Arbeitsrecht

Zuordnung von Dienstorten zu Zonenstufen

Aktenzeichen  Au 2 K 15.1170

Datum:
6.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 53435
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBesG § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7
AuslZuschlV § 1 Abs. 2 S. 2, S. 3
VwGO § 43

 

Leitsatz

Die für die Bemessung des Auslandszuschlages gem. § 53 BBesG maßgebliche Zuordnung des Dienstortes zu einer Zonenstufe regelt sich nach § 1 Abs. 2 S. 2 u. 3 iVm Anlage 1 u. 2 AuslZuschlV.      (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Hinsichtlich des Zeitraums 1. Juli 2010 bis 19. Juli 2012 ist die statthafte Verpflichtungsklage hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor. Jedenfalls fehlt es an einem Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG. Insbesondere hat sich aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az. 4 S 182/12) nicht die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen verändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG). Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsakts verändert hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 51 Rn. 30). Keine Änderung der Rechtslage stellt die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, sofern sie nicht Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassungen ist (BVerwG, B. v. 16.2.1993 – 9 B 241.92 – NvwZ-RR 1994, 119; BayVGH, U. v. 2.7.1987 – 19 B 83 A.2221 – BayVBl 1988, 20). Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az. 4 S 182/12) war lediglich eine einzelfallbezogene Feststellungsklage gegen die Einstufung des Dienstorts …/Belgien in der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV), sie war jedoch nicht Ausdruck einer neuen allgemein gültigen Rechtsauffassung.
Auch im Übrigen ist die Klage für den Zeitraum 20. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 zulässig, aber unbegründet. Das in der Sache auf Neufestsetzung einer höheren Zonenstufe von …/Niederlande – durch Zuordnung zu Zonenstufe 2 in der AuslZuschlV – und damit auf die Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtete Klagebegehren ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. BVerfG, B. v. 17.1.2006 – 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 – BVerfGE 115, 81; BVerwG, U. v. 4.7.2002 – 2 C 13.01 – NVwZ 2002, 1505). Da der Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 17. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 3. Juni 2014 keine selbstständige Bedeutung hat, war über diesen nicht isoliert zu entscheiden. Eine bloße gerichtliche Aufhebung der Bescheide brächte den Kläger seinem Rechtsschutzziel nicht näher. Dieses kann er nur durch die begehrte Feststellung erreichen.
Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage scheidet aus, weil der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Der Statthaftigkeit einer unmittelbar auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags gerichteten Leistungsklage steht bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Nach § 2 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt. Die daraus folgende strikte Gesetzesbindung der Besoldung verbietet es, einem Beamten, Richter oder Soldaten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren. Besoldungsleistungen, wozu auch die Gewährung des Auslandszuschlags als Teil der Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1 BBesG) gehört, dürfen nur dann zugesprochen werden, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche oder verordnungsrechtlich vorgesehene Besoldung ist daher allein durch Feststellungsklage geltend zu machen. Höhere Zahlungsansprüche können erst entstehen, wenn der Normgeber im Fall einer festgestellten Rechtswidrigkeit dem Anliegen durch eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Neuregelung Rechnung trägt (vgl. VGH BW, U. v. 4.6.2013 – 4 S 182/12).
Die Klage ist unbegründet. Die Besoldung des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 wurde auf Grundlage der hierfür maßgeblichen Vorschriften zutreffend berechnet. Die Zuordnung des Dienstorts …/Niederlande zur Zonenstufe 1 in der AuslZuschlV ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 53 Abs. 1 BBesG gilt der Auslandszuschlag materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab (Satz 1). Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung einer Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechender Geldleistungen (Satz 2). Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten (Satz 3). Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt (Satz 4). Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BBesG wird der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten nach der Tabelle in Anlage VI. 1 gezahlt. Nach § 53 Abs. 7 BBesG regelt das Auswärtige Amt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Abs. 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. Von dieser Ermächtigung hat das Auswärtige Amt mit der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (AuslZuschlV) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 2 AuslZuschlV werden die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet (Satz 1). Die Zuordnung eines nicht in Anlage 1 aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt (Satz 2). Abweichend hiervon werden die Dienstorte, die in Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet (Satz 3).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 richtete sich die Zuordnung des Dienstorts …/Niederlande nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV, die eine vereinfachte Zuordnung (ohne eine eigene standardisierte Prüfung) dahingehend zulässt, dass sich die Zuordnung der Dienstorte, die nicht in Anlage 1 genannt sind, nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richtet, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. …/Niederlande liegt im Amtsbezirk …, welcher in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV der Zonenstufe 1 zugeordnet wird. Damit war für …/Niederlande ebenso Zonenstufe 1 für die Zahlung des Auslandszuschlags im Sinne des § 53 Abs. 1 BBesG zugrunde zu legen.
Das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az. 4 S 182/12) vermag an der Rechtmäßigkeit der Zuordnung des Dienstorts …/Niederlande nichts zu ändern. In dem entschiedenen Fall war der Dienstort …/Belgien in der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuschlV ohne eine standardisierte Bewertung aufgenommen worden, womit der Verordnungsgeber – mangels ausreichender Ermittlungen hinsichtlich der zutreffenden Zuordnung des Dienstortes zu einer der 20 Zonenstufen – gegen das in der gesetzlichen Ermächtigung enthaltene Regelungsprogramm verstoßen hatte. Vorliegend war aber gerade keine vorhergehende standardisierte Bewertung für den streitgegenständlichen Zeitraum notwendig, da …/Niederlande in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV, der eine vereinfachte Zuordnung zulässt, aufgenommen war.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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