Arbeitsrecht

Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  B 1 K 18.366

Datum:
24.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41814
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 30 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
FeV § 7 Abs. 1
RL2006/126/EG Art. 12

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
2. Der Kläger begehrt, entsprechend der Auslegung seines Klageantrags unter Zuhilfenahme seiner Klagebegründung nach § 88 VwGO, den Beklagten zur Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis zu verpflichten. Die Entscheidung über die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV eine gebundene Entscheidung. Der Beklagte hat diesbezüglich kein Ermessen, sodass, entgegen des Wortlauts des Klageantrags, ein Verpflichtungsurteil gegen den Beklagten und kein Bescheidungsurteil begehrt wird.
3. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Versagung der Umschreibung erfolgte, mangels Anspruchs des Klägers auf die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis, rechtmäßig und hat dadurch den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen, d.h. die deutsche Fahrerlaubnis zu erwerben. Sie können dies jedoch auf freiwilliger Basis tun und haben bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen entsprechenden Rechtsanspruch. Dabei wird der Begriff des „Umtauschs“ durch die Vorschrift nicht verwendet und § 30 FeV ist auch nicht als klassische Anspruchsgrundlage ausgestaltet. Vielmehr wird ein dahingehender Anspruch in § 30 Abs. 1 FeV als bestehend vorausgesetzt und lediglich hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert (Neu in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand: 11.7.2019, § 30 FeV Rn. 6 m.w.N.).
In diesem Zusammenhang bleibt zunächst festzuhalten, dass allein der Ablauf des 27.03.2017 nicht dazu führt, dass eine Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis mangels deren Wirksamkeit nicht mehr möglich wäre. Vielmehr kann nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV eine ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE oder CE auch dann – nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 FeV – in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn deren Geltungsdauer nach Begründung des fahrerlaubnisrechtlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abläuft (vgl. hierzu z.B. Neu a.a.O. § 30 FeV Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 30 FeV Rn. 5).
Ein Anspruch auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV besteht jedoch nur dann, wenn die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis auch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat. Wann dies im Einzelfall der Fall ist, richtet sich nach Maßgabe der §§ 28 und 29 FeV.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, von einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG der Ort, an dem der Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EU darf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann unterbrochen werden, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht beachtet werde (vgl. EuGH, U.v. 9.7.2009 – C 445/08 – NJW 2010, 20174, Rn. 51 ff; U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C 467/10 – NJW 2012, 1341, Rn. 62 ff.). Die Prüfung, ob Informationen über den ordentlichen Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt dabei den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 f.; EuGH, U.v. 21.5.2015 – C 339/14 – NJW 2015, 3219, Rn. 39 ff.).
Die Fahrerlaubnisbehörde ist auch durch den Eintrag eines tschechischen Wohnsitzes im vorgelegten Führerschein nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der tschechischen Behörden zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquelle gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – NJW 2010, 2017 Rn. 51). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018, a.a.O., Rn. 10; B.v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 12; OVG NRW, B.v. 9.1.2018, a.a.O., Rn. 14 ff.).
Vorliegend weist zwar der streitgegenständliche tschechische Führerschein aus, dass der Kläger einen Wohnort in L… in Tschechien zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 27.03.2007 hatte, jedoch ergab die Abfrage der Polizeiinspektion … beim Zentrum der deutsch-tschechischen Zusammenarbeit vom 05.01.2010, dass der Kläger laut tschechischem Einwohnermelderegister erst seit 10.01.2007 in L…-P…gemeldet sei. Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nach § 7 Abs. 1 FeV ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse. Die Fahrerlaubnis der Klasse B wurde dem Kläger am 12.04.2006, die der Klasse A am 18.09.2006 erteilt. Zu diesen Zeitpunkten war der Kläger nicht in Tschechien, sondern ausschließlich in Deutschland gemeldet. Amtliche Nachweise über einen 185-tägigen Aufenthalt im Jahr 2006 in der Tschechischen Republik konnte der Kläger ebenfalls nicht vorbringen. Der Kläger hat zudem nie vorgetragen bereits im April 2006 über 185 Tage in Tschechien gewesen zu sein, vielmehr sei er erst im Juni 2006 für eine Schulung in die Tschechische Republik gegangen. Ein Nachweis für die angeblich stattgefundene Schuldung wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Die beigebrachten Bestätigungen des Tschechischen Innenministeriums und der Fremdenpolizei L… bescheinigen nur einen Aufenthalt ab dem 12.02.2007, nicht jedoch einen Aufenthalt im Jahr 2006. Es liegt daher ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis mangels ordentlichen Wohnsitzes bei Erteilung der Führerscheinklassen B und A vor.
Im Jahr 2007, bei Erteilung der Fahrerlaubnisse der Klassen C, BE und CE, hatte der Kläger zwar eine gemeldete Adresse in Tschechien. Nach § 9 Abs. 1 FeV darf eine Fahrerlaubnis der Klasse C jedoch nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Gemäß § 9 Abs. 2 FeV gilt selbiges für den Erwerb der Klassen BE und CE. An den Erhalt der Führerscheinklassen C, BE und CE ist daher als Mindestvoraussetzung die rechtmäßige Erteilung der Führerscheinklasse B gestellt. An die Erteilung dieser Führerscheinklassen sind deshalb strengere Voraussetzungen geknüpft als an den Erwerb der Führerscheinklasse B.*Dem Aufnahmemitgliedstaat ist es erlaubt, die Fahrerlaubnisklassen C, BE und CE nicht anzuerkennen, wenn sie auf Grundlage einer Fahrerlaubnis der Klasse B ausgestellt wurden, die selbst mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist. Es ist dem Aufnahmemitgliedstaat deshalb nicht verwehrt, die Anerkennung der Fahrerlaubnisklassen C, BE und CE abzulehnen, wenn dem Inhaber der entsprechenden Klassen eine Fahrerlaubnis der Klasse B unter Missachtung des ordentlichen Wohnsitzerfordernisses erteilt wurde, selbst wenn bei Erteilung der später erworbenen Klassen das Wohnsitzerfordernis vorgelegten hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 11 ZB 14.1193 – juris Rn. 18; B.v. 27.2.2012 – 11 BV 12.136 – juris Rn. 44; EuGH, U.v. 13.10.2011 – Apelt, C-224/10 – juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 28 Rn. 51).
Der Kläger erwarb seinen Führerschein der Klasse B unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses. Dieser Mangel infiziert daher seine später erworbenen Fahrerlaubnisse der Klassen C, BE und CE, unabhängig davon, ob auch bei Erteilung dieser Klassen kein ordentlicher Wohnsitz in Tschechien vorgelegen hat. Die Beklagte hat daher zu Recht auch die Umschreibung der Führerscheinklassen C, BE und CE verweigert.
Darüber hinaus leiden auch die erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen C, BE und CE selbst unter einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis. Ein Aufenthalt im Sinne des § 7 FeV über mehr als 185 Tage im Jahr 2007 in Tschechien konnte vom Kläger nicht nachgewiesen werden. Die vorgelegten Bestätigungen des Innenministeriums und der Fremdenpolizei L… weisen nur einen Aufenthalt ab dem 12.02.2007 aus, geben jedoch, wie auch aus dem Hinweis der Bestätigung des Innenministeriums hervorgeht, keine Aussage über die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Tschechischen Republik. Aus der Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.01.2017 geht zudem hervor, dass auf die Fragen eines gewöhnlichen Aufenthalts von mindestens 185 Tagen in der Tschechischen Republik und auf die Fragen über enge familiäre und berufliche Bindungen die Antwort „unknown“, also unbekannt gegeben wurde. Allein diese Antworten des tschechischen Verkehrsministeriums geben einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der Kläger in der Tschechischen Republik keinen ordentlichen sechsmonatigen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der verschiedenen Fahrerlaubnisse begründet hatte und daher gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen hat. Diese Informationen des tschechischen Verkehrsministeriums sind nach Ansicht des Gerichts als unbestreitbare Informationen anzusehen (vgl. BayVGH, Anmerkung zum U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – ZfSch 2018, 414; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 31.3.2016 – 10 A 10231/16 – juris Rn. 7 f., VG Neustadt, U.v. 25.1.2016 – 3 K 756/15.NW – juris Rn. 46).
Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10).
Hier erscheint als gewichtiger inländischer Umstand, der gegen einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in der Tschechischen Republik spricht, dass der Kläger dauerhaft, also auch im Zeitpunkt und im Jahr der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war, was auf einen Lebensmittelpunkt in Deutschland hinweist.
Soweit inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse ebenfalls entscheidend auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – juris Rn. 25 m.w.N.). Das Gericht würdigt die Angaben des Klägers zu seinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik insgesamt als nicht glaubhaft. Dies gilt vor allem mit Blick auf seine widersprüchlichen Angaben. So gab der Kläger beim Landratsamt am 27.03.2017 an, er sei nur für einen Zeitraum von vier Monaten in Tschechien gewesen. In der Erklärung vom 04.05.2018 gab der Kläger hingegen an von Ende Juni 2006 bis März 2007, d.h. über einen Zeitraum von neun Monaten, in der Tschechischen Republik gewesen zu sein. Aus den schriftlichen Angaben der Schwester des Klägers vom 12.06.2017 ergibt sich, dass der Kläger für sieben Monate im Jahr 2006, nicht jedoch im Jahr 2007 in Tschechien gewesen sein soll. Die verschiedenen Zeiträume in den unterschiedlichen Jahren widersprechen sich erheblich. Außerdem ist die Erklärung des Klägers, er sei Ende Juni 2006 nach Tschechien gegangen, widersprüchlich zu seinem Vorbringen, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung jeder Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte. Der Führerschein der Klasse B wurde nämlich bereits am 12.04.2006 erworben. Die Angaben des Klägers erscheinen daher insgesamt als nicht glaubwürdig.
Angesichts der bestehenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hätte es dem Kläger oblegen, sein Vorbringen weiter zu substantiieren und die Zweifel durch verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in der Tschechischen Republik und seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch die Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 28.02.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.08.2016 – 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20). Dies hat der Kläger jedoch ebenfalls nicht getan. Er hat, nachdem das Landratsamt ihn mehrfach dazu auffordern musste, lediglich Bescheinigungen vorgelegt, die einen Aufenthalt bestätigen, jedoch nicht die Dauer eines Aufenthalts. Durch seine widersprüchlichen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren haben sich die Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses weiter verdichtet. Unterlagen zu seiner durchgeführten Schulung hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen sonstige enge berufliche oder persönliche Bindungen nach Tschechien im fraglichen Zeitraum gehabt zu haben.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Die Kostenentscheidung erging ebenfalls rechtmäßig. Die Auferlegung der Gebühren erfolgt nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 StVG i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Gebühr in Höhe von 175 Euro liegt im Gebührenrahmen, den Anlage 1 Nr. 206 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vorgibt. Der Kläger hat die Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu tragen.
4. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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