Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung lässt Arbeitslosengeldanspruch ruhen

Aktenzeichen  S 10 AL 157/16

Datum:
20.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BUrlG BUrlG § 7 Abs. 4
SGB III SGB III § 157 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Es ist völlig unerheblich, weshalb der Urlaub nicht während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses genommen werden konnte, entscheidend ist allein, dass noch zustehender Urlaub existierte, für den eine Abgeltung gezahlt wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlichen vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht nur der Ruhensbescheid vom 28.9.2016 und der Änderungsruhensbescheid vom 10.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2016, mit dem die Beklagte als eigenständige Verfügung (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – ) das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs festgestellt hat (vgl dazu Bundessozialgericht , Urt v 3.6.2004, Az.: B 11 AL 71/03 R, in: SGb 2004, 479), sondern auch der Bewilligungs-Zahlungsbescheid der Beklagten vom 28.9.2016 und der Änderungs-Bewilligungszahlungsbescheid vom 10.10.2016 über die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 27.9.2016, soweit sie darin in Ausführung der Ruhensbescheide für die Zeit vom 1.9.2016 bis 26.9.2016 die Zahlung von Arbeitslosengeld abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG bilden diese Zahlungs-Bescheide eine rechtliche Einheit mit den ihnen zugrundeliegenden Ruhensbescheiden (vgl für Sperrzeiten: BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 17 S. 78; BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 19 S. 93; BSGE 96, 22 ff = SozR 4-​4300 § 144 Nr. 12, jeweils RdNr. 10) und sind deshalb nicht gesondert anzufechten. Gegen diese vier Bescheide (hiervon geht das Gericht zugunsten des Klägers aus) wehrt sich der Kläger zutreffend mit der am 17.10.2016 erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG.
Diese form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist jedoch nicht begründet.
II.
Gem. § 157 Abs. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.
An diese gesetzliche unmissverständliche Regelung sind Beklagte wie auch das Gericht ohne Wenn und Aber gebunden. Der Kläger hat lt. dem von seiner Bevollmächtigten vorgelegten arbeitsgerichtlichen Vergleich für 18 Urlaubstage eine Abgeltung erhalten. Damit ruht der Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit vom 1.9.2016 bis 26.9.2016. Dabei ist völlig unerheblich, weshalb der Urlaub nicht während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses genommen werden konnte. Entscheidend ist allein, dass noch zustehender Urlaub existierte, für den eine Abgeltung gezahlt wurde.
III.
Die angefochtene Entscheidung der Beklagten begegnet demnach keinen Bedenken. Es war daher zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.


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