Arbeitsrecht

Zuordnung eines Tarifbeschäftigten im Wege der Personalgestellung nach dem VersÄmtEinglG NW 2007 – kein Mitbestimmungsrecht des abgebenden Personalrats

Aktenzeichen  10 AZR 95/09

Datum:
25.8.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 1 Abs 2 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 10 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 4 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 12 Abs 2 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 12 Abs 4 VersÄmtEinglG NW 2007
§ 66 Abs 8 PersVG NW 1974
§ 72 Abs 1 Nr 5 PersVG NW 1974
§ 72 Abs 2 Nr 5 PersVG NW 1974
§ 4 Abs 3 TV-L
§ 106 GewO
Art 9 Abs 3 GG
Art 12 Abs 1 GG
Art 20 Abs 1 GG
Art 70 Abs 1 GG
Art 74 Abs 1 Nr 12 GG
Art 75 Abs 1 Nr 1 GG
Art 85 GG
Art 125b Abs 2 GG
§ 1 KOVVwG
§ 2 Nr 1 KOVVwG
§ 3 KOVVwG
§ 4 OEG
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Bielefeld, 8. April 2008, Az: 5 Ca 3520/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 23. Oktober 2008, Az: 11 Sa 755/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Oktober 2008 – 11 Sa 755/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt Unterlassung der Personalgestellung vom Versorgungsamt Bielefeld an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der seit dem 1. Januar 2008 vollzogenen Maßnahme.
2
Der Kläger wurde am 21. September 1945 geboren. Er ist verheiratet. Der volljährige Sohn wohnt im Elternhaus. Der Kläger trat am 1. Dezember 1977 in die Dienste des beklagten Landes. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Bis zum 31. Dezember 2007 arbeitete der Kläger beim Versorgungsamt Bielefeld in der Orthopädischen Versorgungsstelle/Soziales Entschädigungsrecht im gehobenen Dienst.
3
Am 21. November 2007 trat das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (Straffungsgesetz) in Kraft (GV NRW 2007 S. 482, ausgegeben am 20. November 2007).
4
Dort ist auszugsweise geregelt:
        
„§ 1   
        
Auflösung der Versorgungsämter
        
(1)     
Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.
        
(2)     
Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
        
(3)     
Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
        
…       
        
§ 4     
        
Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung
        
(1)     
Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.
        
(2)     
Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. Diese kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.
        
…       
        
        
§ 10   
        
        
        
Tarifbeschäftigte
        
        
        
(1)     
Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
        
        
        
(2)     
Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und des § 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und der §§ 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen über.
        
        
        
(3)     
Tariflich Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergehen.
        
        
        
(4)     
Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.
        
        
        
(5)     
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
        
        
        
(6)     
Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.
        
        
(7)     
Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.
        
        
…       
        
        
§ 12   
        
        
Versorgungsamt Bielefeld
        
        
(1)     
…       
        
        
(2)     
Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.
        
        
…       
        
        
        
(4)     
Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.“
        
5
Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) ein Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14. November 2007 erstellt. Das Zuordnungsverfahren wurde zunächst ohne die Beteiligung von Personalräten durchgeführt.
6
Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den zukünftigen Einsatzorten wurde folgendes Punkteschema zugrunde gelegt:
        
„Personalzuordnung: Punkteverteilung         
        
        
Lebensalter:
pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)
0,2 Punkte
        
Beschäftigungszeit:
pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)
0,2 Punkte
        
Familienstand:
verh./zusammenlebend
2 Punkte
        
Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr:
        
 5 Punkte
        
Alleinerziehend:
        
5 Punkte
        
Pflege von Angehörigen:
 insg.
 2 Punkte
        
Teilzeit:
Reduzierung um 20 % und mehr
 5 Punkte
        
        
+ Reduzierung um 50 % und mehr
 5 Punkte
        
Schwerbehinderung:
        
 5 Punkte
        
        
+ je 10 Grad
1 Punkt
        
Entfernungskilometer:
je km zum nächstmöglichen Einsatzort
 0,1 Punkte
        
Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächstmöglichen Einsatzort zugeordnet.
        
        
Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommenen Zuordnung abgewichen werden.“
        
7
Die Beschäftigten wurden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamts grundsätzlich dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, Bundeselterngeld/Elternzeitgesetz usw.). Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der Dienstgruppen (höherer Dienst, gehobener Dienst, mittlerer Dienst, Assistenzdienst) statt. Die örtliche Zuordnung wurde, soweit mehrere Einsatzorte in Betracht kamen, jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen Sozialpunkten wurden für die einzelnen Zuordnungsziele die jeweiligen Entfernungskilometer als sog. Entfernungspunkte addiert.
8
Die Zuordnung wurde sodann auf das Vorliegen eines Härtefalls überprüft. Das beklagte Land unterschied dabei zwischen sog. persönlichen Härtefällen und Entfernungshärtefällen. Es berücksichtigte sowohl Stellungnahmen der betroffenen Beschäftigten als auch des Hauptpersonalrats, der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Amtsleitungen. Hinsichtlich der persönlichen Härtefälle wurden fünf Härtefallstufen gebildet. Berücksichtigung als persönliche Härtefälle fanden Beschäftigte der Stufen 3 bis 5. Die Berücksichtigung als Entfernungshärtefall setzte bei Vollzeitbeschäftigten im mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich ein Erreichen von mehr als 20 Sozialpunkten (ohne Entfernungspunkte) und eine Entfernung von mehr als 85 km voraus. Bei Teilzeitbeschäftigten im mittleren Dienst, im Assistenzdienstbereich und im gehobenen Dienst galten die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 – 85 Entfernungskilometer erreicht werden mussten und je nach Stellenanteil differenziert wurde. Insgesamt wurden 74 Beschäftigte als Härtefälle eingestuft, davon etwa 50 Beschäftigte als Entfernungshärtefälle.
9
Die zur Erstellung des Zuordnungsplans erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Der Kläger gab an, er müsse seine in Bielefeld allein in ihrem Haushalt lebende 85-jährige Mutter versorgen und mehrmals wöchentlich Arztfahrten erledigen, Einkäufe tätigen und bei der Hausarbeit helfen. Er wolle wegen täglicher Pendelzeiten von 4,5 Stunden nicht in Münster, sondern in Paderborn, Gütersloh, Bielefeld, Detmold oder Herford eingesetzt werden. Nach dem Punkteschema ergeben sich für den Kläger – ohne Entfernungskilometer – 22,32 Sozialpunkte. Der Kläger wurde im Zuordnungsplan dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugeordnet. Die einfache Entfernung dorthin beträgt für den Kläger 78 km.
10
Der Zuordnungsplan vom 14. November 2007 wurde an die Amtsleitungen der Versorgungsämter mit der Bitte übersandt, „die geplante Zuordnung“ den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln. Der Kläger ist seit 1. Januar 2008 beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster tätig. Das beklagte Land hat Fahrdienste eingerichtet; daneben gelten die Regelungen der Trennungsentschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen (TEVO NW).
11
Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschlüsse vom 16. November 2007 und vom 13. Dezember 2007 (- 34 L 1750/07.PVL -) festgestellt hatte, dass der Zuordnungsplan als Sozialplan infolge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) unterliege, leitete das beklagte Land ein Mitbestimmungsverfahren ein. Zudem ist der Zuordnungsplan am 13. Dezember 2007 als vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31. Mai 2008 in Kraft gesetzt worden. Das Mitbestimmungsverfahren wurde in der Sitzung einer Einigungsstelle vom 18. April 2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen. In einer Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement (PEM) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema „Personalzuordnung: Punkteverteilung“ aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90 Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Eine darüber hinausgehende Beteiligung der Personalräte ist bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen nicht erfolgt.
12
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Übertragung der Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts von den Versorgungsämtern auf die Landschaftsverbände sei verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 125b Abs. 2 GG, §§ 3, 4 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 163, 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) (ErrG), verstoße. Daraus folge, dass auch seine Personalgestellung rechtsunwirksam sei. Das VersÄmtEinglG stelle auch keine taugliche Grundlage für einen gesetzlichen Personalübergang dar, weil der Zuordnungsplan nicht wirksam in das Gesetz einbezogen sei. Eine Direktionsrechtsausübung fehle, der arbeitsvertraglich vereinbarte BAT sehe die Möglichkeit einer Personalgestellung nicht vor. Seine soziale Situation sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die dem Zuordnungsplan zugrunde gelegten Kriterien genügten Billigkeitsanforderungen nicht. Die Differenzierung des Punkteschemas zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern sei sachwidrig, weil die Unterhaltspflicht nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit ende. Die Entfernungshärtefallregelung sei unbillig, weil sie die im gehobenen Dienst tätigen Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund ausnehme. Die Personalgestellung sei im Sinne des LPVG NW mitbestimmungspflichtig gewesen.
13
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
1.    
dem beklagten Land bei Meidung eines Ordnungsgelds iHv. bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, ihn dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Wege der Personalgestellung zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen,
        
2.    
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unwirksame Personalgestellung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster seit dem 1. Januar 2008 entstanden ist und noch entstehen wird.
14
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, der Personalübergang habe sich kraft Gesetzes vollzogen. Dies gelte sowohl für die Versetzung in das MAGS wie auch für die Personalgestellung an die kommunalen Körperschaften. Der Zuordnungsplan sei durch Verweisung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in das Eingliederungsgesetz integriert worden. Er entfalte selbst keine unmittelbare Außenwirkung und diene lediglich der Bestimmtheit des Gesetzes. Die persönliche und dienstliche Situation des Klägers sei angemessen berücksichtigt worden. Personalräte seien nicht zu beteiligen gewesen.
15
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.


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