Aktenzeichen 9 CS 17.74
Leitsatz
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und in Verfahren der Prozesskostenhilfe unstatthaft. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 4 S 16.181 2016-02-22 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Az. 9 CS 16.525, in dem der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 deren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Landratsamt Landshut betreffend die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden, ablehnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht statthaft, da die Wiederaufnahme weder bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.1983 – 2 WBW 1.83 – juris Rn. 7) noch in Verfahren der Prozesskostenhilfe in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 – juris
Rn. 11). Aufgrund des wenig strukturierten und kaum nachvollziehbaren Sachvortrags der Antragstellerin scheidet auch eine Umdeutung ihres Antrags in einen anderen erfolgversprechenden Rechtsbehelf aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).