Arbeitsrecht

Unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 127/18 B

Datum:
7.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3860
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 172

 

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Er wendet sich nicht gegen den Verweisungsbeschluss des SG Gotha vom 29.11.2017, denn er erhebt „Berufung“ ausdrücklich im Verfahren S 13 AS 1452/17 des SG Nürnberg, das jedoch bislang lediglich eine Eingangsverfügung und einen Schriftsatz des Beschwerdegegners an den Kläger übersandt hat. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Minusstunden im Sommerloch: Was ist erlaubt?

In vielen Branchen ist das Sommerloch sehr präsent. Doch wie ist das eigentlich bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell, wenn durch weniger Arbeit Minusstunden entstehen? Wir erklären, was zulässig ist und was nicht erlaubt ist.
Mehr lesen

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen