Arbeitsrecht

Vorlage von Auswahlunterlagen im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren bei einem Jobcenter

Aktenzeichen  6 L 5/20

Datum:
10.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0210.6L5.20.00
Normen:
§ 44b SGB 2
§ 68 Abs 2 S 1 BPersVG
§ 44g Abs 1 S 1 SGB 2
§ 68 Abs 2 S 2 BPersVG
§ 69 Abs 1 S 1 BPersVG
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Spruchkörper:
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Leitsatz

Die organisatorische Durchführung der Stellenbesetzungsverfahren des Jobcenters durch die Bundesagentur für Arbeit rechtfertigt nicht die Annahme, diese habe eine für die Agentur für Arbeit geltende Auswahlentscheidung getroffen; vielmehr geht die Auswahl der Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung allein auf eine Auswahlentscheidung des Jobcenters zurück, sodass der Personalrat der Agentur für Arbeit keinen Anspruch auf Vorlage von Auswahlunterlagen hat.(Rn.50)
(Rn.52)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 23. September 2020, 10 A 1/19 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 10. Kammer – vom 23. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit um die Mitbestimmung im Zusammenhang mit der Versetzung von Beschäftigten der Arbeitsagenturen W-Stadt und S-Stadt an die Agentur für Arbeit A-Stadt sowie deren (zeitgleiche) Zuweisung zum Jobcenter A-Stadt, die sich erfolgreich auf Stellenausschreibungen des Jobcenters A-Stadt für Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit beworben hatten. Der Antragsteller als Personalrat der aufnehmenden Agentur für Arbeit A-Stadt verlangte in den Mitbestimmungsverfahren zu diesen Personalmaßnahmen jeweils erfolglos, ihm die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Auswahlvermerk, zu den Stellenbesetzungsverfahren vorzulegen.
Mit jeweils einer elektronischen Beteiligungsliste zu den Personalratssitzungen am 25. März 2019, 23. April 2019 und 6. Mai 2019 wurde der Antragsteller – neben weiteren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Versetzun-gen – um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung von Frau A., Frau Sch., beide von der Arbeitsagentur W-Stadt, sowie Frau R. von der Arbeitsagentur S-Stadt zur Arbeitsagentur A-Stadt gebeten und zugleich die Absicht angezeigt, diese Beschäftigten sogleich mit der Versetzung dem Jobcenter A-Stadt zuzuweisen.
Mit getrennten Schreiben vom 1. April 2019, 25. April 2019 und 10. Mai 2019 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, dass der Personalrat die Vorlagen behandelt habe, diesen aber nicht zustimme. Zur Begründung führte er aus, ihm seien die Auswahlvermerke für die Auswahlentscheidungen durch das Jobcenter nicht überlassen worden, obwohl die beabsichtigten Versetzungen ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. auslösten. Durch die Dienststellenleitung seien ihm nach § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. alle erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung seiner Aufgaben, hier die Überprüfung eines Benachteiligungsverbotes nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG a. F., zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung komme die Beteiligte nicht nach, wenn sie die Auswahlunterlagen nicht vorlege. Dies rechtfertige die Ablehnung der Vorlagen nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a. F.
Mit Schreiben vom 5. April 2019, 30. April 2019 und 24. Mai 2019 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass sie die Zustimmungsverweigerungen für unbeachtlich halte und die Maßnahmen vollzogen würden.
Am 20. März 2019 hat der Antragsteller nach einer entsprechenden Beschlussfassung beim Verwaltungsgericht Halle zunächst hinsichtlich der im Klageantrag unter 1. bis 3. aufgeführten Personalmaßnahmen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und unter dem 9. Juli 2019 die weiteren Anträge zu 4. und 5. in das bereits anhängige personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingebracht. Der Antragsteller hat im Wesentlichen vorgetragen, durch die Unbeachtlichkeitserklärung habe die weitere Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Seine Zustimmungsverweigerungen seien nicht unbeachtlich. Aus seiner Sicht sei der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG a. F. gegeben, weil die Versetzungen zur Agentur für Arbeit A-Stadt die Voraussetzungen einer Einstellung erfüllten. Er habe sein Mitbestimmungsrecht ordnungsgemäß ausgeübt. Er könne die Zustimmung in einem Falle, in dem ihm die Auswahlunterlagen nicht vorgelegt würden, verweigern. Ohne die Kenntnis des Auswahlvermerks könne er weder die Rechtmäßigkeit des Verfahrens noch seines Ergebnisses prüfen. Er könne auch nicht feststellen, ob Mitarbeiter benachteiligt worden seien.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Einstellungen, Zuweisungen und Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen Sch. und K. sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a BPersVG a. F. verletzt habe,
2. festzustellen, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Einstellung, Zuweisung und Eingruppierung sowie hilfsweise Abordnung der Mitarbeiterin K. sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4a BPersVG a. F. verletzt habe,
3. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einstellungen, Zuweisungen und Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen Sch., K. und K. unverzüglich fortzusetzen,
4. festzustellen, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Einstellungen, Zuweisungen und Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen Frau A., Frau R., Frau Sch. und Frau Sch. sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a BPersVG a. F. verletzt habe,
5. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einstellungen, Zuweisungen und Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen Frau A., Frau R., Frau Sch. und Frau Sch. unverzüglich fortzusetzen.
Die Beteiligte hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, die Zustimmungsverweigerungen seien unbeachtlich. Der Antragsteller habe sich nur auf das Fehlen der Unterlagen der Auswahlentscheidung gestützt. Die Auswahlentscheidung sei aber nicht von ihr, sondern von dem Geschäftsführer des Jobcenters A-Stadt zu treffen und unterliege deshalb auch nur der Mitbestimmung des dort bestehenden Personalrats. Ihr sei die Auswahlentscheidung ebenfalls nicht bekannt worden. Sie werde für die Mitbestimmungstatbestände, die der Antragsteller geltend machen könne, auch nicht benötigt.
Mit Beschluss vom 23. September 2020 hat das Verwaltungsgericht Halle die Anträge des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien die getroffenen Personalmaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 3, 4a BPersVG a. F. mitbestimmungspflichtig.Bei den dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungstatbeständen sei er allerdings auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG a. F. beschränkt, d. h. alle Zustimmungsverweigerungen, die nicht auf einen der dort genannten Gründe zurückgeführt werden könnten, seien unbeachtlich. Das sei hier der Fall.Der Personalrat mache nämlich nur geltend, dass er an der Prüfung des Benachteiligungsverbots gehindert sei, weil ihm die Auswahlunterlagen des Jobcenters nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Das Fehlen von Unterlagen sei aber keine Tatsache, aus der eine Benachteiligung abgeleitet werden könne. Solche Tatsachen könnten sich allenfalls aus den Auswahlunterlagen selbst ergeben.
Der Antragsteller könne in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machen, dass er von der Beteiligten unzureichend informiert worden sei. Die Beteiligte sei nicht im Besitz dieser Auswahlunterlagen gewesen. Für die von der Beteiligten zu treffende Entscheidung, nämlich die Zuweisung der jeweiligen Mitarbeiterin an das Jobcenter A-Stadt, seien diese Unterlagen auch nicht nötig. Erforderlich, aber auch ausreichend sei die Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters A-Stadt. Anders als der Antragsteller geltend mache, sei die Beteiligte weder verpflichtet noch berechtigt, Auswahlunterlagen anzufordern. Das Jobcenter selbst und dessen Geschäftsführer unterstünden nicht der Weisung der Bundesagentur. Ein Jobcenter sei auch nicht in die Organisationsstruktur der Bundesagentur eingegliedert. Einer Überlassung solcher Auswahlunterlagen würde zudem datenschutzrechtlichen Bedenken unterliegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 4. November 2020, mit der er nur noch eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bezüglich der Arbeitnehmerinnen Sch., A. und R. in Bezug auf § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. (Versetzung) und § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG a. F. (Zuweisung) geltend macht. In der Anhörung hat sich herausgestellt, dass die Beschäftigte Frau Sch. nicht mehr im Jobcenter tätig ist.
Zur Begründung dieser Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der „Überführung“ der Beschäftigten Sch., A. und R. von ihren früheren Dienststellen an das Jobcenter A-Stadt aufgrund der geplanten Übertragung eines ausgeschriebenen Dienstpostens (zumindest) um mitbestimmungspflichtige Versetzungen und Zuweisungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4a BPersVG a. F. handele und sich das weitere Verfahren folglich nach den §§ 69 ff. BPersVG a. F. richte.
Auch seien seine Ausführungen zur Verletzung seines Unterrichtungsanspruchs im jetzigen Verfahrensstadium noch möglich.Es handele sich nicht um ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen. Denknotwendig könne die Frist von § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. erst dann zu laufen beginnen, wenn der Personalrat objektiv informiert sei. Nach seiner Ansicht rechtfertigten jedenfalls die unter 4.3.6 des Handbuchs Personal/Gremien, Bundespersonalvertretungsgesetz von 2017 in dem Bereich Abordnung und Versetzung festgelegten Grundsätze, nämlich den Personalrat über „alle Umstände, die bei der Entscheidung berücksichtigt worden,“ zu informieren, die hier vertretene weite Auslegung des Informationsbedürfnisses. Auch wenn die Beteiligte faktisch nur rechtliche „Durchgangsstelle“ auf dem Weg der Versetzung/Zuweisung eines Bediensteten in ein Jobcenter/gemeinsame Einrichtung gewesen sei, bedeute dies nicht, dass der Maßstab der in diesen Fällen notwendigen Information geringer wäre, wenn die Bediensteten zu der Beteiligten und nicht weiter zum Jobcenter versetzt/zugewiesen worden wären. Gegenteiliges sei dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den §§ 44b ff. SGB II nicht zu entnehmen. Deshalb müsse die Beteiligte ihn vollumfänglich informieren. Bedeutsam sei in dieser Hinsicht, dass die Beteiligte über die entsprechenden Unterlagen verfüge, denn der Personalservice der Bundesagentur für Arbeit führe die entsprechenden Auswahlverfahren (auch für die in den Jobcentern ausgeschriebenen Stellen) durch.Sei die Beteiligte aber maßgeblich an dem Auswahlverfahren zur Versetzung/Zuweisung in einem Jobcenter beteiligt, sei sie auch verpflichtet, den bei ihr gebildeten Personalrat die entsprechenden Informationen über die betreffenden mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen vollständig zur Begründung der Maßnahmen vorzulegen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. September 2020 – 10 A 1/19 HAL – zu ändern und
1. festzustellen, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Versetzungen und Zuweisungen der Mitarbeiterinnen Frau A., Frau R. und Frau Sch. sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4a BPersVG a. F. verletzt hat, und
2. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Mitbestimmungsverfahren betreffend die Versetzungen und Zuweisungen der Mitarbeiterinnen Frau A., Frau R. und Frau Sch. unverzüglich fortzusetzen.
Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren neben der Feststellung einer Rechtsverletzung hinsichtlich der Maßnahme Zuweisung (§ 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG a. F.) eine solche hinsichtlich der Maßnahme Versetzung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. beantrage, worüber das Verwaltungsgericht allerdings mangels Antrags nicht entschieden habe. Dieser Antragserweiterung werde nicht zugestimmt, wenngleich eine Sachdienlichkeit gegeben sein dürfte. Allerdings sei die Feststellung einer Rechtsverletzung insoweit nicht vom Beschluss des Antragstellers umfasst, als dieser beschlossen habe, allein die „rechtliche Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung bei der Versetzung“ feststellen lassen zu wollen.Ziel des Beschlussverfahrens habe damit weder die Überprüfung der Maßnahme Zuweisung, noch die Feststellung einer allgemeinen Rechtsverletzung sein sollen.
Die Beschwerde sei auch unbegründet, insbesondere sei der Antragsteller hinreichend unterrichtet worden. Der Antragsteller berufe sich vergeblich auf eine Verletzung seines Unterrichtungsanspruchs aus § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. a. F. mit der Weisung HPG 7 Nr. 4.3.6, Buchst. d). Dieser Einwand sei zum einen verspätet, weil der Antragsteller es unterlassen habe, die Beteiligte um eine Vervollständigung der diesbezüglich erteilten Auskünfte innerhalb der Äußerungsfrist zu bitten. Zum anderen liege ein Verstoß gegen die genannte Regelung auch nicht vor. Der Antragsteller sei ausweislich der jeweiligen Vorlage über den dienstlichen Grund (hier die Umsetzung der Personalanforderung durch den Geschäftsführer des Jobcenters als Ergebnis des jeweiligen Stellenbesetzungsverfahrens) informiert worden. Weiter sei der Antragsteller über das Geburtsdatum, den Beschäftigtenstatus, die derzeitige und künftige Eingruppierung und eine etwaige Schwerbehinderteneigenschaft der Beschäftigten unterrichtet worden.Sonstige persönliche oder soziale Kriterien hätten bei der Maßnahme keine Rolle gespielt und seien vom Antragsteller auch nicht hinterfragt worden.
Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Vorlage der von ihm begehrten Auswahlunterlagen. Da der Anspruch auf die Vorlage von Unterlagen gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. streng aufgabenbezogen sei und nur bestehe, wenn die begehrten Unterlagen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich und in Bezug gesetzt werden könnten, könne er hinsichtlich der Auswahlunterlagen nicht bestehen. Sie habe mit ihren beabsichtigten Maßnahmen (Versetzung und Zuweisung) lediglich auf einen Vorschlag des Jobcenter-Geschäftsführers gemäß § 44d Abs. 6 SGB II reagiert. Dessen Auswahlentscheidung habe zwar in diesen Maßnahmen gemündet. Die Auswahlentscheidung werde aber mit der Vornahme der Versetzung und der Zuweisung keine solche der Beteiligten oder sei ihr zuzurechnen. Wie auch die „versetzungsabgebenden“ Dienststellen wähle nicht sie zwischen mehreren in Frage kommenden Bewerbern aus, sondern der Geschäftsführer des Jobcenters. Sie habe dessen Auswahl auch nicht etwa wiederholt oder prüfend nachvollzogen. Insofern sei weder der Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet noch sei die Auswahlentscheidung des Geschäftsführers den Trägern zuzurechnen. Sie, die Beteiligte, habe sich mangels einer eigenen Auswahl jeweils nur mit der zu versetzenden Person befasst. Für diese Maßnahme seien die Auswahlunterlagen, die andere Bewerber/-innen betroffen hätten, nicht erforderlich gewesen.
Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Vorlage der Unterlagen über das Auswahlverfahren im Jobcenter gegenüber der Beteiligten daraus herzuleiten versuche, dass der „Personalservice der Bundesagentur“ bzw. die Personalberaterin über diese verfüge, greife dies nicht durch. Richtig sei, dass die Bundesagentur für Arbeit Stellenbesetzungsverfahren u.a. der Jobcenter mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der hierfür zuständigen Stellen im Rahmen einer Dienstleistung gemäß § 44b Abs. 5 SGB II administriere. Soweit damit die Personalberaterin des Internen Services A-Stadt im Auswahlprozess des Jobcenters A-Stadt aufgrund der Umstände des Einzelfalls auf diese Weise tätig gewesen sei und sie die Auswahlunterlagen habe einsehen können, sei dies jedenfalls nicht in einer den Aufgabenkreis des Antragstellers berührenden Weise der Beteiligten zuzurechnen. Mit der Organisation eines Bewerbungsverfahrens für Jobcenter seien insbesondere keine Entscheidungsbefugnisse verbunden. Die Auswahlkommission unterbreite auf diese Weise auch nicht der Beteiligten einen Entscheidungsvorschlag, sondern dem Geschäftsführer des Jobcenters. Sie habe dessen Entscheidung auch nicht wiederholt oder prüfend nachvollzogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass durch die Unbeachtlichkeitserklärung der Beteiligten das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4a des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in der bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (BPersVG a. F.) nicht verletzt worden ist. Insoweit bleibt auch die von dem Antragsteller begehrte Verpflichtung des Beteiligten, die Mitbestimmungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, ohne Erfolg. Die dahingehenden, im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Feststellungsanträge des Antragstellers sind zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Der im Beschwerdeverfahren erstmals auf die Feststellung abzielende Antrag des Antragstellers, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Versetzungen der Mitarbeiterinnen Frau A., Frau R. und Frau Sch. sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. verletzt, ist nicht deshalb unzulässig, weil das Mitbestimmungsrecht im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich Gegenstand der Antragstellung war. Denn das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. war jedenfalls Gegenstand des vorliegend angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. September 2020 (vgl. Seite 6 der Urteilsabschrift) und der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers in seinen Schreiben vom 1. April 2019, 25. April 2019 und 10. Mai 2019, sodass der beschließende Senat die Antragsänderung gemäß § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 2021 (BGBl I 2021, 1614) i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG für sachdienlich hält.
Im Übrigen sind die Feststellungsanträge auch nicht unzulässig, weil die Maßnahmen bereits vollzogen sind; insbesondere ist durch den Vollzug der Personalmaßnahmen das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Antragstellers nicht entfallen. Denn die Mitbestimmung bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, die ohne Zustimmung der zuständigen Personalvertretung durchgeführt wird, lässt sich nachholen, solange sich die Maßnahme nicht durch z. B. Versetzung der Beschäftigten an andere Dienststellen oder ähnliche Umstrukturierungen erledigt hat. Derartiges ist hier nicht ersichtlich; die Mitarbeiterinnen A., R. und Sch. sind nach wie vor im Jobcenter A-Stadt beschäftigt.
II. Die Feststellungsanträge sind jedoch unbegründet.
Die Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4a BPersVG a. F. nicht dadurch verletzt, dass sie ohne Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens die Personalmaßnahmen betreffend die Beschäftigten A., R. und Sch. vollzogen hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens.
1. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F. kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Dass die Versetzung zu einer anderen Dienststelle und die Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten – wie hier – mitbestimmungspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4a BPersVG a. F. sind, ist nicht zweifelhaft. Auch das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die getroffenen Personalmaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 3, 4a BPersVG a. F. mitbestimmungspflichtig seien (vgl. Seite 6 der Urteilsabschrift). Vor diesem Hintergrund trifft der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der „Überführung“ der Beschäftigten Sch., A. und R. von ihren früheren Dienststellen in das Jobcenter A-Stadt aufgrund der geplanten Übertragung eines ausgeschriebenen Dienstpostens in Bezug auf den Antragsteller (zumindest) um mitbestimmungspflichtige Versetzungen und Zuweisungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4a BPersVG a. F. handele, nicht zu.
Insoweit hat auch die Beteiligte zu Recht das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet; denn bei den Versetzungen der Beschäftigten A. und Sch. von der Arbeitsagentur W-Stadt zur Arbeitsagentur A-Stadt und der Beschäftigten R. von der Arbeitsagentur S-Stadt zur Arbeitsagentur A-Stadt handelt es sich auch für die aufnehmende Dienststelle der Beteiligten um eine Versetzung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach grundsätzlich auch eine aufnehmende Versetzung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. mitbestimmungspflichtig ist, so dass bei der Versetzung neben dem Personalrat der abgebenden auch derjenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 – BVerwG 5 P 10.15 -, juris Rn. 23, m. w. N.). Die zeitgleich erfolgten Zuweisungen der Beschäftigten an das Jobcenter A-Stadt sind vom Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG a. F. erfasst. Auch dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits entschieden hat, dass die Zuweisung eines Arbeitnehmers von der Bundesagentur für Arbeit an ein Jobcenter als Zuweisung entsprechend § 29 BBG im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG a. F. zu werten ist (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 24 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 – BVerwG 6 P 4.13 -, juris Rn. 14 ff.).
2. Im Hinblick auf die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der Versetzung und der Zuweisung hat der Antragsteller seine Zustimmung allerdings nicht in beachtlicher Weise verweigert.
Die Begründung einer Verweigerung der Zustimmung für eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist an § 77 Abs. 2 BPersVG a. F. (“Versagungskatalog”) zu messen. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich und vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Einigungsstellenverfahrens fortzusetzen. Vielmehr gilt dann die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG a. F.) als gebilligt. Eine mit Gründen versehene schriftliche Verweigerung der Zustimmung ist dabei nur dann unbeachtlich, wenn sie keinen inhaltlichen Bezug zu den Verweigerungsgründen des § 77 Abs. 2 BPersVG a. F. aufweist. In Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG a. F.) genügt für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG a. F. abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 – BVerwG 5 P 10.15 -, juris Rn. 32 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 L 6/20 -, n. v.).
Gemessen daran erweist sich die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers in seinen Schreiben vom 1. April 2019, 25. April 2019 und 10. Mai 2019 als unbeachtlich.
Gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG a. F. kann der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 – wie hier – seine Zustimmung u. a. dann verweigern, wenn (1.) die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder (2.) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Seine Zustimmungsverweigerung mit Schreiben vom 1. April 2019, 25. April 2019 und 10. Mai 2019 hat der Antragsteller im Wesentlichen darauf gestützt, dass ihm der Auswahlvermerk für die Auswahlentscheidung durch das Jobcenter nicht überlassen worden sei, obwohl die beabsichtigte Versetzung ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. auslöse. Durch die Dienststellenleitung seien ihm nach § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. alle erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung seiner Aufgaben, hier die Überprüfung eines Benachteiligungsverbotes nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG a. F., zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung komme die Beteiligte nicht nach, wenn sie die Auswahlunterlagen nicht vorlege. Dies rechtfertige die Ablehnung der Vorlage nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a. F.
Mit dieser Rüge macht der Antragsteller ausschließlich eine Verletzung seines aus § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG a. F. folgenden Unterrichtungsanspruchs geltend. Allerdings ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Personalrat nicht berechtigt ist, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 – 6 P 6.09 -, juris Rn. 20). Vielmehr muss die Maßnahme nach der (verschriftlichten) Überzeugung des Personalrats gegen ein Gesetz im Sinn des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a. F. verstoßen, worunter die Unterrichtungspflicht nicht fällt (so BVerwG a. a. O.). Der Antragsteller beruft sich vorliegend allerdings im Rahmen seiner Zustimmungsverweigerungen ausschließlich auf die Nichtbereitstellung der erforderlichen Auswahlunterlagen, die ihm die Überprüfung eines Benachteiligungsverbots unmöglich mache. Hingegen macht er nicht, auch nicht inzident, geltend, dass die gesetzlichen oder sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass der Maßnahmen – hier der Versetzung und der Zuweisung – nicht vorliegen oder Anhaltspunkte für eine Benachteiligung einzelner Beschäftigter bestehen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe beziehen sich insbesondere weder auf Aspekte der konkreten Bewerberauswahl noch werden etwaige Rechtsverstöße bei der Auswahlentscheidung geltend gemacht. Dieses Verständnis bestätigt auch der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2020 (Seite 7), sodass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 31. Januar 2017 – BVerwG 5 P 10.15 – (juris Rn. 33 ff.) hier nicht übertragbar sind.
3. Zu Recht weist der Antragsteller allerdings darauf hin, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren dennoch nicht ohne Weiteres abbrechen und die Maßnahmen vollziehen darf, wenn der Personalrat die bislang unterbliebenen Informationen benötigt, um mögliche Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen zu können. Denn der Informationsanspruch des Personalrats ist dadurch geschützt, dass die Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung nicht abgegeben wird (§ 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG a. F.), erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. April 2010 – BVerwG 6 P 6.09 -, juris Rn. 20).
Dabei lässt der Senat offen, ob die Berufung des Antragstellers auf Abschnitt 4.3.6 Abs. 3 Buchst. d) des Handbuchs „Personal- und Gremienrecht“ der Bundesagentur für Arbeit, wonach bei Abordnung und Versetzung die Personalvertretung über alle Umstände, die bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt wurden, zu informieren ist, verspätet ist.
Denn die Beteiligte war jedenfalls nicht verpflichtet, der innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. geäußerten Bitte des Antragstellers auf Vorlage der Auswahlunterlagen, insbesondere des Auswahlvermerks, nachzukommen.
Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a. F. ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Diese Unterrichtungs- bzw. Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung besteht allerdings nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt. Mit der Verpflichtung des Dienststellenleiters korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Personalrats. Der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (vgl.zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 P 6.17 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Folglich kann der Antragsteller als der bei gebildete Personalrat von der Beteiligten eine vollständige Unterrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 S. 1 und 2 BPersVG a. F. nur für solche Maßnahmen verlangen, die diese selbst zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss von 19. Februar 2019 – BVerwG 5 P 7.17 -, juris Rn. 13 ff.).
Entscheidend ist vorliegend also, ob die Unterlagen über das im Jobcenter durchgeführte Auswahlverfahren erforderliche und dem Antragsteller daher nach § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. vorzulegende Unterlagen sind. Diesbezüglich enthalten die Regelungen in den §§ 44b ff. SGB II zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Bildung gemeinsamer Einrichtungen keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu, in wessen Aufgabenbereich – Geschäftsführer/-in des Jobcenters oder Geschäftsführer/-in der Agentur für Arbeit – die Auswahl der Beschäftigten, die in den Jobcentern tätig werden sollen, fällt. § 44 d Abs. 6 SGB II bestimmt lediglich, dass bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht hat. Auch § 44 g SGB II enthält ausschließlich Bestimmungen zur Zuweisung von Beschäftigten bei den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erfolgen können. Diese Normen enthalten hingegen keine Regelungen dazu, wer die Stellenbesetzungsverfahren für die gemeinsamen Einrichtungen durchzuführen hat und die für die Zuweisung maßgebliche Auswahl der Beschäftigten trifft. Insofern lässt sich den §§ 44 b ff. SGB II auch nicht entnehmen, dass dem Antragsteller bei der Auswahl der Beschäftigten des Jobcenters noch Entscheidungsbefugnisse im Sinne von § 44 h Abs. 5 SGB II zukommen.
Damit kommt es nach Auffassung des beschließenden Fachsenats maßgeblich auf die tatsächliche Organisation der Stellenbesetzungsverfahren für die gemeinsame Einrichtung an. Diese stellt sich nach den unbestrittenen Angaben der Beteiligten wie folgt dar: Die Stellenausschreibung und das sich daran anschließende Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren liegt in der Verantwortung der Jobcenter und wird von diesen umgesetzt. Dabei wird die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer Dienstleistung im Sinne von § 44b Abs. 5 SGB II administrativ in dem Sinne tätig, dass diese die Stellenbesetzungsverfahren für das Jobcenter verwaltet und durchführt. Diese Dienstleistung wird in der Regel von den Internen Services erbracht, die bei ausgewählten Agenturen für Arbeit gebildet sind. Eine Auswahlkommission unterbreitet dem Geschäftsführer des Jobcenters sodann einen Entscheidungsvorschlag, den dieser mit der Bitte um Versetzung und Zuweisung des jeweiligen Beschäftigten an den Träger weiterleiten kann. Eine Verbindlichkeit begründet dieser Vorschlag indes nicht, denn § 44d Abs. 6 SGB II beinhaltet lediglich ein Vorschlagsrecht, nicht eine Vorschlagspflicht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers berechtigt diese organisatorische Durchführung der Stellenbesetzungsverfahren des Jobcenters durch die Bundesagentur für Arbeit nicht die Annahme, diese habe eine für die Agentur für Arbeit geltende Auswahlentscheidung getroffen; vielmehr geht die Auswahl der Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung nach den obigen Ausführungen zur Organisation der Stellenbesetzung in den Jobcentern allein auf eine Auswahlentscheidung des Jobcenters zurück (vgl. zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 – OVG 62 PV 11.19 -, juris Rn. 37 ff.).
So ist auch im vorliegenden Fall der Geschäftsführer des Jobcenters A-Stadt nach abgeschlossenem Auswahlverfahren an die Agentur für Arbeit A-Stadt herangetreten und hat um Versetzung und Zuweisung der ausgewählten Bewerberinnen R., A. und Sch. gebeten. Die Beteiligte hat auf diese Bitte jeweils auf die Beschäftigten R., A. und Sch. bezogene Einzelmaßnahmen (Versetzung und Zuweisung im Sinne von § 44g SGB II) getroffen; hieran hat sich die Unterrichtungspflicht zu orientieren. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beteiligten ist der Antragsteller zum einen über den dienstlichen Grund (hier die Umsetzung der Personalanforderung durch den Geschäftsführer des Jobcenters als Ergebnis des jeweiligen Stellenbesetzungsverfahrens) informiert und hinsichtlich der einzelnen Beschäftigten über das Geburtsdatum, den Beschäftigtenstatus, die derzeitige und künftige Eingruppierung und eine etwaige Schwerbehinderteneigenschaft der Beschäftigten unterrichtet worden.
Da die Beteiligte hingegen – wie oben ausgeführt – keine Auswahlentscheidung hinsichtlich der dem Jobcenter zuzuweisenden Beschäftigten getroffen hat, oblag ihr auch keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Auswahlunterlagen bzw. den Auswahlvermerk vorzulegen. Denn die Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG a. F. ist auf die bei der Dienststelle vorhandenen Unterlagen begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 6 P 1.13 -, juris Rn. 10).
Dies wiederum hat zur Folge, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich anzusehen ist und nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen vermag, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Einigungsstellenverfahrens fortzusetzen. In diesem Fall gelten die beabsichtigten Maßnahmen nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Gerichtskosten werden nach § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614) i. V. m. §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 12a ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil der Rechtsfrage, ob die Auswahlunterlagen über ein für die gemeinsame Einrichtung (§ 44 b SGB II) von der Bundesagentur für Arbeit administriertes Auswahlverfahren (§ 44 g SGB II) erforderliche und auch dem Personalrat der Agentur für Arbeit vorzulegende Unterlagen im Mitbestimmungsverfahren um die Versetzung und Zuweisung der Beschäftigten sind, angesichts einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 ArbGG zukommt.


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