen (Arbeitsassistenz) vom … März 2019 beigefügten Bedarfsanalyse hinsichtlich einer Assistenzkraft (vgl. Bl. 5 d. BA) ist diese vorliegend auch ohne ein eigenes Büro in der Lage, ihrer Unterstützungstätigkeit nachzugehen. Denn es handelt sich teilweise um Tätigkeiten, für die kein zusätzliches Büro notwendig ist, weil diese gerade die Anwesenheit der Klägerin erfordern (Vorlesen von handschriftlichen Texten, Beschreiben von Graphiken und Tabellen in Fachliteratur, Begleitung bei Außenterminen), sodass die Erledigung in einem eigenen Büro ohne Anwesenheit der Klägerin bereits keine Unterstützung im eigentlichen Sinne darstellen bzw. bei einer solchen gerade hinderlich sein würde. Die übrigen Tätigkeiten sind zwar solche, die in Abwesenheit der Klägerin bei entsprechender Büroorganisation durchgeführt werden könnten, wie z.B. das Einscannen von Literatur, das Abtippen von handschriftlichen Texten, das Überprüfen der Formatierung in Fachtexten, das Unterstützen bei der Büroorganisation und das Bedienen der nicht barrierefreien Abrechnungssoftware. Eine selbständige, nicht schwerbehinderte Psychotherapeutin wäre aber auch gezwungen, ihren Arbeitsablauf so zu organisieren, dass Organisatorisches vor oder nach Patientengesprächen erledigt werden kann, was durch die E-Mail eines Finanzberaters der Apobank vom … Februar 2019, wonach eine Existenzgründung seiner Erfahrung zufolge oftmals ganz ohne Personal stattfindet (vgl. Bl. 41 d. BA), und die Stellungnahme des technischen Beraters des Beklagten vom … März 2019, wonach in vergleichbaren Praxen, Psychologe in Einzelpraxis, keine weitere Mitarbeiterin sei, bestätigt wird (vgl. Bl. 40 d. BA). Die Hilfeleistung soll darüber hinaus ermöglichen, dass sich der schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten kann und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beruflich tätig ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 27.8.2003 – 15 A 267/01 – juris Rn. 24). Die Arbeit der Assistenzkraft in einem eigenen Büro stellt keine Voraussetzung dafür dar, dass die Klägerin überhaupt als Psychotherapeutin tätig sein kann. Denn dies wird gerade durch die Unterstützungsleistungen ermöglicht, die – wie bereits festgestellt – bei entsprechender Organisation im Büro der Klägerin ausgeführt werden können. Der Klägerin wäre es auch zumutbar, ihre Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass die Arbeitsassistenz das Büro der Klägerin zur Erfüllung ihrer unterstützenden Tätigkeit nutzen kann – was durch die Klägerin in ihrer Klagebegründung auch als theoretisch möglich anerkannt worden ist -, selbst wenn dies bedeutet, dass die Assistenzkraft aufgrund praktischer Erwägungen an mehreren Tagen für nur einige wenige Stunden verfügbar ist (vgl. auch Ziff. 6.2 der BIH-Empfehlung, wonach unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkung eine Organisation der Arbeitsabläufe durch den schwerbehinderten Menschen zu erwarten ist, die Zeiten der eigenständigen Arbeitserledigung ohne Arbeitsassistenz beinhaltet, soweit dies möglich ist, z.B. durch Bündelung der benötigten Handreichungen). Da die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert werden, ist auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, wobei jedoch eine wertende Betrachtung im Einzelfall geboten erscheint (vgl. OVG Saarl, U.v. 29.10.2019 – 2 A 300/18 – juris Rn. 19; VG Dresden, B.v. 17.2.2017 – 1 L 179/19 – juris m.w.N.). Zu berücksichtigen ist auch, dass gegebenenfalls die Möglichkeit bestünde, einzelne Tätigkeiten (z.B. das Abtippen von Texten) im Home-Office zu erledigen. Vor diesem Hintergrund überzeugen die in der Klagebegründung geltend gemachten praktischen Hindernisse hinsichtlich einer entsprechenden Arbeitszeitverteilung durch die Klägerin daher insgesamt nicht.
Soweit die Klägerin vorträgt, das zusätzliche Büro sei mittelbare Folge der Bewilligung einer Arbeitsassistenz, so ist dem entgegenzuhalten, dass das eigene Büro der Arbeitsassistenz seine Ursache nicht in der Schwerbehinderung der Klägerin hat, sondern in einer mangelhaften Büroorganisation, sodass auch der Verweis auf die anerkannten Kosten hinsichtlich der technischen Arbeitsplatzausstattung der Arbeitsassistenz fehlgeht (zumal auch letztere nur ausnahmsweise gewährt werden und die übliche Ausstattung am Arbeitsplatz (z.B. Stuhl, Schreibtisch, Garderobe) in der Regel nicht erforderlich ist, da diese üblicherweise zur Verfügung steht, vgl. auch Ziff. 7.5 der BIH-Empfehlung). Auch das im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argument der Schweigepflicht vermag insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass die Assistenzkraft sie bei der Auswertung der durch die Patienten ausgefüllten Fragebögen unterstützt und damit bereits Kenntnis von den einzelnen Patientenleiden hat, zumal auch davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin als Arbeitgeberin und ihre Assistenzkraft als Arbeitnehmerin eine entsprechende Verschwiegenheitsvereinbarung getroffen haben.
Auch die in der mündlichen Verhandlung weiter vorgebrachten Argumente der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie angeführt hat, dass die Arbeitsassistenz z.B. in eiligen Notfällen für Überweisungen eines Patienten etc. griffbereit sein müsse und ein solcher Notfall, bei dem die Arbeitsassistentin erforderlich sei, ungefähr ein- bis zweimal im Monat auftrete, wird verkannt, dass ein solcher Notfall beispielsweise auch während der Urlaubszeit oder bei Abwesenheit der Assistenzkraft wegen Krankheit auftreten kann, und das “Vorhalten” der Assistenzkraft für eventuell eintretende Notfälle weder in der dem Antrag beiliegenden Bedarfsanalyse (vgl. Bl. 5 d. BA) enthalten ist, noch ein “Absitzen” von Zeit in einem eigenen Büro mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar wäre und sich durch entsprechende Büroablauforganisation – wie bereits ausgeführt – auch vermeiden ließe, zumal der Beklagte pro Woche lediglich 20 Stunden Arbeitsassistenz bei einer wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 32 Stunden anerkannt hat, sodass die Assistenzkraft schon konsequenterweise nicht während der gesamten Arbeitszeit der Klägerin anwesend sein kann. Zudem hat die Klägerin selbst angegeben, dass “Notfallkandidaten” in der Regel krankgeschrieben und dann flexibel seien und sie diese dann während der Anwesenheit der Arbeitsassistenz terminiere. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben auch auf ein “Zuweisernetzwerk” zurückgreifen und dieses anrufen könne, um eine Notfalllösung zu finden. Soweit es um Patientenbescheinigungen für Arbeitgeber geht, ist es der Klägerin ebenfalls zuzumuten, diese von der Assistenzkraft ausstellen zu lassen, sobald diese wieder anwesend ist. Auch bei der Auswertung von Fragebögen kann die Klägerin im Einzelfall darauf verwiesen werden, diese gegebenenfalls gemeinsam mit dem Patienten “auszufüllen” oder die Termine für Erstpatienten beispielsweise gebündelt für Tage zu vergeben, an denen die Arbeitsassistenz Dienst hat, zumal die Klägerin in einem Schreiben an den Beklagten vom … März 2019 zunächst noch ausgeführt hat, dass die Beteiligung der Arbeitsassistenz bei im Kern therapeutischen Tätigkeiten eher gering ausfallen werde. Unabhängig davon sind diese in der mündlichen Verhandlung genannten Unterstützungstätigkeiten allesamt nicht in der dem Antrag zugrundeliegenden Bedarfsanalyse (vgl. Bl. 5 d. BA), welche die alleinige Entscheidungsgrundlage bildet, genannt worden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, viele Patienten zu haben, die aufgrund einer Behinderung o.Ä. auch auf eine Unterstützung angewiesen seien, verkennt sie, dass es bei § 185 Abs. 5 SGB IX und damit im streitgegenständlichen Verfahren um den Unterstützungsbedarf nur der Klägerin geht. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach die Klägerin im Notfall den Patienten nicht so helfen könne, wie ein nicht behinderter Therapeut und dadurch die Gefahr bestünde, dass Patienten den Therapeuten wechseln würden, sodass damit ein behinderungsbedingter Nachteil entstünde, den es auszugleichen gelte, ist zu ergänzen, dass die gegebenenfalls eintretende Abwesenheit der Assistenzkraft bei Notfällen darauf beruht, dass seitens der Klägerin lediglich ein Assistenzbedarf von 20 Stunden pro Woche beantragt und vom Beklagten auch nur in dieser Höhe festgestellt wurde, und nicht auf der fehlenden Anerkennung eines zusätzlichen Büros.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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