Aktenzeichen 13a A 17.31223
GVG GVG § 17a Abs. 2
Leitsatz
Tenor
I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Rechtsstreit nicht zuständig. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Regensburg (§ 45, § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 AGVwGO). Dorthin war der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen.
Nach § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz – wie hier – ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Für die im Regierungsbezirk Niederbayern gelegene Stadt Regen ist nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 AGVwGO damit nicht – wie in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrungfälschlicherweise angegeben – der Verwaltungsgerichtshof, sondern das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg zur Entscheidung berufen.
Nach § 83 Satz 1 VwGO gelten für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Danach spricht das Gericht nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mittels eines Verweisungsbeschlusses nach Maßgabe von § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG nicht nur ein örtlich zuständiges anderes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. eines anderen Gerichtszweiges bestimmt werden kann, sondern auch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das instanziell zuständige Gericht (BVerwG, B.v. 17.4.2002 – 3 B 137.01 – BayVBl 2003, 157; siehe auch Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 83 Rn. 2).
Hinsichtlich der Kosten findet § 17b Abs. 2 GVG Anwendung.