Aktenzeichen 2 BvR 2552/08
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. November 2008, Az: 1 L 21/08, Beschlussvorgehend BVerfG, 26. Juni 2009, Az: 2 BvR 2552/08, Kammerbeschluss ohne Begründung
Gründe
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Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der
gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinaus
gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.
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1. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung
der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg
der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen
Mindestwert hinaus zu gehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts
(vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 – 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 – 1 BvR 206/08 -, juris ).
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2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung
angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den
gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und
auch sonst nicht ersichtlich.