Arbeitsrecht

verkürzter Praxisaufstieg, begrenzte Ämterreichweite, fehlende Beförderungsreife bei Bestehen laufbahnrechtlicher Hindernisse

Aktenzeichen  B 5 K 20.783

Datum:
13.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51186
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPolLV § 16 Abs. 1, 4
BGSLV a.F. § 30 Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung der Beklagten vom 09.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Beförderungsrangliste (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Beamter grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung. Er kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1993 – 2 ER 301/93 – juris Rn. 11; U.v. 26.6.1986 – 2 C 41.84 – Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1 = DVBl. 1986, 1156 und v. 26.11.1987 – 2 C 41.87 – Buchholz 310 § 142 Nr. 10 = ZBR 1988, 222). Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 23 des Bundesbeamtengesetzes – BBG -) abweicht.
Vorliegend hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass einer Aufnahme des Klägers in die Beförderungsrangliste laufbahnrechtliche Hindernisse entgegenstehen, da ihm die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz bzw. in der Bundespolizei (lediglich) mit begrenzter Ämterreichweite zuerkannt worden ist (dazu unter 1). Auch ist diese Begrenzung der Ämterreichweite mit dem Laufbahnprinzip (dazu unter 2) und dem Vorbehalt des Gesetzes (dazu unter 3) vereinbar.
1. Nach § 16 Abs. 1 BPolLV können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn sie bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind, sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben, sie sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahren bewährt haben, sie in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Diejenigen, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn in dieser Weise erworben haben, können nach § 16 Abs. 4 BPolLV höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A11 erreichen.
Die Ausbildung für den verkürzten Aufstieg ist im Vergleich zum Regelaufstieg hinsichtlich Dauer und Umfang deutlich eingeschränkt, die Prüfung deutlich erleichtert. Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn mit voller Ämterreichweite ist in § 15 BPolLV geregelt. § 15 Abs. 3 BPolLV sieht für die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Dauer von mindestens zwei Jahren vor, wobei die zum Aufstieg Zugelassenen an Teilen des Vorbereitungsdienstes der zu erreichenden Laufbahn nach § 7 BPolLV teilnehmen. Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) regelt nach § 1 GBPolVDVD zum einen den Vorbereitungsdienst der Polizeianwärterinnen und – anwärter nach § 5, § 7 BPolLV sowie zum anderen die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 15 BPolLV beworben haben.
§ 46 Abs. 4 GBPolVDVDV bestimmt insbesondere, dass für die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Vergleich zum Vorbereitungsdienst zwar die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I entfallen, dass aber die Ausbildung mit dem Grundstudium beginnt und die Studierenden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei integriert werden. § 3 GBPolVDVDV sieht insbesondere vor, dass das Studium in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind. Dies schließt insbesondere die Vermittlung von Führungsbefähigung ein. Nach § 27 GBPolVDVDV ist die Diplomprüfung die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 – 3000 – 103/20 v. 31.3.2021, S. 5f.).
Demgegenüber dauert die Ausbildung für den verkürzten Aufstieg gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BPolLV sechs Monate und ist damit gegenüber dem Regelaufstieg nach § 15 BPolLV erheblich verkürzt. Ferner bestimmt § 16 Abs. 3 Satz 2 BPolLV, dass die Ausbildung eine theoretische und eine praktische Ausbildung umfasst. Die Verordnung über Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV) sieht gemäß § 2 Abs. 1 GBPolVDAufstV für die Ausbildung die Vermittlung der Kenntnisse vor, die für die Erfüllung von Aufgaben im Schnittstellenbereich der Laufbahn des mittleren und der des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind und die in der Regel keine Führungs- und Fortbildungsbefähigung erfordern. Zu ihnen gehörten zum Beispiel Aufgaben als Kontroll- und Streifenbeamtin oder Kontroll- und Streifenbeamter, als Ermittlungsbeamtin oder Ermittlungsbeamter oder als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter. Für einen erfolgreichen Aufstieg nach § 16 BPolLV ist das Bestehen eines Prüfungsgesprächs nach Abschnitt 3 der Verordnung über Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei erforderlich (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 – 3000 – 103/20 v. 31.3.2021, S. 6).
Vorliegend absolvierte der Kläger den begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst noch unter Geltung der BGSLV in der ab 18.12.2003 bis 30.06.2005 gültigen Fassung. Entsprechend der heutigen Rechtslage sah auch die BGSLV in ihrer vorgenannten Fassung eine Dauer von sechs Monaten für den begrenzten Praxisaufstieg (vgl. § 30 Abs. 8 Satz 1 BGSLV) gegenüber drei Jahren für den Ausbildungsaufstieg (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 BGSLV) vor. Weiterhin regelte die BGSLV in der zum Zeitpunkt des begrenzten Praxisaufstiegs des Klägers maßgeblichen Fassung, dass mit dem begrenzten Praxisaufstieg mit begrenzter Ämterreichweite höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO erreicht werden kann, vgl. § 30 Abs. 5 Satz 2 BGSLV.
Haben Beamtinnen und Beamte – wie der Kläger – eine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite erworben, so ergibt sich alleine daraus, dass es sich bei den von ihnen bekleideten Dienstposten, soweit es sich um sogenannte gebündelte Dienstposten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG) der Bewertung A 10 bis A 12 handelt, gleichwohl für sie keine – über die begrenzte Ämterbefähigung hinausgehende – Befähigung auch für Ämter der Besoldungsgruppe A 12 (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 – 2 B 114/07 – juris Rn. 9). Mithin dürfen sie auch nicht in Beförderungsauswahlentscheidungen für ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 einbezogen werden, da es ihnen an den erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein entsprechendes Auswahlverfahren fehlt (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 – 3000 – 103/20 v. 31.3.2021, S. 7). Die Dienstpostenbündelung steht in keinem Zusammenhang mit der Befähigung der Beamten (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 54). Der Einsatz auf einem gebündelten Dienstposten stellt grundsätzlich für Beamte und Beamtinnen in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung dar (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvR 905/14 – juris Rn. 63 m.w.N.). Daher kommt es auf die Frage, ob dem Kläger ein Dienstposten der Wertigkeit A 10 bis A 12 übertragen oder ob er lediglich vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens betraut wurde, bereits nicht an.
Maßgeblich ist allein, dass dem Kläger die Beförderungsreife fehlt, weil er als Beamter, der prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen ist, nur bis A 11 befördert werden konnte. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen (Status-)Amtes, dem die übertragenen Aufgaben zuzuordnen sind, liegen dann vor, wenn der Beamte die Beförderungsreife für dieses Statusamt hat (BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 30/09 – BVerwGE 139, 368/374). Maßgeblich sind insoweit allein die o.g. Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht (BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 30/09 – BVerwGE 139, 368/374). Ohne Belang ist auch, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde (BVerwG, U.v. 25.9.2014 – 2 C 16/13 – BVerwGE 150, 216/221).
2. Die in § 16 BPolLV vorgesehene Begrenzung der Ämterreichweite bzw. die für den Kläger maßgebliche inhaltsgleiche Vorgängerregelung in § 30 Abs. 5 Satz 2 BGSLV ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, zu denen u.a. das Laufbahnprinzip zählt (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvR 905/14 – juris Rn. 65 m.w.N.), vereinbar.
Die Begrenzung der Ämterreichweite im Falle eines vom Regelaufstieg abweichenden, erleichterten Aufstiegs verstößt nicht gegen das Laufbahnprinzip (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 C 52/17 im Hinblick auf die damalige Regelung des § 18 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Freistaates Sachsen vom 22.11.1999 [Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes – SächsLVOPol], wonach sächsische Polizeivollzugsbeamte, die prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Kriminalkommissar der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden konnten). Dabei kann dahinstehen, ob § 16 Abs. 4 Satz 1 BPolLV in der Gesamtschau mit den übrigen Bestimmungen zum prüfungserleichterten Aufstieg keinen Eingriffscharakter, sondern lediglich begünstigende Wirkung dahingehend hat, als dem Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes der Aufstieg in den gehobenen Dienst ohne Laufbahnprüfung – wenn auch begrenzt bis zum Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 – ermöglicht wird. Das Laufbahnprinzip ist in beiden Fällen nicht verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 C 52/17 – juris Rn. 21).
Der verkürzte Aufstieg ermöglicht Beamtinnen und Beamten, für die aus den verschiedensten Erwägungen ein Regelaufstieg im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der entsprechenden Ausbildung sowie der vorgesehenen Prüfung nicht in Betracht kommt, gleichwohl die Möglichkeit eines – wenn auch in der Ämterreichweite begrenzten – Fortkommens über die Möglichkeit ihrer bestehenden Laufbahn hinaus. Das Laufbahnprinzip verlangt, dass für die Einstellung und das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierenden Mindestanforderungen bestehen (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2003 – 2 BvR 709/99 – juris Rn. 51 m.w.N.). Es ist dabei Ausdruck des – ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden – Leistungsprinzips (BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvL 1/10 – juris Rn. 21 m.w.N.), das in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese bezeichnet, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (BVerfG, B.v. 28.5.2008 – 2 BvL 11/07 – juris Rn. 48 m.w.N.).
Das Laufbahnprinzip folgt der Annahme, dass ein hoher Leistungsstand am ehesten erreicht werden kann, wenn jeder Beamte die Vorbildung besitzt, die den Aufgaben seiner Laufbahn am ehesten entspricht (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 – 3000 – 103/20 v. 31.3.2021, S. 10). Es verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Vorbildungen und bestimmte fachbezogene Ausbildungen (in der Regel einen Vorbereitungsdienst), die zur Erlangung der Laufbahnbefähigung in der jeweiligen Laufbahn erfolgreich mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen werden müssen. Ferner ergibt sich aus dem Laufbahnprinzip, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet anzusehen ist, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Dabei gilt die Laufbahnbefähigung grundsätzlich für die gesamte Laufbahn in der jeweiligen Laufbahngruppe (BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 C 52/17 – juris Rn. 22).
Bei der Ermöglichung des verkürzten Laufbahnaufstiegs ergibt sich vor diesem Hintergrund ein gewisses Spannungsverhältnis zum Laufbahnprinzip, welches gerade durch entsprechende Anforderungen an die Qualität der Bewerber oder Beamten die Qualität des Öffentlichen Dienstes sicherstellen und einer Ämterpatronage entgegenwirken will (BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 C 52/17 – juris Rn. 23), denn bei dem verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolV sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Vergleich zum Regelaufstieg deutlich reduziert. Der verkürzte Aufstieg stellt insbesondere sowohl aufgrund der eingeschränkten fachlichen Inhalte als auch des zeitlichen Aufwandes eine erhebliche Beschränkung gegenüber dem Regelaufstieg dar, so dass eine materielle Gleichwertigkeit mit dem Regelaufstieg, bei welchem die Befähigung für alle Ämter der Laufbahn erworben wird, nicht vorliegt. Wenn sich insofern aber eine solche erhebliche Beschränkung im Vergleich zum Regelaufstieg in einer entsprechenden Begrenzung der Beförderungsmöglichkeit durch die begrenzte Ämterreichweite spiegelt, wird damit dem Leistungsgrundsatz und mithin auch dem Qualitätssicherungszweck des Laufbahnprinzips Rechnung getragen (BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 C 52/17 – juris Rn. 23). Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – in Bezug auf Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst, handelt es sich damit nicht um einen nicht im Leistungsgrundsatz verankerten, leistungsfremden Belang. Eine solche Regelung verstößt mithin auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 C 52.17 – juris Rn. 23).
3. Die Regelung zur Begrenzung der Ämterreichweite im Rahmen des verkürzten Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist auch mit dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 C 52.17 – juris Rn. 14ff.).
Nach der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Wesentlichkeitslehre, die als Ausprägung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes gesehen wird, ist der Gesetzgeber durch das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichtet, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht der Exekutive zu überlassen. Wann es demnach aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Dabei bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Insbesondere, wenn betroffene Grundrechte nach dem Wortlaut ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken jedenfalls so weit zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfG, B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris Rn. 52 m.w.N.). Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Mithin beantwortet die Wesentlichkeitstheorie nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (BVerfG, B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris Rn. 54 m.w.N.). Die parlamentarische Leitentscheidung ist an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm müsse der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Diese Grundsätze gelten auch im Beamtenverhältnis. Neben den auch hier in gleicher Weise geltenden Grundrechten sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen nach Art. 33 GG zu beachten. So trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung, wonach jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und Bewährung im Fach zu gewährleisten ist (BVerfG, B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris Rn. 57ff. m.w.N.). Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Regelung (BVerfG, B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris Rn. 60 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass § 16 Abs. 4 BPolLV mit § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruht (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 C 52.17 – juris Rn. 19 im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung § 145 des Sächsischen Beamtengesetzes – SächsBG – a.F.). Gleiches gilt für die im Falle des Klägers maßgebliche, nahezu inhaltgleiche Vorgängerregelung des § 30 Abs. 12 BGSLV in der 18.12.2003 bis 30.06.2005 gültigen Fassung, welche ihrerseits auf § 3 Abs. 2 Satz 2 BPolBG in der vom 01.01.2000 bis 20.06.2005 gültigen Fassung beruhte.
Der Gesetzgeber hat dem Bedürfnis besonderer laufbahnrechtlicher Regelungen durch die gemäß § 1 BBG nur eingeschränkte Geltung des Bundesbeamtengesetzes Rechnung getragen und entsprechend durch das Bundespolizeibeamtengesetz auf die beamtenrechtlichen Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes abgestimmte Regelungen geschaffen. Er hat in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolBG für die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen die Laufbahnen abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes geregelt und hier festgelegt, dass in der Bundespolizei die Laufbahn des mittleren, des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes bestehen. In
§ 3 Abs. 2 Satz 1 BPolBG hat er bestimmt, dass der Verordnungsgeber ermächtigt wird, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen zu erlassen und hat ihm insbesondere die Regelung für die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter sowie den Erwerb der Laufbahnbefähigung ausdrücklich übertragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in der Beschränkung der Ämterreichweite beim verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolLV gerade deshalb keine Verletzung des Laufbahnprinzips anzunehmen ist, weil es sich bei der Begrenzung der Ämterreichweite bei dem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei um keinen leistungsfremden Belang handelt und mithin auch keine Ausnahme vom Leistungsgrundsatz darstellt (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 – 3000 – 103/20 v. 31.3.2021, S. 12f.).
Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (U.v. 21.2.2019 – VG 2 K 806/16) ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Gegenstand der Entscheidung war die Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BPolLV i.V.m. Anlage 2 im Hinblick auf eine bestehende besondere Fachverwendung als Hubschrauberpilot. Nachdem der Kläger dieses Verfahrens nicht mehr flugtauglich war, vertrat die Bundespolizeidirektion die Auffassung, dass sich die zuerkannte Laufbahnbefähigung ausschließlich auf die besondere Fachverwendung beziehe und der Beamte zurück in den mittleren Dienst zu überführen sei. Das VG Frankfurt (Oder) hatte unter Hinweis auf die grundsätzliche Unteilbarkeit der Laufbahnbefähigung bezüglich der zuerkannten Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 1
Nr. 2 BPolLV entschieden, dass dem Kläger eine uneingeschränkte Laufbahnbefähigung zuerkannt worden sei. Im konkreten Fall sei eine nur auf bestimmte Verwendungen beschränkte Laufbahnbefähigung weder gesetzlich noch verordnungsrechtlich vorgesehen. Ein entsprechender Erlass des Bundesministeriums des Innern sei jedenfalls hier keine ausreichende Grundlage. Daher könne der Kläger nicht in den mittleren Dienst zurückgestuft und ihm auch nicht aufgegeben werden, ein verkürztes Aufstiegsverfahren nach § 16 BPolLV zu durchlaufen. Die Entscheidung des VG Frankfurt (Oder) betraf mithin nicht die Frage, ob eine in der Bundespolizei-Laufbahnverordnung bestehende Regelung zum verkürzten Aufstieg mit begrenzter Ämterreichweite in § 3 Abs. 2 BPolBG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage findet. Das Gericht hat sich vielmehr mit der Frage der Einschränkung der Laufbahnbefähigung bezogen auf bestimmte Verwendungen befasst (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 – 3000 – 103/20 v. 31.3.2021, S. 13).
Nach alledem hat der Kläger, der bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 innehat, aus laufbahnrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Aufnahme in die Beförderungsrangliste der Beklagten.
II. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.


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