Arbeitsrecht

Verwaltungsrechtsweg für vertragliche Verpflichtung zur Beteiligung an Abschreibungskosten an einer gemeindlichen Kläranlage gegeben

Aktenzeichen  W 2 K 18.1599

Datum:
7.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27476
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1

 

Leitsatz

Beruft sich der Kläger auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, so kommt es für die Rechtswegbestimmung auf die Rechtsnatur dieser Verpflichtung an; diese bestimmt sich regelmäßig nach der Rechtsnatur ihres Gegenstandes (Rn. 1). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der beschrittene Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist zulässig.

Gründe

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Beruft sich der Kläger auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, so kommt es für die Rechtswegbestimmung auf die Rechtsnatur dieser Verpflichtung an. Diese bestimmt sich regelmäßig nach der Rechtsnatur ihres Gegenstandes. Ist die Existenz einer Anspruchsgrundlage zweifelhaft, so ist entscheidend, welche Rechtsnatur sie hätte, wenn es sie gäbe (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 31).
Wie bereits im Verfahren W 2 K 12.864 im Beschluss vom 12. Februar 2014, bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Mai 2014 im Verfahren 4 C 14.449, ausführlich dargelegt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag – inklusive Änderungsvereinbarung – um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 54 ff BayVwVfG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die dortigen Ausführungen.
Der Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 28. Juli 2015 vermag hingegen nicht zu überzeugen. Die entsprechende Heranziehung zivilrechtlicher Normen ist gem. Art. 61 Satz 2 BayVwVfG gerade charakteristisch für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und deshalb zur Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit unbehelflich. Mithin führt auch der Hinweis auf die bloße zeitliche Abfolge der herangezogenen Gerichtsbeschlüsse ins Leere.
Soweit die Klägerin ihr Begehren neben der vertraglichen Grundlage auf ein „faktisches Dauerschuldverhältnis“ stützt, schreibt dieses – sein tatsächliches Bestehen und die geltend gemachte Reichweite vorausgesetzt – die vertraglichen Verpflichtungen lediglich fort und ist deshalb ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Auch der Einwand der Beklagten, die vertragliche Verpflichtung zur Beteiligung an Abschreibungskosten bestehe nach Inbetriebnahme der neuen Kläranlage nicht fort, gibt keinen Anlass, an der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu zweifeln. Es handelt sich offensichtlich um eine Frage der Begründetheit, die für die Rechtswegzuständigkeit ohne Belang ist, weil das Bestehen der geltend gemachten Anspruchsgrundlage für die Bestimmung des Rechtswegs gerade zu unterstellen ist (vgl. nochmals: Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 31).


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