Arbeitsrecht

Umsetzungsgesuch eines Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe

Aktenzeichen  5 A 253/21 MD

Datum:
4.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 5. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0404.5A253.21MD.00
Normen:
Art 3 GG
§ 54 Abs 2 S 1 BeamtStG
§ 4 BUKG
§ 58 Abs 1 BG ST
§ 4 BesVersRErgG ST
Spruchkörper:
undefined

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über ihr wiederholtes Umsetzungsgesuch.
Seit dem 1. September 2019 steht die Klägerin als Polizeimeisterin in einem Beamtenverhältnis auf Probe zum beklagten Land. Mit Beginn der Probezeit wurde sie der A., Polizeirevier B, Revierkommissariat O, zugewiesen.
Erstmals am 15. November 2019 stellte die Klägerin einen Antrag auf Umsetzung innerhalb der A. vom Polizeirevier Börde zum Polizeirevier H, Revierkommissariat Q. Zur Begründung führte sie aus, die einfache Entfernung von ihrem Wohnort B-Stadt zur jetzigen Dienststelle betrage 50 km. Sie leiste im Revierkommissariat O Wechselschichtdienst und befinde sich auch an Wochenenden regelmäßig 12 Stunden im Dienst. Wenn es aufgrund der polizeilichen Lage unumgänglich sei, den Dienst zu verlängern, habe sie zwischen den Dienstantritten nur eine kurze Erholungsphase. Dies stelle eine erhebliche Belastung für die ordnungsgemäße Dienstausübung dar. Sie werde auch in ihrem Privatleben belastet. Sport und Gesunderhaltung in der Freizeit ließen sich viel zu selten erfüllen. Aufgrund privater Umstände sei ein Umzug in Dienstortnähe ausgeschlossen. Auf dem Antrag vermerkte der Leiter des Reviereinsatzdienstes am 22. November 2019, dass eine Zustimmung zur Umsetzung nur bei personellem Ersatz erteilt werde.
Am 10. Januar 2020 stellte die Klägerin einen erneuten, im wesentlichen gleichlautenden Antrag auf Umsetzung. Auf dem Antrag vermerkte der Leiter des Reviereinsatzdienstes am 16. Januar 2020, dass eine Zustimmung zur Umsetzung nur bei personellem Ersatz erteilt werde.
Am 3. Februar 2020 lehnte die A. die Anträge auf Umsetzung ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Zuweisung der Absolventen der Fachhochschule Polizei habe die Priorität auf der Personalsituation in den einzelnen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der familiären Lebensumstände jedes Einzelnen gelegen. Soweit die Klägerin ausführe, die Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort sei zu groß, werde darauf verwiesen, dass ein Beamter seine Wohnung so zu nehmen habe, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde. In einer Erklärung vom 2. Dezember 2016 habe die Klägerin unterzeichnet, dass sie nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung an der Fachhochschule Polizei uneingeschränkt innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt versetzungswillig sei. Weiterhin sei es Ziel, die zugewiesenen Beamten auf Probe für eine Dauer von mindestens drei Jahren verlässlich planbar innerhalb einer Behörde einzusetzen, um so sicherzustellen, dass sie sukzessive mehr Verantwortung übernehmen könnten. Die kontinuierliche Beobachtung des gezeigten Leistungsbildes in der Verwendung innerhalb der Behörde sei dabei Grundlage für die Einschätzung der Bewährung innerhalb der Probezeit. Vor diesem Hintergrund verbleibe es bei einem Einsatz im Polizeirevier Börde.
Hiergegen legte die Klägerin am 5. März 2020 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, eine Umsetzung sei möglich. Die Argumente des Beklagten stünden dem nicht entgegen. Es stehe ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, in dem sie an einer anderen Dienststelle tätig sein könne. Jeden Tag über 10 Stunden von zu Hause weg zu sein, stelle eine erhebliche Belastung dar. Ein Umzug sei ihr nicht zumutbar. Ihr Vater sei verstorben. Zuvor sei ihr Bruder in die gleiche Wohngegend gezogen und habe mit seiner Familie ein Haus gekauft. Nach dem Tod des Vaters sei ihr Bruder eine außerordentlich wichtige Verbindungsperson. Sie fühle sich wohl in ihrer Region und wünsche sich dort langfristig Fuß fassen zu können. Sie stehe vor dem Kauf eines Hauses in B-Stadt. Da Beamte an allen Standorten fehlten und ihr bekannt sei, dass andere Kollegen innerhalb der 3-Jahre-Standzeit umgesetzt worden seien, seien die Argumente des Beklagten nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2020 wies die A. den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, der Tod des Vaters sei bedauernswert, stelle aber keinen Grund dar, die Klägerin zwingender Weise dem Polizeirevier H zuzuweisen. Soweit die Klägerin auf Fälle abstellt, in denen von der 3-jährigen Standzeit abgewichen worden sei, handle es sich nachweislich um Ausnahmefälle aufgrund von Härtefällen. Ein Härtefall sei für die Klägerin aber nicht erkennbar. Ein Tauschpartner stehe derzeit auch nicht zur Verfügung.
Am 17. Juli 2020 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Umsetzung und erklärte, sie halte auch die bisherigen Umsetzungsanträge aufrecht.
Mit Schreiben vom 3. September 2020 teilte die A. der Klägerin mit, dass dieser bereits mit Bescheid vom 3. Februar 2020 erklärt worden sei, ihr Umsetzungsantrag könne vor Ablauf der Probezeit keine Berücksichtigung finden. Die Klägerin habe noch nicht einmal die Hälfte ihrer beamtenrechtlichen Probezeit absolviert und die vorgetragenen Argumente begründeten nicht die Annahme eines Härtefalls. Ein Tauschpartner sei nicht vorhanden. Sie verbleibe im Polizeirevier Börde.
Am 3. Januar 2021 stellte die Klägerin abermals einen Umsetzungsantrag. Eine Umsetzung könne ihre Motivation sowie die Qualität und Quantität der Arbeit erhöhen. Sie würde sich über eine Entscheidung zeitnah nach der Regelbeurteilung freuen.
Am 19. Januar 2021 wurde mit der Klägerin ein Personalgespräch geführt und ihr mitgeteilt, dass sich die Grundlage, auf der die bisherigen Anträge auf Umsetzung abgelehnt worden seien, nicht geändert habe. Im Gesprächsvermerk ist u.a. festgehalten, dass die Klägerin Zweifel an ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit habe, da ihr BMI-Wert erhöht sei.
Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er verweise zu dem nunmehr dritten Umsetzungsgesuch erneut auf den ablehnenden Bescheid vom 3. Februar 2020 und sein Schreiben vom 3. September 2020. Eine Umsetzung werde vor Ablauf der Probezeit grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die Klägerin verbleibe im Polizeirevier Börde. Vor erfolgreicher Absolvierung der Probezeit brauche die Klägerin kein Umsetzungsgesuch mehr stellen.
Am 6. Mai 2021 erklärte die Klägerin, es sei nicht frei von Ermessensfehlern, wenn angekündigt werde, dass sie einen erneuten Antrag vor Ablauf der Probezeit nicht stellen müsse. Auch sei ein Verweis auf eine 6 Monate in der Vergangenheit liegende Entscheidung nicht wirksam. Es werde dazu aufgefordert, den gestellten Antrag in rechtsstaatskonformer Weise zu bescheiden.
Am 2. Juni 2021 erließ die A. einen Bescheid, in dem es unter Tenorpunkt 1. heißt: „Der Umsetzungsantrag Ihrer Mandantin wird nicht inhaltlich neu beschieden“. Zur Begründung führte sie aus, das Begehren auf erneute inhaltliche Entscheidung sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Mit dem Widerspruchsbescheid vom April 2020 bestehe bereits eine abschließende Entscheidung der A.. Ein weiterer Bescheid, in dem nochmals die bereits geäußerte Entscheidung wiederholt werde, sei ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Das Begehren der Klägerin könne seinen Zweck nicht erreichen, wenn feststehe, dass es unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben werde. Dies sei aufgrund der klaren Position der Polizeiinspektionen A-Stadt der Fall. Der Antrag sei sinnlos, da sich aus der Gesamtwürdigung der Bescheide und Schreiben der A. ergebe, dass diese sich endgültig darauf festgelegt habe, einen Widerspruch gegen das Umsetzungsbegehren vor Ablauf der Probezeit abzulehnen. Die Polizeiinspektor A-Stadt habe zu erkennen gegeben, dass sie sich ihre Auffassung gebildet habe und gedenke, daran auf jeden Fall festzuhalten. In einem solchen Fall bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Entscheidung
Am 12. Juli 2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juni 2021 ein. Hierauf teilte die A. der Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2021 mit, dass ihr Umsetzungsgesuch bereits im April 2020 mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden sei. Auf weitere Umsetzungsanträge sei mitgeteilt worden, dass die Polizeiinspektion an ihrer Auffassung festhalte. Neue Argumente, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes möglich erscheinen ließen, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Daher verbleibe es dabei, dass für eine Bescheidung sich wiederholender unveränderter Anträge kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Am 4. November 2021 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und führt zur Begründung aus, sie habe einen Anspruch auf rechtsmittelfähige Bescheidung ihres Umsetzungsantrags vom 3. Januar 2021. Dem Verweis darauf, dass bereits eine Widerspruchsentscheidung über die Umsetzung ergangen sei, sei entgegenzuhalten, dass die Klägerin von einer Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2020 abgehalten worden sei. Ihr sei telefonisch am 14. Mai 2020 seitens der Gewerkschaft der Polizei mitgeteilt worden, dass ihr für die Klage gegen den damaligen Widerspruchsbescheid vom April 2020 kein weiterer Rechtsschutz gestellt werde, da die A. erklärt habe, das Umsetzungsbegehren werde im Rahmen der Zuversetzungen im September 2020 Berücksichtigung finden. Dies sei indes nicht geschehen, sodass eine erneute Antragstellung erforderlich geworden sei. Dabei müsse jeder Antrag inhaltlich erneut geprüft werden. Keineswegs stehe bei jedem Antrag im Voraus fest, dass dieser in jedem Fall negativ beschieden werde. Im Rahmen der Ermessensausübung seien die Argumente, die Klägerin solle in einer einheitlichen Probezeit beurteilt werden und sie habe hinsichtlich des Verwendungsortes eine Erklärung abgegeben, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Diese Argumente seien aber nicht so schwerwiegend und ermessensausschließend, um nicht doch in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen, eine wohlwollende Entscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen. Es sei allgemein bekannt, dass Berufspendler in vielerlei Hinsicht einem erheblichen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt seien. Die Klägerin habe bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen durch einen erhöhten BMI, welcher sich durch einen gesünderen Lebensstil mit mehr Zeit für Bewegungen und für das Zubereiten der Mahlzeiten verbessern ließe. Dies habe auch der Hausarzt bestätigt. Weiterhin stehe die Klägerin in einer Lebensphase, in der die meisten ihrer Altersgenossen sesshaft werden und eine Familie gründeten. Ein zufriedenstellendes Sozialleben werde ihr erheblich erschwert, wenn ihr täglich lange Fahrten zur Arbeit zugemutet werden. Es könne ihr nicht zugemutet werden, dass sie nach O-Stadt umziehe und ihr soziales Umfeld aufgebe. Dieses sei von großer psychosozialer Bedeutung und könne damit auch Auswirkungen auf ihr psychisches und körperliches Wohlbefinden haben. Das Pendeln belaste sie auch finanziell. Sie habe für die langen Fahrten ein neues Auto anschaffen müssen. Die erhöhten Spritpreise führten zur finanziellen Engpässen. Sie werde auch gleichheitswidrig behandelt. Ihr liege eine Excel-Tabelle mit neun Namen von Personen vor, die die Dienststelle haben tauschen können. Weiterhin sei ursprünglicher Erstverwendungsort die Autobahnpolizei gewesen. Diesen habe sie durch Tausch mit einem Kollegen an der Fachhochschule Polizei ändern könne, so dass sie ihren Dienst in O-Stadt angetreten habe. Warum sie nicht auch jetzt tauschen könne, erkläre sich nicht.
Nachdem die Klägerin zunächst angekündigt hatte zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid über den Umsetzungsantrag vom 3. Januar 2021 zu erlassen, hat sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung auf richterlichen Hinweis neu gefasst und beantragt nunmehr,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2021 zu verurteilen, über den Umsetzungsantrag vom 3. Januar 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und führt ergänzend aus, es werde an der Rechtsauffassung festgehalten, dass die Klägerin mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Anspruch auf erneute inhaltliche Entscheidung des mittlerweile viermal vorgetragenen, inhaltlich immer gleichen Anliegens habe. Die Probezeit der Klägerin ende mit Ablauf des 31. August 2022. Danach werde der Beklagte wieder über eine Umsetzung der Klägerin entscheiden. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass der Klägerin versprochen worden sei, sie zu versetzen. In einem Telefonat mit einem Vertreter der Gewerkschaft der Polizei sei lediglich vorgeschlagen worden, den Sachverhalt nochmals mit dem Behördenleiter zu erörtern. Dieser habe erklärt, dass eine andere Entscheidung nicht getroffen werde. Dies sei dem Vertreter der Gewerkschaft der Polizei später so auch mitgeteilt worden. Jedenfalls sei die Klägerin nicht davon abgehalten worden, Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2020 zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolgt. Sie ist zwar als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da Gegenstand der von der Klägerin begehrten erneuten Entscheidung über eine Verwendung in einem wohnortnäheren Polizeirevier innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der A. nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes ist. Die begehrte Maßnahme ist – was zwischen den Beteiligten übereinstimmend so gesehen wird – als Antrag auf eine Umsetzung (vgl. zur Umsetzung BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07, – juris) einzuordnen, weil sowohl der derzeitige Einsatzort – das Polizeirevier Börde – als auch der von der Klägerin begehrte Einsatzort – das Polizeirevier Harz – keine Behörden im Sinne des allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriffs (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.09.2002 – 6 P11/01 – juris, Rn. 18) sind, sondern lediglich nichtselbständige Dienststellen der A. (vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 5 B 59/20 MD -).
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG entgegen. Nach dieser Norm ist für alle Klagen im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Entbehrlich ist ein Vorverfahren ausnahmsweise, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 –, juris, Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind anzunehmen, wenn sich aus der Gesamtwürdigung der vorgerichtlichen Erklärungen der Behörde ergibt, dass sie sich endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass die Behörde zu erkennen gegeben hat, sie habe sich ihre Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten. Hat der Betroffene daraufhin Klage erhoben, kann der Beklagte im Klageverfahren nicht dadurch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erreichen, dass sie auf dessen Fehlen verweist und sich gar nicht oder nur hilfsweise zur Sache einlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, juris Rn. 37). Dies ist hier der Fall.
Zwischen den Beteiligten besteht nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der gebotenen objektiven Auslegung, § 133 BGB analog, nunmehr Einigkeit, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 18. März 2021 die erneute Entscheidung über den Umsetzungsantrag der Klägerin zu sehen ist. Dies trifft auch zu, da der Beklagte sich – mangels neuer Argumente der Klägerin – inhaltlich auf seine bisherigen Entscheidungen bezogen und erklärt hat, eine Umsetzung werde vor Ablauf der Probezeit grundsätzlich keine Berücksichtigung finden und die Klägerin verbleibe im Polizeirevier Börde. Hierin ist eine eigenständige Entscheidung zu erkennen. Erst mit Bescheid vom 2. Juni 2021 hat der Beklagte erklärt, über Umsetzungsanträge der Klägerin nicht mehr gesondert entscheiden zu wollen.
Das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 2021 ist wiederum nach seinem Inhalt als Widerspruch gegen die Entscheidung vom 18. März 2021 auszulegen. Hierauf hat der Beklagte indes keinen Widerspruchsbescheid erlassen, sondern mit eigenem Bescheid vom 2. Juni 2021 erklärt, er werde über das Umsetzungsgesuch inhaltlich nicht erneut entscheiden. Spätestens nach diesem Schreiben durfte die Klägerin Klage auf erneute Entscheidung über ihr Umsetzungsgesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auch ohne Erlass eines Widerspruchsbescheides erheben. Denn nunmehr stand fest, dass der Beklagte sich seine Meinung endgültig gebildet hat und nicht gedenkt, hiervon abzuweichen.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage auch deshalb zulässig, weil das Vorverfahren durch sachliche Einlassung des Beklagten im gerichtlichen Verfahren entbehrlich geworden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 2/93 –, BVerwGE 95, 321-332, juris Rn. 18).
Die Klage wäre auch unter dem Gesichtspunkt des § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte eine Entscheidung über den der Sache nach erhobenen Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2021 abgelehnt hat und die Frist des § 75 Satz 1 VwGO verstrichen ist.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung des Umsetzungsantrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihr Umsetzungsgesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
Im Ausgangspunkt hat ein Beamter keinen Anspruch auf unveränderte Wahrnehmung eines bestimmten Aufgabenkreises (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 10) und – spiegelbildlich – auch keinen Anspruch auf eine Änderung des ihm zugewiesenen Aufgabenfeldes im Wege der Umsetzung (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 2017 – 12 A 3/16 –, juris Rn. 20). Vielmehr hat ein Beamter aufgrund der gesetzlich normierten Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) die dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen. Hierzu zählt auch die Befolgung der Entscheidung über den Einsatzort, was zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich ist. Eine über die allgemeine Gehorsamspflicht hinausgehende spezielle gesetzliche Regelung, vergleichbar etwa den Regelungen über die Versetzung oder Abordnung, ist im Bereich der Umsetzung nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 19). Die Entscheidung über den Einsatzort und das Aufgabenfeld trifft der Dienstherr dabei im Rahmen seines weiten organisatorischen Ermessens, wobei die Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerwGE 60, 144 <151>; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 – 2 VR 1/07 -, juris Rn. 3 f.). Jedoch gilt auch bei einem Antrag auf Umsetzung, dass das Ermessen des Dienstherrn in besonders gelagerten Einzelfällen – in unterschiedlichem Maße – eingeschränkt sein kann. Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben (vgl. BVerwGE 60, 144 <152>), etwa dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2004 – 1 Bs 271/04 -, juris Rn. 4). Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Belastungen zählen (vgl. OVG Hamburg a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 1996 – 4 S 491/06 -, juris Rn. 4, VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 L 1171/06 -, juris Rn. 12 ff.). Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.11.2013 – 1 M 108/13 –, juris Rn. 22).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten vom 18. März 2021 nicht zu beanstanden.
Inhaltlich nimmt der Beklagte Bezug auf seine vorangegangenen Entscheidungen und stellt demnach – wenn auch nicht nochmals ausdrücklich – tragend auf die Erwägung ab, bei der Zuweisung der Absolventen der Fachhochschule Polizei habe die Priorität auf der Personalsituation in den einzelnen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der familiären Lebensumstände jedes Einzelnen gelegen. Soweit die Klägerin ausführe, die Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort sei zu groß, habe ein Beamter seine Wohnung so zu nehmen habe, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde. In einer Erklärung vom 2. Dezember 2016 habe die Klägerin unterzeichnet, dass sie nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung an der Fachhochschule Polizei uneingeschränkt innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt versetzungswillig sei. Weiterhin sei es Ziel, die zugewiesenen Beamten auf Probe für eine Dauer von mindestens drei Jahren verlässlichen planbar innerhalb einer Behörde einzusetzen, um so sicherzustellen, dass sie sukzessive mehr Verantwortung übernehmen könnten. Die kontinuierliche Beobachtung des gezeigten Leistungsbildes in der Verwendung innerhalb der Behörde sei dabei Grundlage für die Einschätzung der Bewährung innerhalb der Probezeit.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte das dienstliche Interesse an der stetigen Verwendung der Klägerin während der Probezeit an ein und demselben Einsatzort auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Argumente als sachlich hinreichenden Grund ansehen, das Umsetzungsgesuch der Klägerin abzulehnen.
Das Ermessen des Beklagten war auch nicht reduziert, weil er der Klägerin eine anderslautende Zusage – deren Sonderfall der Zusicherung nach § 38 VwVfG mangels Verwaltungsaktcharakters der begehrten behördlichen Maßnahme nicht einschlägig ist – erteilt hätte. Gegenüber der Klägerin wurde – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie an die von ihr bevorzugte Dienststelle innerhalb der A. umgesetzt wird. Das von der Klägerin in den Raum gestellte Gespräch soll vielmehr mit einem Vertreter der Gewerkschaft der Polizei stattgefunden haben, wobei sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr an keiner Stelle ergibt, dass eine Zusage mit Rechtsbindungswillen erteilt worden wäre. Einzelheiten zum konkreten Inhalt der Erklärungen des Beklagten, der selbst eine Zusage in Abrede stellt, trägt die Klägerin nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht veranlasst.
Es liegt weiterhin keine Ermessensreduzierung aufgrund der von der Klägerin angegebenen persönlichen Umstände vor.
Die Klägerin hat sich beim Beklagten um die Einstellung in den Landesdienst beworben. Sie musste als Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt, eines Flächenlandes, damit rechnen, im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Darauf ist sie nach übereinstimmender Angabe der Beteiligten vor Beginn ihrer Ausbildung auch hingewiesen worden und hat ihre Bereitschaft hierzu erklärt. Konkret musste die Klägerin ab Beginn ihrer Probezeit damit rechnen, dass sie durchgängig im Revierkommissariat O-Stadt eingesetzt werden wird. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die Probezeit in der Regel – wie vom Beklagten vorgetragen – an ein und derselben Dienststelle zu absolvieren ist. Mit der Erstzuweisung hatte die Klägerin aufgrund der in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Ihr privater Wohnort hat sich also nach dem Dienstort zu richten, nicht der Dienstort nach dem privaten Wohnort. Dabei wäre die Klägerin im Falle eines Umzuges auch durch den Dienstherrn finanziell unterstützt worden. Hätte die Klägerin ihren Wohnort verlegt, wäre ihr vom Dienstherrn Umzugskostenvergütung bereitgestellt worden, vgl. § 4 Abs. 1 BesVersEG LSA i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG in der im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe geltenden Fassung. Die Klägerin hat sich indes dafür entschieden, ihren Wohnort nicht zu wechseln. Diese Entscheidung steht ihr frei, solange die Dienstgeschäfte hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die zusätzliche Belastung hat die Klägerin durch ihre bewusste Wohnortwahl indes selbst zu verantworten und zu tragen.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Wunsch der Klägerin, ihren Lebensmittelpunkt in der Nähe ihres Bruders und dessen Familie in B-Stadt zu haben. Diese familiäre Beziehung fällt schon nicht unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Denn Familie meint insoweit die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese die Verantwortung zu tragen haben (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 95. EL Juli 2021, GG Art. 6 Rn. 60). Zwar ist der Wunsch der Klägerin an einer Verwendung in der Nähe ihres Bruders und dessen Familie sowie am Ort ihrer sozialen Kontakte nachvollziehbar. Das hat auch der Beklagte erkannt. Ermessensreduzierend wirkt dieser aber nicht. Unabhängig hiervon wäre auch die familiäre Verantwortung grundsätzlich an einem dem Dienstort entsprechenden Wohnort wahrzunehmen (vgl. zur Abordnung BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 VR 3/21 –, juris Rn. 21).
Es ist auch weder hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Klägerin eine weitere Verwendung im Reviereinsatzdienst in O-Stadt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitszustand hat die Klägerin nicht vorgelegt, insbesondere keine Erklärungen über gesundheitliche Schäden abgegeben, die auf das Pendeln zurückzuführen wären. Unabhängig hiervon bestünden jedenfalls Zweifel an der hinreichenden Belastbarkeit der Klägerin für den Polizeivollzugsdienst, wenn die von ihr zu absolvierende Pendelstrecke zu psychischen oder physischen Schäden führte. Es mag sein, dass es der Klägerin leichter fiele, Sport zu treiben und sich gesund zu ernähren, wenn sie eine kürzere Pendelstrecke zu absolvieren hätte. Für die Ermessensentscheidung des Beklagten ist dieser Umstand aber aus den genannten Gründen nicht maßgeblich.
Auch die angesprochenen, jedoch nicht weiter dargelegten, finanziellen Einschränkungen durch die Pendelkosten führen nicht zu einer Ermessensreduktion. Dass der Dienstherr der Klägerin Umzugskostenvergütung zu zahlen gehabt hätte, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen gilt, dass der Beamte die mit einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf nimmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2013 – 1 M 108/13 –, juris Rn. 12).
Etwaige Zukunftspläne der Klägerin – hier der beabsichtigte Hausbau in B-Stadt – führen ebenfalls nicht zu einer Ermessensreduktion. Denn einerseits sind diese – soweit ersichtlich – noch nicht umgesetzt. Andererseits ist es – und das ist entscheidend – nicht Aufgabe des Dienstherrn, seine Beamten in die Lage zu versetzten, ihre privaten Zukunftsplanungen ohne Abstriche umsetzen zu können. Vielmehr dient das Beamtenverhältnis gerade auch der Aufrechterhaltung einer effektiven Verwaltung, die oftmals nur durch einen flexiblen Personaleinsatz möglich ist. Das Beamtenverhältnis ist zwar geprägt von gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten. Mit Blick auf den Wohnort hat der Gesetzgeber indes seine Grundentscheidung in § 58 LBG LSA getroffen.
Auch ein Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung liegt nicht vor. Einerseits ist von der Klägerin mit Blick auf die von ihr angeführten neun Fälle einer Umsetzung während der Probezeit nicht dargetan, dass es sich um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. Sie stellt letztlich ohne greifbare Anhaltspunkte diesen Sachvortrag lediglich in den Raum. Unabhängig hiervon ist nicht erkennbar, dass der Beklagte regelhaft von dem Grundsatz der Dauerhaften Verwendung von Beamten auf Probe in ein und derselben Dienststelle abwiche. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass er nur im Fall der Klägerin an diesem Grundsatz festhielte, um die Klägerin sachwidrig anders zu behandeln als vergleichbare Beamte. Eine Notwendigkeit zur weiteren Aufklärung der Behauptungen der Klägerin sieht das Gericht auch unter Beachtung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, zumal der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass es sich bei Umsetzungsentscheidungen jeweils um Härtefälle gehandelt habe. Eine Selbstbindung des Beklagten lässt sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen.
Es ist im Ergebnis auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte in seiner Entscheidung ausgeführt hat, eine Umsetzung komme vor Ende der Probezeit nicht in Betracht. Denn diese zukunftsbezogene Äußerung sollte bei objektiver Auslegung lediglich klarstellen, dass eine andere Entscheidung als die bereits mehrfach getroffene ohne Änderung der Sachlage im Vergleich zu vorangegangenen Umsetzungsanträgen nicht erfolgen werde. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn ohne eine Änderung der Sachlage könnte der Beklagte den Antrag der Klägerin stets wieder mit denselben Argumenten ablehnen, was er bislang ausweislich der an die Klägerin gerichteten Schreiben zu ihren Umsetzungsgesuchen auch getan hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, insbesondere welche Bedeutung die Sache für die Klägerin hat.


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