Arbeitsrecht

Verzichtsvereinbarung über beamtenähnliche Versorgung – Inhaltskontrolle

Aktenzeichen  5 Sa 897/15

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 120892
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 130 Abs. 1, § 147 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 313 Abs. 3 S. 1
ZPO § 256 Abs. 1, § 533 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Die Auslegung eines gegenüber einer Vielzahl von Arbeitnehmern abgegebenen Angebots des Arbeitgebers erfolgt nach dem Maßstab für Allgemeine Geschäftsbedingungen und ergibt, dass es sich auf die Ablösung eines Anspruchs auf Erteilung eines Versorgungsrechts (einschließlich Beihilfeanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und besonderem Kündigungsschutz) insgesamt und nicht nur auf Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bezieht; hiergegen spricht nicht, dass der Arbeitgeber zudem im Unternehmen mitgeteilt hatte, die besondere Versorgung einseitig nicht mehr neu zu gewähren, da u.a. die Zulässigkeit einer Einstellung solcher Versorgungszusagen unternehmensöffentlich unsicher war. (Rn. 45 – 60) (red. LS Ulf Kortstock)
2 Die Klausel zur Einstellung der Versorgung ist trotz fehlender Erwähnung im Anschreiben nicht überraschend, was sich aus der Kürze der halbseitigen Erklärung selbst und der betriebsbekannten Verhandlungssituation ergibt (§ 305c Abs. 1 BGB). (Rn. 64 – 71) (red. LS Ulf Kortstock)
3 Der Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts ist nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da er als Hauptabrede einer Angemessenheitskontrolle nicht unterliegt; denn nur der Verzicht auf das Versorgungsrecht löst die Zahlungswilligkeit des Arbeitgebers für die Gegenleistung (eine Wechselprämie) aus (anders BAG BeckRS 2016, 116354: Kontrolle auf Angemessenheit anhand des Leitbildes von § 779 BGB, weil sich der Arbeitgeber zuvor einer Rechtsposition berühmt habe). (Rn. 77 – 80) (red. LS Ulf Kortstock)
4 Hinweis: Der Kläger verzichtete auf einen Anspruch, der nach dem Verzicht in anderen Verfahren durch das BAG als Anspruch aus betrieblicher Übung bestätigt worden war (u.a. BAG BeckRS 2012, 73169). (red. LS Ulf Kortstock)

Verfahrensgang

30 Ca 14722/13 2015-06-25 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.06.2015 – Az.: 30 Ca 14722/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf das Angebot eines sog. Versorgungsvertrages noch auf die hilfsweise geltend gemachten Elemente des Versorgungsrechts. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen.
I.
Die Klageanträge sind zulässig.
1. Dass der Antrag auf rückwirkende Zustimmung zum Vertragsabschluss gerichtet ist, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Spätestens seit Inkrafttreten von § 311a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) am 01.01.2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrages nicht (mehr) entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB n. F. nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Der rückwirkende Vertragsab-schluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (BAG 09.05.2006 – 9 AZR 278/05 – NZA 2006, S. 1413).
2. Zulässig ist auch die Erweiterung der Klage im Rahmen der zulässigen Berufung durch den Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Klägerin Rechte auf genannte Elemente des Versorgungsrechts hat. Der Hilfsantrag ist jedenfalls sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO, denn er dient der Prozessökonomie, da aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstoffs eine Entscheidung ergehen kann und so ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird.
Auch das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass bei einer rechtskräftigen Entscheidung über den Hilfsantrag weitere gerichtliche Auseinandersetzungen der Parteien über Fragen des Sonderkündigungsschutzes, eines Beihilfeanspruchs und der erweiterten Entgeltfortzahlung ausgeschlossen sind (ausführlich LAG München 20.10.2015 – 9 Sa 293/15).
II.
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ursprünglich aus betrieblicher Übung einen Anspruch darauf hatte, dass ihr die Beklagte nach Ablauf der Wartezeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Angebot auf Abschluss eins sog. Versorgungsvertrages unterbreitet (BAG 15.05.2012 – 3 AZR 610/11 – NZA 2012, S. 1279). Sie hat sich mit der Beklagten in der Wechselvereinbarung gem. Anlage 3a zum Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010 darauf geeinigt, dass ein etwaiger Anspruch auf dieses Versorgungsrecht abgelöst wird. Die Vereinbarung ist wirksam. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten.
1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag auf Ablösung des Versorgungsrechts zustande gekommen.
a) Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 05.02.2010 einen bindenden Antrag i. S. d. § 145 BGB (Angebot) gemacht. Dass etwas geregelt werden sollte und dass die Beklagte den Willen zu einer entsprechenden rechtlichen Bindung hatte, kommt eindeutig zum Ausdruck. Schon im Betreff des Anschreibens vom 05.02.2010 wird der Begriff des Angebots verwendet. Das wird im Folgenden aufgegriffen und ausgeführt: „Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung … zu überführen.“ Für die Annahme des Antrags ist eine Frist (§ 148 BGB) bestimmt. In dem für die Rückantwort vorgesehenen Formblatt (Anl. 3a zum Schreiben vom 05.02.2010, Bl. 70 d. A.) heißt es wiederum ausdrücklich: „… und nehme das Angebot zur Überführung … an“ sowie „Ich bin … einverstanden“.
b) Das Angebot der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2010 bezog sich nicht nur auf die Ablösung der Anwartschaften der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung, sondern auf die Ablösung eines Anspruchs auf Erteilung des sog. Versorgungsrechts insgesamt. Das ergibt die Auslegung des Angebots der Beklagten.
aa) Das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 erfolgte gleichlautend gegenüber einer Vielzahl von Arbeitnehmern. Individualisiert waren nur die auf den persönlichen Daten beruhenden Berechnungen, speziell zum individuellen Ablösebetrag und zur Wechselprämie. Die Auslegung des auf den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen abzielenden Angebots der Beklagten erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern diejenigen des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 19.08.2015 – 5 AZR 450/14 – Rn. 14). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 07.07.2015 – 10 AZR 260/14 – Rn. 19). Eine solche Auslegung nach einem objektivgeneralisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind, und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (BAG 19.10.2011 7 AZR 743/10 – Rn. 30).
bb) Danach beinhaltet das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 eine vollständige Ablösung eines Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie.
(1) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 05.02.2010 (so schon verschiedene Kammern des LAG München, vgl. etwa 18.02.2016 -3 Sa 757/15; 20.10.2015 – 9 Sa 293/15).
Zwar wird in dem Anschreiben vom 05.02.2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich erwähnt. Das Schreiben konzentriert sich auf die Überführung der Versorgungsanwartschaften in die VO 2010. Wesentlicher Bestandteil des Angebots – schon allein, weil auf diesem Formular die Zustimmung zum Angebot der Beklagten durch Unterschrift zu erklären war – ist aber die (farblich hervorgehobene) Anlage 3a. In dieser sind die maßgeblichen Teile des Angebots zusammengefasst. Sie enthält konkret dasjenige, was die Beklagte der Klägerin als Vereinbarung anträgt, während das Anschreiben und die weiteren Anlagen den Inhalt dieses Angebots näher erläutern. Der der Klägerin konkret als Einigung angebotene Text bringt mit der Formulierung
„Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“
die beabsichtigte Ablösung des Versorgungsrechts als Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie zum Ausdruck, ebenso das zu erklärende individuelle Einverständnis des Unterzeichnenden mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.
Die Formulierung ist von ihrem Wortlaut her eindeutig. Unter Versorgungsrecht (oder Versorgungsvertrag) wurde im Unternehmen der Beklagten allgemein eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen verlautbart und verstanden, das zudem einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und auf Beihilfe sowie einen besonderen Kündigungsschutz beinhaltet (BAG 15.05.2012, aaO). Das Versorgungsrecht wurde von der Beklagten ursprünglich allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, mit guter Beurteilung und die sich in einer gesundheitlichen Verfassung befanden, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten ließ, in Form eines Versorgungsvertrages angeboten. In dem zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ausführlich dargelegt, wie Inhalt, Bedingungen und Regelhaftigkeit des Versorgungsrechts (Versorgungsvertrages) im Unternehmen der Beklagten kommuniziert waren, was letztlich auch die Grundlage dafür ist, einen Anspruch aus betrieblicher Übung anzunehmen. Der auf diese in der Belegschaft der Beklagten bekannten Begrifflichkeiten Bezug nehmende Wortlaut in der Anlage 3a ist deshalb eindeutig. Wenn eine Zustimmung dazu erteilt werden soll, dass die „Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)“ eingestellt wird, geht es schon vom Wortlautverständnis darum, dass die Beklagte ein Einverständnis dazu abverlangt, dass sie den bisher unter den genannten Bedingungen angebotenen Versorgungsvertrag nicht mehr anbieten wird.
Der Wortlaut der Erklärung ist auch nicht wegen der seitens der Beklagten kommunizierten einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts unklar. Zwar hatte sie einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Doch führt dies zu keiner Widersprüchlichkeit der Erklärung. Das Angebot vom 05.02.2010 zielte nicht auf die Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen. Dazu – eine generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen – hatte der einzelne Arbeitnehmer ersichtlich nicht die Rechtsmacht. Gegenstand der Vereinbarungen waren dagegen deren etwaigen individuellen Ansprüche, welche durch die Erklärung ihres Einverständnisses mit der Einstellung der Direktzusage geregelt werden sollten. Die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts mitgeteilt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte ihr einseitiges Vorgehen hinsichtlich der individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer absichern wollte.
(2) Das Verständnis des Angebots vom 05.02.2010 als Angebot zu einem individuellen Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie bestätigt sich auch, wenn man mit einbezieht, wie der von der Beklagten angebotene Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist.
Die Beklagte hatte seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer entsprechenden Betriebszugehörigkeit ein mit vielfältigen Verbesserungen ihrer Rechtsstellung verbundenes Versorgungsrecht erteilt und dadurch eine betriebliche Übung begründet (BAG 15.05.2012, aaO). Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts be ruft sich die Klägerin vorliegend. Nachdem die Beklagte im Jahr 2009 die Einstellung dieser betriebsüblichen Leistung beschlossen und dies den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, war nachfolgend eine innerbetriebliche Diskussion zur rechtlichen Bewertung dieser Entscheidung entstanden. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist lebensfremd anzunehmen, die Klagen gegen den eigenen Arbeitgeber, über die selbst die Presse berichtete, seien von den übrigen Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden. Zur Zeit der Unterbreitung des Wechselangebots vom 05.02.2010 hatten zwei Mitarbeiter mit ihren Klagen erstinstanzlich bereits Erfolg. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts wurden in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert und waren Gegenstand innerbetrieblicher Informationen, die jedenfalls zum Teil auch ausdrücklich auf das Versorgungsrecht/den Versorgungsvertrag Bezug nehmen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Kenntnisstandes der beteiligten Verkehrskreise sind auch die Verlautbarungen und Informationen durch die Personalvertretungen zu beachten.
Die zahlreichen die innerbetriebliche Diskussion und den Kenntnisstand der Belegschaft prägenden Informationen wurden von mehreren Kammern des Landesarbeitsgerichts München bereits aufgelistet (vgl. etwa 08.02.2016 – 9 Sa 832/15; 14.01.2016 – 2 Sa 618/15; 15.12.2015 – 6 Sa 223/15) und stellen sich wie folgt dar:
– Im Anschreiben der Beklagten vom 22.07.2009 an die Mitarbeiter wurde der angestrebte Veränderungsprozess dargestellt. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ ist die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) genannt.
– Im weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter stellte die Beklagte unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dar, die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) sei eingestellt.
– Im Anschreiben vom 01.12.2009 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter über die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema „Überführung der betrieblichen Altersversorgung”, verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ.
– In den FAQ waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).
– Mit Anschreiben vom 20.11.2009 unterrichtete die Beklagte über den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei verwies sie auf das Ziel, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.
– Die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 teilt bereits in der Präambel mit, die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, umfasse auch die Entscheidung der Beklagten, keine individuellen Versorgungszusagen mehr zu erteilen, und der Gesamtpersonalrat trage diese Entscheidung nicht mit.
– Der Personalrat informierte in seinem Schreiben vom 13.01.2010, zwei Mitarbeiter hätten vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung obsiegt.
– Die Beklagte informierte am 14.01.2010 unter der Überschrift „. betriebliche Altersversorgung“, es gebe trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen. „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen .“
– Auf Infoveranstaltungen vom 25.01.2010, 29.01.2010 und 01.02.2010 wurde über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation ist unter „betrieblicher Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems angeführt.
– Der Personalrat informierte mit Schreiben vom 04.02.2010 unter Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen ausführlich über die Handlungsoptionen der Mitarbeiter in
– Anbetracht des Überführungsangebots; deutlich wird dabei angesprochen, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht verbunden ist.
Angesichts dieser Umstände konnte das bis zum 12.03.2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser beteiligten Verkehrskreise nicht anders verstanden werden, als dass mit der fristgemäßen Annahme vereinbart wird, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts mehr besteht.
Dass die betroffenen Mitarbeiter das Umstellungsangebot betrieblich im Sinne einer Aufgabe des Versorgungsrechts verstanden haben, zeigt sich schon daran, dass über 500 Mitarbeiter (rund 25%) das Umstellungsangebot abgelehnt bzw. innerhalb der für die Wechselprämie relevanten Vier-Wochen-Frist nicht zugestimmt haben.
Ob die Klägerin von jeder einzelnen der zitierten Informationen im Hinblick auf ihre Elternzeit Kenntnis erlangt hat, kann im Hinblick auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise dahinstehen. Ohnehin hat sie nicht substanziiert dargelegt, welche Informationen sie nicht erhalten hat und was ihr persönlicher Informationsstand war. Sie selbst hat schon mit der Klage z. B. Intranetveröffentlichungen vorgelegt. Ein allgemeines Berufen auf die Elternzeit ist jedenfalls nicht ausreichend.
(3) Auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten bestätigen das Auslegungsergebnis.
Wesentlicher Inhalt des Angebots war die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Allein ein solches Verständnis des Angebots vom 05.02.2010 macht das enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die VO 2010 war den Arbeitnehmern seitens der Beklagten bis 31.12.2014 angeboten. Für den Wechsel als solchen war keine Gegenleistung versprochen, sondern nur für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12.03.2010. Dies erhellt, dass die Wechselprämie den Wechsel zu einer Zeit entgelten sollte, in der die umstrittene Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war. Sie sollte mithin kurzfristig und in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion, einer Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile, Rechtssicherheit hinsichtlich der Erteilung von Versorgungsrechten herbeiführen. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit bestand für die Beklagte jedoch nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung. Auch aus diesem Grund konnte die Klägerin, wie auch die anderen Arbeitnehmer, ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) nur dahingehend verstehen, dass sie sich im Sinne einer endgültigen einvernehmlichen Regelung dieser Frage individuell damit einverstanden erklären sollte, dass ihr keine derartige Direktzusage mehr erteilt wird.
c) Das Angebot der Beklagten, das – wie ausgeführt – einen Verzicht auf einen etwaigen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts beinhaltet, wurde von der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Frist angenommen (§§ 130 Abs. 1, 147 Abs. 2 BGB).
Wenn die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausführt, es liege schon gar keine Willenserklärung vor, steht dies nicht nur im Widerspruch zum Anwaltsschreiben vom 08.05.2013 und zur Klageschrift. Hier wurde noch ausgeführt, sie sei von der Beklagten getäuscht worden und der hierdurch ausgelöste Irrtum sei ursächlich für die von ihr abgegebene „Willenserklärung“ gewesen. Vor allem aber steht die Behauptung, mangels Rechtsfolgewillen liege schon keine Willenserklärung vor, im Widerspruch zum eindeutigen Inhalt der von der Klägerin abgegebenen Erklärung. Wenn die Beklagte unter Fristsetzung eine Unterschriftsleistung unter eine Erklärung, die da lautet „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“, abfordert, kann die unterschriebene Rückleitung dieser Erklärung vom Empfänger auch nur als zustimmende Willenserklärung verstanden werden.
Abgesehen davon geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sehr wohl wusste, dass sie mit der Unterzeichnung der Anlage 3a Rechtsfolgen erzeugt und dies auch wollte, insbesondere um den Anspruch auf die Wechselprämie auszulösen.
2. Der Einbeziehung der Klausel in der Anlage 3a zum Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010 steht auch § 305c Abs. 1 BGB nicht entgegen. Bei der Einverständniserklärung hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts handelt es sich um keine überraschende Klausel im Sinne der genannten Vorschrift (so schon mehrere Kammern des LAG München, vgl. etwa 18.02.2016 – 3 Sa 757/15; 08.02.2016 – 9 Sa 832/15; 14.01.2016 – 2 Sa 618/15; 15.12.2015 – 6 Sa 223/15; 15.12.2015 – 7 Sa 272/15; 04.11.2015 – 10 Sa 250/15; 24.09.2015 – 4 Sa 486/15; 05.08.2015 – 11 Sa 366/15).
a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen, d. h. zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG 20.08.2014 – 10 AZR 453/13 – Rn. 22, NZA 2014, 1333). Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt, wozu u. a. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits rechnen (BAG 08.08.2007 – 7 AZR 605/06). Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B) – Rn. 62, NZA 2014, 1076).
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich beim zweiten Absatz im zweiten Teil der Anlage 3a um keine überraschende Klausel. Wenngleich der Klägerin zuzugestehen ist, dass im Anschreiben vom 05.02.2010 das Versorgungsrecht und das Einverständnis zur Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen nicht ausdrücklich thematisiert werden, könnte hieraus allenfalls bei isolierter und aus dem Kontext gerissener Betrachtung ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts abgeleitet werden. Das Angebot ist im Ganzen zu betrachten und Bestandteil ist eben auch die Anlage 3a. Dort ist der Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen klar zusammengefasst. Darin ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.
c) Daneben ist auch auf den Gang der Verhandlungen abzustellen. Dazu gehört auch die im Betrieb zur betrieblichen Altersversorgung geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen eines Versorgungsrechts, welche sich – wie ausgeführt – in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat. Die Zulässigkeit der Einstellung dieser Direktzusagen war dabei stets als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert worden. Nur wegen der einseitigen Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen bestand Rechtsunsicherheit, welche die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigte. Deshalb war es keinesfalls überraschend, sondern eher zu erwarten, dass eine Vereinbarung über die Einstellung des Versorgungsrechts Teil der Wechselvereinbarung war. Kein Arbeitnehmer konnte und durfte davon ausgehen, die Beklagte zahle eine Wechselprämie für das bis zum 12.03.2010 erklärte Einverständnis zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010, ohne damit auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend zu regeln. Er wäre ein widersinniges Ergebnis, wenn zwar für Arbeitnehmer mit weniger als 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Ansprüche aus Nr. 3.1 der PV 72 in die VO 2010 überführt worden wären, aber bei Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte die viel weitergehenden Ansprüche aus Nr. 3.2 der PV 72, nämlich das Versorgungsrecht, erhalten geblieben wären. Ein Wechsel von dem beamtenähnlichen in ein marktübliches Versorgungssystem hätte dann gerade nicht stattgefunden. Kein Mitarbeiter konnte in Anbetracht der im Betrieb geführten Diskussionen und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen erwarten, dass die Beklagte für eine solche, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlt.
Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ ab, ergibt sich nichts anderes. Danach kommt es eben nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises an (BGH 30.10.1987 – V ZR 174/86 – NJW 1988, 558). Die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters umfassen jedoch die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung dargestellt wurde. Entsprechend musste auch ein Durchschnittsarbeitnehmer, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass kein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie ersichtlich ist, damit rechnen, der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts sei wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.
d) Schließlich ist die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung umfasst unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ eine halbe DIN-A4-Seite, bestehend aus drei Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.
Deutlich gegliedert enthält der erste Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der zweite Absatz die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der dritte Absatz die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Mithin ist die Regelung zum Versorgungsrecht nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist damit als ein selbstständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.
Auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“ als auch der Anlage 3a „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)” ist sie nicht überraschend. Sämtliche Informationen und Unterlagen sprachen das Thema Versorgungsrecht unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ an.
3. Der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist hinreichend klar und verständlich. Da sie eine Hauptleistungspflicht regelt, findet keine Angemessenheitskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) statt (ebenso die bereits zitierten Entscheidungen des LAG München).
a) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Dadurch ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Die Verpflichtung zu klarer und verständlicher Formulierung des Klauselinhalts besteht aber nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BAG 19.01.2011 – 3 AZR 621/08 – Rn. 24, NZA 2012, 85). Das Transparenzgebot soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß dagegen liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst wenn die Gefahr besteht, dass er wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen abgehalten wird, seine Rechte wahrzunehmen, ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB gegeben (BAG 20.08.2014 – 10 AZR 453/13 – NZA 2014, 1333).
b) Die Klägerin erklärte mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs, hinreichend klar und bestimmt. Sie stellt klar, dass ein Recht der Klägerin auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht mehr besteht und hält diese nicht von der Gel-tendmachung noch bestehender Rechte ab.
Die Regelung ist auch nicht deshalb unklar, weil offen bleiben würde, ob sie auch dann gelten soll, wenn eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusage durch die Beklagte nicht möglich ist oder weil nicht auf unterschiedliche Rechtsmeinungen hierzu hingewiesen wird. Aus ihr geht hinreichend deutlich hervor, dass es sich um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klägerin mit der Einstellung der Versorgungszusage handelt. Die Vereinbarung ist klar und verständlich, gerade weil sie keine Beurteilungsspielräume eröffnet, in welchen Fällen sie nicht gelten soll. Sie gilt nach ihrem klaren Wortlaut uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang (damals) anhängiger Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klägerin nicht beteiligt war.
Schließlich ergibt sich aus einer etwaigen Verletzung von Aufklärungspflichten keine Intransparenz der Regelung. Die Klägerin verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade keine ausdrückliche Regelung der Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen, oder eine Belehrung des Vertragspartners hierüber verlangt (BAG 01.02.2006 – 5 AZR 628/04 – NZA 2006, 682). Die Klarheit und Bestimmtheit einer Klausel unterscheidet sich von der Frage, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Damit war auch kein Vergleich des alten mit dem neuen System als Voraussetzung der Klarheit der Klausel geboten.
c) Eine Inhaltskontrolle (Angemessenheitskontrolle) des Verzichtes auf Erteilung des Versorgungsrechts nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet nicht statt, da die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht regelt. Mithin scheidet eine Unwirksamkeit aus diesem Grund aus.
Eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. BAG 01.02.2006 – 5 AZR 628/04 – NZA 2006, 682). Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nur die übrigen Klauseln zu den weiteren, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang einer Inhaltskontrolle (BAG 12.03.2015 – 6 AZR 82/14 – Rn. 23 f., NZA 2015, 676).
Die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche stellt in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten keine Nebenabrede dar. Dadurch sollte innerhalb der An nahmefrist Rechtssicherheit bezüglich der Einstellung einer Erteilung von Versorgungsrechten geschaffen werden. Die Zustimmung war wesentlicher Inhalt der von der Klägerin erwarteten Leistung, also eine Hauptleistungsverpflichtung. Ohne diese hätte beklagten-seits keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Die Vereinbarung über das Versorgungsrecht gestaltet die Regelung der Überführung nicht nur aus, sondern löst gerade die Zahlungswilligkeit der Beklagten aus. Nur sie allein schafft kurzfristig Rechtssicherheit, was sich auch darin zeigt, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung nachfolgend auch noch bis 31.12.2014 möglich war. Beim zweiten Absatz der Zustimmungsvereinbarung (Anlage 3a) handelt es sich entgegen der klägerischen Ansicht auch um keine, das Hauptleistungsversprechen einschränkende, verändernde oder ausgestaltende Regelung, weswegen eine Inhaltskontrolle möglich wäre (BAG 09.02.2011 – 7 AZR 91/10). Der zweite Absatz der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.
Der Einwand, die VO 2010 stelle keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung dar, ist unerheblich. Hauptleistungen der Wechselvereinbarung sind nicht die beiden Versorgungsordnungen, sondern die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.
4. Schließlich kommt auch kein Rücktritt von der Wechselvereinbarung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB) in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung zu erteilender Versorgungsrechte ist nämlich nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden.
Eine subjektive Geschäftsgrundlage durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien hat die Klägerin nicht dargelegt, obwohl sie dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH 08.11.2002 – V ZR 398/01 -NJW 2003, 510; Palandt/Gräneberg, BGB, 75. Aufl., § 313 Rn. 43). Vorliegend bringt die Klägerin weder konkreten Sachvortrag noch Beweisangebote dafür, die Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der getroffenen Wechselvereinbarung.
5. Zuletzt hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages aus Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten schuldhaft gegenüber der Klägerin verletzt.
a) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber gehalten, u. a. die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners (Arbeitnehmers) so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch hinsichtlich der Vermögensinteressen eines Arbeitnehmers (BAG 14.01.2009 – 3 AZR 71/07). Hieraus können sich Hinweis- und Informationspflichten ergeben, die sich nicht darauf beschränken, den Arbeitnehmern keine falschen und/oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Vielmehr kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Zwar ist jede Partei grundsätzlich selbst gehalten, für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 15.04.2014 – 3 AZR 288/12 – Rn. 43 ff.). Dies umfasst allerdings keine Verpflichtung, auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, welche die Partei selbst für verfehlt hält (BAG 11.05.1999 -3 AZR 106/98 – NZA 2000, 99).
b) Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Bei Abschluss der Wechselvereinbarung war der Klägerin das Bestehen unterschiedlicher Rechtsansichten hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten bekannt. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Angesichts dessen trafen die Beklagte keine weitergehenden Aufklärungspflichten. Es lag vielmehr an der Klägerin, in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts ihre Interessen selbstverantwortlich wahrzunehmen und sich vor einer einvernehmlichen Verzichtserklärung entsprechend beraten zu lassen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, Informationen durch den Personalrat dürften nicht berücksichtigt werden. Es geht hier nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern darum, ob in Anbetracht der auch durch den Personalrat erteilten Informationen weitere Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden.
c) Auch ist kein Verschulden der Beklagten zu erkennen. Diese hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts. Diese Prüfung war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots an die Klägerin bereits verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts München nicht obsolet geworden. Sie war nicht gehalten, sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts anzuschließen und konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Sie waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses, nicht aber in der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 15.05.2012, also zwei Jahre später, eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde, war im Februar 2010 nicht klar vorherzusehen. Die Auffassung der Beklagten, der in den Arbeitsverträgen enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung jedenfalls entgegen, war vertretbar.
d) Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung nicht dargelegt sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Fehlen von Informationen (welcher?) kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klägerin gewesen sein soll. Letztlich kann dies aber dahinstehen.
6. Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung wegen erfolgter Anfechtung (§ 142 BGB) macht die Klägerin in der Berufung nicht mehr geltend. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.
7. Da die Klägerin wirksam auf einen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts verzichtet hat, kann ihr Hilfsantrag auf Feststellung besonderer, aus dem Versorgungsrecht abgeleiteter Rechte auf Kündigungsschutz, Beihilfe und Entgeltfortzahlung ebenfalls keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Von der gleichgelagerten Problematik ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen, wie sich in den mehr als 250 anhängigen Klagen zeigt.


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