Arbeitsrecht

Vergebliches Bemühen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt

Aktenzeichen  8 U 2753/18

Datum:
25.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 47383
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

 

Leitsatz

Angesichts der Tatsache, dass der BGH in ständiger Praxis die Beiordnung eines Notanwalts unter anderem davon abhängig macht, dass der Antragsteller bei mindestens fünf bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälten nachgefragt hat, reicht die Nachfrage bei zwei Anwälten durch den Berufungskläger offensichtlich nicht aus.   (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

31 O 14566/17 2018-07-03 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der (erneute) Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgericht M. I, 31. Zivilkammer, vom 03.07.2018 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Beklagte wurde durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, u.a. verurteilt, einen Restkaufpreis von 5.200.- € aus einem Kfz-Kauf zu bezahlen. Für ein hiergegen gerichtetes Berufungsverfahren hat der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 09.08.18 Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 80 ff. d.A.), der mit Beschluss vom 12.11.18 zurückgewiesen wurde (Bl. 99 ff. d.A.). Mit zwei Schriftsätzen vom 29.11.18 hat Rechtsanwalt M. für den Beklagten Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Mit Schreiben vom 18.12.18 hat der Beklagte persönlich mitgeteilt, dass Rechtsanwalt M. das Mandat niedergelegt habe und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
Mit Beschluss vom 17.01.2019, dem Beklagten zugestellt am 22.01.19 (Bl. 115 ff. d.A.), hat der Senat
1. dem Beklagten hinsichtlich der Berufungsfrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt,
2. den erneuten Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen,
3. den Antrag des Beklagten ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen und
4. die Anträge des Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verworfen.
Auf S. 5 des Beschlusses hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Monatsfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und für die Nachholung der Berufungsbegründung selbst nach §§ 234 Abs. 1 S. 2, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei nach versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginne, mithin mit Mitteilung der vorliegenden Entscheidung des Senats.
Mit Schreiben vom 18.02.19, bei Gericht eingegangen am 19.02.19, hat der Beklagte erneut die Beiordnung eines Notanwalts beantragt (Bl. 121 f. d.A.). Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26.02.19 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass der Senat die Berufung für unzulässig hält, weil eine Berufungsbegründungsschrift nicht fristgerecht eingereicht wurde. Über den erneuten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werde der Senat zur gegebenen Zeit entscheiden. Er erscheine aus den bereits im Beschluss vom 17.01.2019 genannten Gründen aber weiterhin ohne Erfolgsaussicht. Hierzu hat sich der Beklagte persönlich geäußert. Ergänzend wird auf die Schriftsätze und Schreiben der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
1. Der erneute Antrag vom 18.12.2018 auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen hierfür weiterhin offensichtlich nicht vorliegen.
Dass die Beiordnung eines Notanwalts nur in Betracht kommt, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass und warum die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, wurde vom Senat bereits wiederholt ausgeführt, darauf wird verwiesen. Bei wie vielen Rechtsanwälten sich die Partei zumutbarerweise um eine Übernahme der Vertretung bemüht haben muss, hängt von der Anzahl der für das konkrete Mandat insgesamt in Betracht kommenden Rechtsanwälte ab. Geht es um eine Vertretung vor dem BGH, verlangt der BGH in ständiger Praxis die Nachfrage bei mindestens fünf bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälten (MüKoZPO/Toussaint, 5. Aufl. 2016, ZPO § 78b Rn. 5). Demzufolge war die beklagtenseits dargelegte Nachfrage bei zwei Anwälten im M. ganz offensichtlich bei weitem nicht ausreichend.
Bei dieser Sachlage war ein Hinweis des Vorsitzenden im ordentlichen Geschäftsgang, dass mit der Beiordnung eines Notanwalts weiterhin nicht gerechnet werden könne, ausreichend. Insbesondere lag schon wegen der Vorentscheidungen des Senats im Hinblick auf den erneuten Beiordnungsantrag kein Eilfall vor, der bevorzugter Behandlung durch den Senat bedurft hätte. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, sich entsprechend dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 17.01.19, S. 5 rechtzeitig um einen Rechtsanwalt zu bemühen, der ggf. fristgemäß Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt.
2. Somit ist die Berufung unzulässig. Sie wurde nicht in zulässiger Weise begründet (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) und war deshalb gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich bereits aus § 794 I Nr. 3 ZPO (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 522 Rn. 28 mwN)


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