Arbeitsrecht

Verpflichtungsklage, Streitwert, Streitwertbeschwerde, Streitwertkatalog, Anspruch, Entscheidungsdatum, Anwendung, Berichterstatter, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Einzelrichter, Differenz, Wehrdienstzeit, Betrag, Kostenrecht

Aktenzeichen  14 C 21.1765

Datum:
17.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24925
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 21a K 19.5122 2021-05-11 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Streitwertbeschwerde verfolgt das Ziel, den Streitwert von 5.636,02 Euro auf 22.588,00 Euro heraufzusetzen.
Mit der Verpflichtungsklage verfolgte der Kläger das Ziel, anstatt der ihm bewilligten Übergangsbeihilfe i.H.v. 16.908,06 Euro – dem 6-fachen Betrag der berücksichtigungsfähigen Dienstbezüge des letzten Monats i.H.v. 2.818,01 Euro – eine Übergangsbeihilfe in Höhe des 8-fachen Betrags gewährt zu bekommen. Dabei vertrat der Kläger die Ansicht, aufgrund von § 102 Abs. 2 SVG (sog. Wandeloption) anstatt der – für die von ihm absolvierte anrechenbare Wehrdienstzeit von 12 Jahren – bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung des § 12 Abs. 2 SVG (6-facher Betrag) die ab dem 26. Juli 2012 geltende Fassung des § 12 Abs. 2 SVG (8-facher Betrag) zur Anwendung bringen zu können. In der Klagebegründung vom 14. Februar 2020 wurde im Antrag zu II beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Übergangsbeihilfe “in Höhe des 8-fachen der berücksichtigungsfähigen Bezüge, d.h. in Höhe von ? 22.588,00”, zu gewähren; in der Begründung wurde einerseits die Übergangsbeihilfebewilligung in Höhe des 6-fachen Betrags beschrieben (Klagebegründung S. 2 letzter Absatz) und als rechtswidrig eingestuft (Klagebegründung S. 3 drittletzter Absatz) sowie andererseits der klägerseits angenommene Anspruch auf den 8-fachen Betrag dargestellt (Klagebegründung S. 3 letzter Absatz).
Nachdem das Verwaltungsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 11. Mai 2021 auf 5.636,02 Euro festgesetzt hatte, beantragten die Klägerbevollmächtigten mit ihrer Streitwertbeschwerde, den Streitwert auf 22.588,00 Euro festzusetzen; das Verwaltungsgericht hat dem mit Beschluss vom 21. Juni 2021 nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitwertbeschwerdeakte, die Akte des Verwaltungsgerichts und auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
1. Über die Streitwertbeschwerde hat der Senat als Spruchkörper zu entscheiden, weil der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss von der Kammer als Spruchkörper, nicht aber vom Einzelrichter oder Berichterstatter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).
2. Die Beschwerde ist zulässig (§ 68 GKG), insbesondere sind die beschwerdeführenden Bevollmächtigten des Klägers beschwerdebefugt, weil sich infolge der begehrten Heraufsetzung des Streitwerts von den seitens des Verwaltungsgerichts festgesetzten 5.636,02 Euro auf die begehrten 22.588,00 Euro die Anwaltsgebühren der beschwerdeführenden Bevollmächtigten entsprechend erhöhen würden.
3. Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.636,02 Euro festgesetzt.
Der klägerische Antrag im Klageverfahren betrifft den Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts, sodass gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Höhe dieser Geldleistung maßgebend ist.
Für solche Anträge im Verpflichtungsfall ist – nicht anders als bei Anfechtungsklagen (vgl. BFH, B.v. 19.4.2012 – II E 3/12 – juris Rn. 9 m.w.N.) – von demjenigen Betrag auszugehen, um den “unmittelbar gestritten” wird, also vom Unterschiedsbetrag (der Differenz) zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Betrag (vgl. für den Bereich der sog. Teilstatusstreitigkeiten BVerwG, B.v. 13.9.1999 – 2 B 53.99 – NVwZ-RR 2000, 188/189; vgl. auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18.7.2013 unter Nr. 7.2, 10.4 und 13.2.1; siehe auch Hofmann-Hoeppel/Luber/Schäfer in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 52 GKG Rn. 116).
Die somit gemäß § 52 Abs. 3 GKG entscheidende Differenz zwischen festgesetztem (6-fachem) Betrag und begehrtem (8-fachem) Betrag beträgt hier:
begehrter (8-facher) Betrag
8 x 2.818,01 ?
zusammen 22.544,08 ?
festgesetzter (6-facher) Betrag
6 x 2.818,01 ?
zusammen 16.908,06 ?
Differenz
5.636,02 ?
entspricht also exakt dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Maßgeblich ist diese Differenz zwischen dem tatsächlich begehrten und dem festgesetzten Betrag, nicht dagegen der (formal) in der Klagebegründung vom 14. Februar 2020 (dort Antrag zu II) genannte Gesamtbetrag von 22.588,00 ?.
Es ist dabei vorliegend auch nicht so, dass für die rechtlich maßgebliche Differenz zwischen begehrtem und festgesetztem Betrag auf den im klägerischen Antrag zu II genannten Gesamtbetrag von “22.588,00 ?” abzustellen wäre, was zu einem (gegenüber dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag leicht erhöhten) Streitwert von 5.679,94 ? führen würde. Denn der im klägerischen Antrag zu II bezifferte Betrag (22.588,00 ?) entspricht rechnerisch nicht dem ebenda eindeutig festgehaltenen klägerischen Ziel des “8-fachen” Betrags, das zum besagten Betrag von 22.544,08 ? führt (siehe oben). Angesichts des letztlich eindeutigen klägerischen Ziels, zu dem die Klagebegründung einen offenkundig arithmetisch unrichtigen Gesamtbetrag benennt, kommt es nach § 52 Abs. 3 GKG auf die Differenz der festgesetzten gegenüber dem tatsächlich vom klägerischen Antrag zu II und der gesamten Klagebegründung verfolgten Begehren des 8-fachen Betrags an (vgl. § 88 VwGO).
4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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