Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltungsanspruch – tarifliche Ausschlussfristen

Aktenzeichen  9 AZR 531/19

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2020:271020.U.9AZR531.19.0
Normen:
Art 31 Abs 2 EUGrdRCh
Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003
Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003
§ 1 TVG
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 1 BUrlG
§ 3 Abs 1 BUrlG
§ 7 Abs 1 BUrlG
§ 7 Abs 3 BUrlG
§ 7 Abs 4 BUrlG
§ 13 Abs 1 S 1 BUrlG
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Nürnberg, 29. November 2018, Az: 10 Ca 2689/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 29. Mai 2019, Az: 4 Sa 1/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2019 – 4 Sa 1/19 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2017.
2
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern vom 24. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 2017 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall (im Folgenden IG Metall) geschlossene Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (im Folgenden MTV) Anwendung, der ua. regelt:
        
„§ 18 Urlaubsregelung
        
A. Allgemeine Bestimmungen
        
        
1.    
        
        
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. …
        
        
        
        
        
7.    
        
        
…       
        
        
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. …
        
        
        
        
        
B. Urlaubsdauer
        
        
1.    
        
        
Die Urlaubsdauer beträgt 30 Arbeitstage, wenn die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf 5 Tage je Kalenderwoche verteilt ist.
        
        
…       
        
        
§ 22 Arbeitsmittel, Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
        
        
…       
        
        
3.    
        
        
(I) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt schriftlich geltend zu machen:
        
        
a) Ansprüche auf Zuschläge nach § 6 sofort, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen
        
        
b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.
        
        
Die Geltendmachung ist vom Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
        
        
(II) Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter (I) festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht möglich gewesen ist.
        
        
(III) Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt der Arbeitgeber seine Erfüllung ab, so hat der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung durch den Arbeitgeber gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.
        
        
…“    
        
3
Vom 15. September bis einschließlich 31. Dezember 2017 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 20. September 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 31. Dezember 2017. Am 28. Februar 2018 schlossen die Parteien im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich, mit dem sie sich darauf einigten, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 20. September 2017 mit Ablauf des 31. Dezember 2017 geendet hat. Der Vergleich wurde nach Ablauf der bis zum 7. März 2018 vereinbarten Widerrufsfrist bestandskräftig.
4
Mit Schreiben vom 10. April 2018 verlangte der Kläger von der Beklagten erfolglos, 19 Urlaubstage aus dem Jahr 2017 abzugelten. Er hat daraufhin mit einem am 18. Mai 2018 bei Gericht eingereichten, der Beklagten am 24. Mai 2018 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben.
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht nach § 22 MTV verfallen. Der Anspruch sei erst mit Bestandskraft des Vergleichs entstanden. Zuvor habe die Wirksamkeit der Kündigung nicht festgestanden, und es sei ungewiss gewesen, ob ihm die Beklagte im gekündigten Arbeitsverhältnis Urlaub durch bezahlte Freistellung gewähren werde. Die tarifliche Ausschlussfrist sei wegen der fehlenden Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam, jedenfalls aber teilunwirksam. Die Wirksamkeit von § 22 MTV unterstellt, habe er die Ausschlussfrist mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage gewahrt.
6
Der Kläger hat beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.643,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. April 2018 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sei nach § 22 MTV verfallen.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Berichtigungsbeschluss vom 6. April 2021:
Das Urteils vom 27. Oktober 2020 – 9 AZR 531/19 – wird aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Randnummer 45 dahingehend berichtigt, dass das Wort „nicht“ im zweiten Satz gestrichen wird.
Der zweite Satz lautet richtig: Für den Arbeitnehmer entstehen durch die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs keine unzumutbaren zusätzlichen Kostenrisiken.
            Kiel                Suckow                Weber           
                            
                    


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