Aktenzeichen L 11 AS 127/18 B
Leitsatz
Unzulässige Beschwerde.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Er wendet sich nicht gegen den Verweisungsbeschluss des SG Gotha vom 29.11.2017, denn er erhebt „Berufung“ ausdrücklich im Verfahren S 13 AS 1452/17 des SG Nürnberg, das jedoch bislang lediglich eine Eingangsverfügung und einen Schriftsatz des Beschwerdegegners an den Kläger übersandt hat. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).