Aktenzeichen 1 BvR 2844/17
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. November 2017, Az: 8 UF 175/17, Beschlussvorgehend AG Lübeck, 27. September 2017, Az: 122 F 337/16, Beschlussvorgehend BVerfG, 6. Februar 2018, Az: 1 BvR 2844/17, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Der Antrag, den Gegenstandswert festzusetzen, wird verworfen, weil er unzulässig ist. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse. Denn es ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, den in § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG geregelten Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 € zu überschreiten (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 – 2 BvR 1790/94 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 1179/08 -, juris, Rn. 4).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.