Arbeitsrecht

Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einer vorsätzlichen Vorteilsnahme und anderen Dienstvergehen

Aktenzeichen  16a D 17.65

Datum:
30.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6023
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3
BayDG Art. 6, Art. 9, Art. 14, Art. 25 Abs. 1, Art. 55, Art. 63 Abs. 1 S. 1
StGB § 331 Abs. 1
BayHSchG Art. 3 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 2, § 34 S. 3, § 35 S. 3, § 42 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Das gesetzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen Beamten konkretisiert die Treuepflicht und Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung. Es dient der Korruptionsbekämpfung und erfasst deswegen jeden wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beamten von dritter Seite zugewendet wird. Ein Bezug zu einer konkreten dienstlichen Handlung muss nicht bestehen. Es genügt, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten für die Gewährung des Vorteils maßgeblich ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da sich ein (Fach-)Hochschullehrer in einem sog. laufbahnfreien Amt befindet, kann eine eigentlich verwirkte Zurückstufung nicht ausgesprochen werden. Die Disziplinarmaßnahme ist damit der nächst niedrigeren Stufe zu entnehmen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 13L DK 15.3308 2016-10-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. In Abänderung der Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2016 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 auf fünf Jahre erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens, der hier bis zur Entfernung aus dem Dienst reicht, war nicht geboten. In der Gesamtschau ist die Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf fünf Jahre die angemessene Disziplinarmaßnahme (2.2).
1. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die ihm unter 1., 2., 3. und 6. vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (mit der zu 1.3 ausgeführten Einschränkung) begangen hat. Hinsichtlich der Vorwürfe 4 und 5 ist eine Dienstpflichtverletzung nicht zu erkennen.
1.1 Der dem Beklagten zur Last gelegte Vorwurf 1, der dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts I* … vom 4. September 2014 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Nach den dem Urteil des Landgerichts I* … vom 4. September 2014 zugrundeliegenden maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts I* … vom 11. Juli 2011 (Az. 8 Ls 20 Js 7320/09) hat der Beklagte der Fa. L* … unter seiner privaten Firma I* … für die Abgeltung der Teilnehmer an einer Lehrveranstaltung im Wintersemester 2008/2009 („Konstruktive Optimierung einer Pellet-Zuführeinrichtung“) einen Betrag i.H.v. 1.428 Euro gefordert und erhalten. Für die Zusammenarbeit mit der Fa. L* … hatte der Beklagte keine Genehmigung im Rahmen einer Drittmitteleinwerbung eingeholt, obwohl er von deren Notwendigkeit wusste. Eine entsprechende Antragstellung unterließ er, weil sie ihm aufwändig und zeitraubend erschien. Er hat sich damit der vorsätzlichen Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Der Beklagte hat mit der Vorteilsannahme gegen die Pflicht verstoßen, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Er hat ferner gegen die Pflicht verstoßen, keine Belohnungen oder Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf sein Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen (§ 42 Abs. 1 BeamtStG). Der Begriff des Amtes i.S.d. § 42 Abs. 1 BeamtStG ist weit auszulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vorgängernorm – § 70 BBG a.F. – entschieden, dass das gesetzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen Beamten die Treuepflicht und Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung konkretisiert. Es dient der Korruptionsbekämpfung und erfasst deswegen jeden wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beamten von dritter Seite zugewendet wird. Ein Bezug zu einer konkreten dienstlichen Handlung muss nicht bestehen. Es genügt, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten für die Gewährung des Vorteils maßgeblich ist (BVerwG, U.v. 31.1.2002 – 2 C 6.01 – BVerwGE 115, 389, juris Rn. 13). Das ist hier der Fall. Die Durchführung eines Semesterprojekts fällt in die Dienstpflichten eines Professors (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. Nr. 3 BayHSchPG). Hintergrund der Zahlung der Abgeltung war der Umstand, dass der Beklagte seine private Nebentätigkeit bzw. seine privaten Interessen (KNOW-HOW- und Zusammenarbeitsvertrag mit der Fa. L* … vom 21./22.12.2007) zum Semesterprojekt 2008/2009 erhoben und damit untrennbar mit seiner Tätigkeit als Amtsträger verquickt hat. Damit ist der erforderliche Bezug zum Amt gegeben.
1.2 Der Senat geht hinsichtlich des Vorwurfs 2 davon aus, dass der Beklagte die vom Studenten T* … im Sommersemester 2008 gefertigte Studienarbeit (Patentrecherche und Wärmepumpenintegration zum Projekt E* … * … … … …*) nach deren Abgabe und der Bekanntgabe der (abschließenden) Bewertung dem Studenten zurückgegeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt hat, die Berechnungen der Konzepte „K4“ (basement use) und „K5“ (Abluft) zu korrigieren. Davon hat der Student Gebrauch gemacht, woraufhin der Beklagte die Note von 1,7 auf 1,3 geändert hat. Der Beklagte hat diesen Ablauf eingeräumt (vgl. S. 12 der Stellungnahme vom 20.9.2009, Bl. 114 der Disziplinarakte; S. 24 f. der Einlassung des Beklagten = Anlage zum Protokoll v. 14.11.2012, Bd. III der Strafakten; Rn. 48 des im Berufungsverfahren vorgelegten „Souveränen Affidavits der Wahrheit“ vom 29. Januar 2019.). Die Notenänderung ist prüfungsrechtlich unzulässig und verstößt gegen die Chancengleichheit. Eine Neubewertung ist im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung (vgl. dazu Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 791 ff.) nur insoweit möglich, als die Bewertung als solche fehlerbehaftet ist. Das war hier nicht der Fall. Der Beklagte hat damit vorsätzlich gegen die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Erfüllung seiner Aufgaben (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen sowie gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Der Umstand, dass die mit Formblatt beantragte Notenänderung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt worden ist, ist im Rahmen der Milderungsgründe (vgl. unten 2.2) zu würdigen.
1.3 Hinsichtlich des Vorwurfs 3 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommersemester 2008 für das Projekt „E* … * … … … …“ entgegen der „Checkliste für die erste Veranstaltung“, die auf Regelungen der Hochschule für die digitale Zusammenarbeit innerhalb der Projektgruppen beruht, kein Projektverzeichnis auf dem Laufwerk G des Hochschulservers hat einrichten lassen, sondern die Ergebnisse der Studienarbeiten extern in einem sog. Content-Management-System verwaltet hat. Damit hat er seine Gehorsamspflicht verletzt (§ 35 Satz 2 BeamtStG).
Soweit dem Beklagten in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, er habe über das sog. Content-Management-System Studienarbeiten für Dritte zugänglich gemacht, ergeben sich aus den von der Landesanwaltschaft genannten Beweismitteln (vgl. zum Tatsachenvortrag der Disziplinarklage: Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand. Aug. 2018, Art. 50 Rn. 14 ff.) keinerlei valide Anhaltspunkte für eine Verletzung des Urheberrechts der Studenten hinsichtlich ihrer Studienarbeiten. Der Beklagte wird daher vom Vorwurf insoweit freigestellt.
1.4 Hinsichtlich des Vorwurfs 6 hält der Senat für erwiesen, dass der Beklagte gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 27. Juli 2009, mit der ihm jede weitere Diensttätigkeit bis zum Ablauf der Krankschreibung untersagt und die ihm am gleichen Tag gegen 12.30 Uhr persönlich ausgehändigt worden ist, dadurch verstoßen hat, dass er auf elektronischem Weg die Noten der Studienarbeiten an das Amt für Studienangelegenheiten noch am gleichen Tag gegen 16.30 Uhr übermittelt hat. Der Beklagte hat damit seine Gehorsamspflicht verletzt.
Der Beamte hat mit den vorgenannten Dienstpflichtverletzungen (1.1 bis 1.4) ein einheitliches (Hermann in Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 1. Aufl. 2014, Rn. 167 ff.) Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Die Dienstpflichtverletzungen sind innerdienstlich, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war (BVerwG, U.v. 25.8.2009 – 1 D 1.08 – NVwZ 2010, 713, juris Rn. 54).
1.5 Hinsichtlich des Vorwurfs 4 ist der Beklagte aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, UA S. 27 – 31, auf die der Senat Bezug nimmt, freizustellen (§ 130b Satz 2 VwGO). Er ist auch vom Vorwurf 5 freizustellen. Mit der Weisung vom 27. Februar 2009 wurde ihm aufgegeben, hinsichtlich des Fachs Konstruktion IV, Mb 5. Semester statt des angekündigten Themas „Automatisiertes Beschickungssystem von Heizpellets“ ein alternatives Thema vorzulegen und anzubieten, das in keinem Zusammenhang mit seinen privaten Objekten und Nebentätigkeiten steht. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch die veränderte Themenstellung „Zuführung und Handling zylindrischer Maschinen- und Bauelemente in der Serienproduktion“ der Weisung nachgekommen ist. Denn jedenfalls war der Beklagte gemäß § 35 Satz 3 BeamtStG nicht an die Weisung gebunden. Er ist als Fachhochschullehrer nur eingeschränkt weisungsgebunden, weil er sich auf die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschafts-, Forschungs- und Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG berufen kann (vgl. Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 35 Rn. 6; Metzler-Müller, Beamtenstatusgesetz, § 35 Anm. 4; Werres in BeckOK Beamtenrecht, Stand: Juli 2018, § 35 BeamtStG Rn. 9.1). Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG, insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung (Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: August 2018, Art. 5 Abs. 3 Rn. 111; BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – BVerfGE 126, 1, juris Rn. 59; Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG; Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. HS BayHSchPG). Schranken ergeben sich nur aus anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern, wie beispielsweise durch die institutionelle Ausbildungsaufgabe der Hochschule und den aus ihr resultierenden Amtspflichten des Hochschullehrers (Scholz a.a.O. Rn. 174). Diesen verfassungsrechtlichen Positionen hat der bayerische Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre nur insoweit zulässig sind, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinn von Satz 1 der Bestimmung nicht beeinträchtigen. Die hier streitgegenständliche Weisung greift in unzulässiger Weise in die Freiheit der Lehre ein, weil sie das Thema der Lehrveranstaltung und damit deren Inhalt zum Gegenstand hat. Der Beklagte war daher an die Weisung nicht gebunden.
2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – BVerwGE 154, 10, juris Rn. 12 m.w.N.).
2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O.; B.v. 05.7.2016 – 2 B 24.16 – NVwZ-RR 2016, 876, juris Rn. 14). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht von dem Konzept der Regeleinstufung abgedrückt ist (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 37; Urban in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 37) und ausdrücklich betont, dass sich ein wie auch immer gearteter Schematismus im Disziplinarrecht in besonderer Weise verbietet (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 25.14 – juris Rn. 37; OVG NW, U.v. 28.11.2018 – 3d A 754/12.O – juris Rn. 145), können die Kriterien der (vom Bundesverwaltungsgericht aufgegebenen) Regeleinstufung bei einem strafbaren Verhalten für die Bestimmung des Disziplinarmaßes innerhalb des Orientierungsrahmens weiterhin hilfreich sein und Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt Rn. 51 U.v. 18.11.2014 – 10 L 3/14 – juris Rn. 51: Regelfall der Entfernung, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder auch annimmt).
Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das ist hier die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB. Bei diesem Delikt reicht der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20).
2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens nach Maßgabe des Art. 14 BayDG zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Kürzung der Dienstbezüge im tenorierten Umfang. Da sich der Beklagte als (Fach-)Hochschullehrer in einem sog. laufbahnfreien Amt (Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 10 Anm. 2, S. 166; Schmid in BeckOK Hochschulrecht Bayern, Stand: Nov. 2018, Art. 10 BayHSchPG Rn. 8) befindet, kann die eigentlich verwirkte Zurückstufung nicht ausgesprochen werden (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2018, Art. 9 Rn. 3). Die Disziplinarmaßnahme ist damit der nächst niedrigeren Stufe zu entnehmen.
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Danach ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafdrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten.
Der Beklagte hat keinen erheblichen Vorteil angenommen. Der Abgeltungsbetrag hält sich mit 1.428 Euro zwar nicht im geringfügigen, aber doch im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 16.1.2014 – 2 WD 31.12 – juris Rn. 9: erheblicher Vorteil jedenfalls bei einem fünfstelligen Euro-Betrag). Es handelt sich hinsichtlich der Vorteilsannahme um einen einmaligen Pflichtenverstoß. Der Beklagte hat weder ein herausgehobenes Amt noch eine dienstliche Vertrauensstellung inne. Ob ein Beamter eine herausgehobene Position innehat, bestimmt sich nicht nach der Besoldungsgruppe, der das Statusamt des Beamten zugeordnet ist, sondern nach den tatsächlichen Befugnissen und Zuständigkeiten, die mit dem Dienstposten verbunden sind (BVerwG, B.v. 26.1.2017 – 2 B 47.17 – juris Rn. 14). Danach vermag der Senat eine herausgehobene Position des Beklagten nicht zu erkennen, zu dessen dienstrechtlichen Pflichten in erster Linie die Lehre gehört (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG), zumal ein „Hochschullehrer-Malus“ der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden kann (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 19 für innerdienstliche Vermögensdelikte). Eine besondere Vertrauensstellung, wie beispielsweise eines Amtsbetreuers (VG Berlin, U.v. 26.11.2014 – 80 K 8.13 OL – juris), hat der Beklagte nicht inne. Für die Einordnung der Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung spricht weiter der Umstand, dass der Beklagte einen Vorteil für Dritte gefordert bzw. angenommen und damit fremdnützig gehandelt hat. Fremdnütziges Verhalten ist ein Gesichtspunkt, der bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen ist und ggf. zu einer milderen Maßnahme führen kann (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn. 13: Beihilfebetrug zu Gunsten eines Dritten m.w.N.; von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, Stand: Nov. 2018, § 331 Rn. 60 m.w.N.; von Häfen in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 331 StGB Rn. 194 m.w.N.; Korte in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 331 Rn. 224). Dies entspricht auch der strafgerichtlichen Rechtsprechung zur Bemessung einer Kriminalstrafe (BGH U.v. 12.9.1995 – 1 StR 437/95 – juris Rn. 6). Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch für die Straftatbestände, die – wie hier – beide Alternativen (Eigen- und Fremdnützigkeit) erfassen.
Das hier ausgeurteilte Strafmaß (Verwarnung mit Strafvorbehalt) konnte dagegen nicht „indiziell“ oder „präjudiziell“ berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15).
Die weiteren Dienstpflichtverletzungen wiegen nicht so schwer, dass der Orientierungsrahmen voll auszuschöpfen wäre. Hinsichtlich des Vorwurfs 2 war zu berücksichtigen, dass die Notenänderung trotz des hierfür angegebenen Grundes „Unterlagen wie besprochen nachgereicht“ vom Vorsitzenden der Prüfungskommission genehmigt worden ist. Die Begründung der Notenänderung lässt sich nur so verstehen, dass vom Studenten zusätzliche bzw. weitere Leistungen erbracht worden sind, was prüfungsrechtlich nicht zulässig ist. Es hätte sich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eine Nachfrage hinsichtlich des Grundes der Notenkorrektur aufdrängen müssen. Dieser Umstand relativiert die Dienstpflichtverletzung in einem erheblichen Maß. Auch die Vorwurf 3 wiegt nicht so schwer, dass eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr angemessen wäre. Der Vorwurf 6, der sich nach der Disziplinarklage darauf beschränkt, dass der Beklagte die Noten per Email versandt hat, obwohl ihm jegliche Diensttätigkeit untersagt worden war, überschreitet für sich genommen nicht die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit und kann als Bagatellverfehlung die Maßnahmebemessung nicht beeinflussen.
Milderungsgründe stehen dem Beamten nicht zur Seite. Auf der anderen Seite sind aber auch keine Erschwernisgründe zu Tage getreten.
Im Rahmen der gebotenen Prüfung kommt der Senat in einer Gesamtschau aller bemessungsrelevanten Umstände deshalb zu dem Ergebnis, dass die Gehaltskürzung die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Da dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsausführung herausragende Bedeutung zukommt (BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 28), war die Kürzung der Dienstbezüge auf den nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayDG maximal zulässigen Zeitraum bis zur zulässigen Höchstgrenze nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG auszusprechen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayBO).


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