Arbeitsrecht

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Aktenzeichen  M 17 M 20.755

Datum:
2.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45553
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München betreffend die Löschung einer von ihr auf dem von der Beklagten betriebenen Bewertungsportal „…“ abgegebenen Bewertung.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 wurde der Streitwert vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2020 übersandt. Mit Kostenrechnung vom … 2020 wurde die Klägerin aufgefordert, Kosten in Höhe von 438,00 Euro zu entrichten.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2020, eingegangen bei Gericht am 28. Januar 2020, wandte sich die Antragstellerin gegen die „Festsetzung und Erhebung der Kosten“ und erhob ausdrücklich Erinnerung gemäß § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) gegen die Kostenrechnung. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 68 GKG.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorauszahlung der Gerichtskosten eine verfassungswidrige Entscheidung darstelle und die Antragstellerin in entscheidungserheblicher Weise verletze. Zudem stelle sie eine massive Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Gleichheitsgrundsatzes dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben der Klägerin vom 27. Januar 2020 verwiesen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der von der Klägerin erhobenen Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung hat das Gericht nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Kostenansatz ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr in verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Einreichung der Klageschrift fällig.
Die Gerichtsgebühren wurden der Antragstellerin daher zu Recht in Rechnung gestellt. Sachliche oder rechnerische Fehler der Kostenrechnung vom … 2020 sind nicht ersichtlich.
Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich nach dem vorläufig durch das Gericht festgesetzten Streitwert, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben.
Bei einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt die einfache Gerichtsgebühr 146,00 Euro, vgl. § 34 Abs. 1 Satz GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG, und wird mit einem dreifachen Satz (also 3 x 146,00 Euro = 438,00 Euro) angesetzt, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG. Dem entspricht die angegriffene Kostenrechnung.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

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