Arbeitsrecht

Zuschuss zum Anpassungsgeld – unzulässige Revision – Revisionsbegründung

Aktenzeichen  1 AZR 435/16

Datum:
7.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR435.16.0
Normen:
§ 72 Abs 5 ArbGG
§ 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Herne, 27. Januar 2015, Az: 3 Ca 2173/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 12. Mai 2016, Az: 11 Sa 524/15, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Mai 2016 – 11 Sa 524/15 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
2
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges Mitglied in der Funktion eines Gerätewartes und nahm an den Übungen der Grubenwehr teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen zahlte die Beklagte eine sog. Grubenwehrzulage.
3
Mit Schreiben vom 7. März 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2012. Im unmittelbaren Anschluss daran bezog der Kläger bis zum 31. März 2017 Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008“ (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697). Darüber hinaus gewährte die Beklagte einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Grundlage dafür waren der „Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der D AG“ vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2010 (GSP 2010) und ab 1. April 2012 der „Gesamtsozialplan zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018“ vom 6. März 2012 (GSP 2012). Im Verhältnis zum GSP 2003 betrafen die Änderungen insbesondere das für die Zuschussbemessung maßgebliche Brutto-Monatseinkommen, wobei sich die darauf bezogenen Bestimmungen des GSP 2010 und die des GSP 2012 entsprachen.
4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Dies gebe der GSP 2012 vor. Jedenfalls sei die Grubenwehrzulage nach dem GSP 2003 berücksichtigungsfähig. Dessen nachfolgende Änderung durch den GSP 2010 und Ablösung durch den GSP 2012 seien unwirksam. Die Betriebsparteien hätten hierbei die Grundsätze einer unechten Rückwirkung sowie die des Vertrauensschutzes missachtet. Daher stünden ihm für den Zeitraum April 2012 bis März 2017 monatlich jeweils weitere 632,75 Euro zu.
5
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.965,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 632,75 Euro, erstmals ab dem 1. Mai 2012, letztmals ab dem 1. April 2017, zu zahlen.
6
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Zulässigkeit der Revision gerügt.
7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.


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