Bankrecht

Anforderungen an Widerrufsbelerhung

Aktenzeichen  5 U 4571/18

Datum:
2.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 47716
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB aF § 356b Abs. 1, Abs. 2
EGBGB aF Art. 247 § 7 Nr. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

34 O 8429/18 2018-11-20 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.11.2018, Az.: 34 O 8429/18, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des vom Kläger gegenüber der Beklagten erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in I. Instanz geltend gemacht, sein am 09.03.2018 erklärter Widerruf des am 18.03.2014 abgeschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf sei verfristet und damit unwirksam gewesen. Es könne dahinstehen, ob die Klagepartei entsprechend den Anforderungen der §§ 356 b Abs. 1, 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei, da sich die Beklagte jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 EGBGB i. d. F. v. 04.08.2011 bis 12.06.2014 berufen könne, da sie gegenüber der Klagepartei ein Formular verwendet habe, welches dem Muster inhaltlich und in der äußerlichen Gestaltung vollständig entspreche. Vorliegend lägen lediglich unwesentliche Abweichungen vor, die die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt ließen. Der optischen Hervorhebung sei dadurch Rechnung getragen, dass der Widerrufsinformation in der Darlehensurkunde eine eigene Seite eingeräumt sei. Ein Fehler der Widerrufsbelehrung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Tageszinssatz mit 0,00 € angegeben worden sei. Entgegen der klägerischen Behauptung liege auch nicht eine mehrfache Widerrufsbelehrung vor, sondern lediglich eine einzige Widerrufsinformation. Auch sei innerhalb der Europäischen Standardinformationen gem. der Vorgaben des Musters aus Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB darauf hingewiesen worden, dass ein Widerrufsrecht bestehe. Dieser Hinweis entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Gegen das am 26.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2018 Berufung eingelegt und diese am 24.01.2019 begründet. Er ist der Auffassung, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt sei. Die Widerrufsbelehrung enthalte die Formulierung: „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“ Im vorliegenden Fall habe eine derartige Verpflichtung nicht bestanden, da es sich bei dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB handle. Sei die Darlehenssumme zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits an den Verkäufer geflossen, trete der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Da den Darlehensnehmer keine Pflicht treffe, die Darlehenssumme zurückzuzahlen, hätte eine Belehrung hierüber nicht stattfinden dürfen. Die Angabe eines Zinsbetrages von 0,00 € stelle einen Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot dar. Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb nicht unmissverständlich und nicht eindeutig, weil sie den Kaufvertrag nicht als verbundenen Vertrag benenne, so dass der Verbraucher nicht wissen könne, ob ein solcher vorliege und ob er ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Fahrzeugkaufvertrag habe. Unzutreffend sei ferner die Auffassung des Landgerichts, es habe keines ausdrücklichen Hinweises auf das Kündigungsrecht nach § 314 BGB bedurft. Dass ein derartiger Hinweis zu erfolgen habe, ergebe sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der auf Verbraucherdarlehensverträge und auf die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB anwendbaren Verbraucherkreditrichtlinie vom 23.04.2008 (Richtlinie 2008/48/EG). Zudem müsse nach der gesetzgeberischen Begründung bei der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB „bei befristeten Darlehensverträgen zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich“ sei (Regierungsentwurf BT-Drs. 16/11643, Seite 128). Unzureichend sei des Weiteren die Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung, es reiche nicht aus, lediglich die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ zu benennen. Schließlich habe die Klagepartei auch keine Ausfertigung des Vertrages erhalten, welche die Gegenseite abgezeichnet habe, so dass sie nicht nachprüfen könne, welche Version des Darlehensantrags eingereicht worden sei. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, da in der vorliegenden Widerrufsbelehrung von „Darlehn“ und nicht von „Darlehen“ die Rede sei. Des Weiteren seien die Gestaltungsweise 2 a), 6 a) und 6 b) fehlerhaft umgesetzt worden. Die Widerrufsinformation nenne vorliegend neben dem Fahrzeugkaufvertrag als verbundenes Geschäft auch die Aufnahme in die Zahlschutzversicherung. Hierbei handele es sich aber nicht um ein verbundenes Geschäft.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.139,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw BMW 530d Touring FIN: …98.
2. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 09.03.2018 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkws abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. …93 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.
3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.965,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.04.2018 zu bezahlen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 31.01.2019 die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist gem. §§ 356 b Abs. 1, Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB seien eingehalten. Somit sei ein wirksamer Widerruf wegen Ablaufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht mehr möglich. Der Kläger habe die Vertragserklärung unterschrieben und diese sei ihm als Seite 1 bis10 ausgehändigt worden. Damit habe sich der Kläger im Besitz der erforderlichen Abschrift seines Darlehensantrages im Sinne von § 356 b BGB a. F. befunden. Mit der Unterzeichnung des Originalantrages sei die dem Kläger überlassene Vertragserklärung zur Abschrift des Antrages geworden, ohne dass es einer Unterschrift des Klägers auf dem für ihn bestimmten Exemplar oder eines Vermerkes über das Vorhandensein einer Unterschrift auf dem Original oder eines Datums der Unterschriftsleistung bedurft hätte. Das gegenüber dem Kläger verwendete Formular entspreche dem Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, so dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters berufen könne. Es treffe nicht zu, dass das Wort „Darlehn“ statt „Darlehen“ verwendet worden sei. Die monierte Formulierung, wonach das Darlehen, soweit es bereits ausgezahlt worden sei, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen sei, entspreche dem Muster. Die Formulierung unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ vor dem Absatz Widerrufsfolgen beruhe auf den Gestaltungshinweisen Nr. 2 und 2 a. Die gerügte Passage, wonach als verbundener Vertrag die „Aufnahme in die Zahlschutzversicherung“ genannt sei, ist nicht vorhanden. Die Angabe in Satz 3, wonach für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € zu zahlen sei, sei weder irreführend noch widersprüchlich. Hierdurch komme klar zum Ausdruck, dass der für den Fall der vertragsgemäßen Durchführung des Darlehensvertrages grundsätzlich vereinbarte Sollzins abbedungen sei und er stattdessen keinen Zins zu entrichten habe. Der Satz, wonach, soweit das Darlehen bereits ausbezahlt worden sei, es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzubezahlen habe, entspreche der Vorgabe in der Musterbelehrung. Eines Eingehens auf den Umstand, wonach die Klagepartei ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Fahrzeugkaufvertrag haben solle, hätte es nicht bedurft, da ein Widerrufsrecht bezüglich des Kaufvertrags nicht Vertragsinhalt ist. Die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB zutreffend benannt. Eine detailgenaue Wiedergabe der Berechnungsmethode sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge die Umschreibung der Grundsätze der Berechnung, wie sie hier erfolgt sei. Auch die unionsrechtliche Vorgabe fordere keine detailreichen Angaben, sondern lediglich Transparenz und Verständlichkeit der Berechnung. Detailreiche Angaben zum Inhalt der konkreten Berechnungsmethode sowie gegebenenfalls ihres hochabstrakten Inhaltes hätten für den Verbraucher keinen unmittelbar nutzbaren Informationswert bei gleichzeitiger Reduktion der Transparenz und Verständlichkeit. Hinzu komme, dass die Ergebnisse der Berechnungsmethoden nur begrenzt divergierten. Die Übergabe einer Vertragsabschrift sei für den Beginn der Widerrufsfrist gem. § 356 b Abs. 1 BGB nicht erforderlich.
Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2019 entgegengetreten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, das gesetzliche Muster unverändert übernommen zu haben, da die Beklagte darauf verzichtet habe, den Tageszinssatz für die zu leistenden Sollzinsen zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts anzugeben. Insoweit fehle eine Pflichtangabe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, lediglich den Vertragsinhalt anzugeben, da die Angabe des Tageszinssatzes in Höhe von 0,00 € in direktem Widerspruch zu der Angabe einen Satz davor stehe, wonach der Darlehensnehmer für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts die vertraglich veränderten Sollzinsen zu entrichten habe. Da Ratenschutzversicherung und Darlehen auch keine verbundenen Verträge seien, stelle die Nennung der Ratenschutzversicherung in der Belehrung als verbundener Vertrag eine Abweichung von der Musterbelehrung und überdies einen inhaltlichen Fehler dar. Insoweit werde auf die Ausführungen des OLG Celle aus dem Urteil vom 17.06.2009 – 3 U 53/09 verwiesen. Des Weiteren liege eine fehlerhafte Angabe zum Sollzinssatz vor. Die Angabe des Tageszinssatzes mit 0,00 € sei verwirrend und nicht eindeutig. Soweit der Senat meine, dass hierin ein Angebot der Beklagten liege, dass der Darlehensnehmer keine Sollzinsen auf die Zeit zwischen Abschluss und Widerruf zahlen müsse, übersehe er, dass es für ein wirksames Angebot schon an der erforderlichen Eindeutigkeit und Verständlichkeit fehle. Wegen der Angabe im Satz zuvor, wonach der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei, ergebe sich ein direkter unauflöslicher Widerspruch, so dass die vermeintliche Willenserklärung einer Auslegung nicht zugänglich sei. Dies stelle auch einen Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot dar. Es liege auch keine Begünstigung des Darlehensnehmers vor, weil laut Belehrung weiterhin eine Pflicht zur Zahlung bestehen solle. Es sei auch davon auszugehen, dass der Zins nach erfolgtem Widerruf von der Bank tatsächlich verlangt würde. Es werde auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018 – 25 O 73/18 verwiesen. Diese Rechtsprechung lasse sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückführen. So habe der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 klargestellt, dass die Rückabwicklung bei verbundenen Verträgen nach einem Widerruf des Verbrauchers grundsätzlich zwischen der Darlehensgeberin einerseits und dem Unternehmer des verbundenen Vertrages andererseits stattzufinden habe. Hieraus folge, dass eine darlehensausreichende Bank nach Erklärung des Widerrufs nur für denjenigen Teil des Darlehens Sollzinsen verlangen könne, der über die bloße Erfüllung des verbundenen Vertrags hinaus an den Darlehensnehmer geflossen sei. Insoweit mit dem Darlehen lediglich die Verpflichtung aus dem verbundenen Vertrag befriedigt worden sei, müsse der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs gerade keine Sollzinsen entrichten. Demgegenüber belehre die Beklagte darüber, dass der Verbraucher in jedem Fall und zudem auch die volle Höhe des ausgereichten Darlehensbetrages die Sollzinsen zwischen Ausreichung des Darlehens und der Erklärung des Widerrufs begleichen müsse. Nachdem sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz berufen könne, stelle sich dies als fehlerhaft und nicht geeignet dar, den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. Die Belehrung zur Vorfälligkeitsentschädigung sei ungenügend. Sie ermögliche dem Verbraucher nicht, sich die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung selbst zu erschließen. Die Unvollständigkeit ergebe sich bereits aus der Ausführung der „insbesondere“ zu berücksichtigenden Kriterien. Die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ gebe es nicht. Vielmehr könne die Berechnung auf unterschiedliche Weise erfolgen (BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96 – Rn. 27), wobei die Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode mit ihren jeweiligen alternativen Berechnungsweisen anerkannt seien (BGH, Urteil vom 07.11.2000 – XI ZR 27/00, Rn. 22; Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03), ohne dass damit weitere Methoden ausgeschlossen wären. Es genüge nicht, wenn der Darlehensnehmer den maximalen Betrag ermitteln könne. Er könne durch die Angabe eines ihn gar nicht betreffenden Maximalwertes von der Ausübung seines Rechts aus § 500 Abs. 2 BGB auf vorzeitige Darlehensrückführung abgehalten werden. Die Konkretisierung der anzuwendenden Methode entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Der nationale Gesetzgeber habe in der Begründung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich klargestellt, dass die Bank sich bereits in der Pflichtangabe für eine der vom BGH zugelassenen Methode entscheiden muss (BT-Drucksache 18/5922, S. 116). Unbehelflich sei auch der Hinweis, dass nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entfalle, wenn in dem Vertrag nicht ordnungsgemäß über die Berechnung informiert werde. Eine inhaltliche unrichtige Angabe stehe einer fehlenden gleich.
Des Weiteren fehlten Hinweise auf die Modalitäten der Kündigung. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in den Vertrag aufzunehmende Angabe zu den einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung erfordere neben den Angaben zu den Kündigungsrechten selbst Informationen zu den Anforderungen an ihre Ausübung. Dazu gehöre die Mitteilung, dass die Kündigung des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einen dauerhaften Datenträger abgegeben werden müssen. Die Entscheidung des BGH vom 04.07.2017 (XI ZR 741/16) stehe nicht entgegen, da ihr nicht entnommen werden könne, dass das Gericht eine solche Angabe für verzichtbar halte. Wenn der Verbraucher nicht nur wissen solle, wann und wie er kündigen könne, sondern auch in die Lage versetzt werden solle, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Darlehensgebers zu prüfen, müsse er über die erforderliche Form für die Kündigung des Darlehensgebers belehrt werden. Die Angaben der Beklagten würden diesen Anforderungen nicht gerecht. Rechtsfolge der fehlenden Angaben zu dem Verfahren bei Kündigung sei nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Klägers als Darlehensnehmer. Die Beklagte sei nach § 494 Abs. 7 BGB verpflichtet, dem Kläger eine dieses Recht berücksichtigende Vertragsabschrift zur Verfügung zu stellen. Erst dann hätte der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 2 und 3 BGB begonnen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.11.2018, Aktenzeichen 34 O 8429/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 04.03.2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung unverändert übernommen. Die Beklagte hat den Tageszinssatz für die zu leistenden Sollzinsen zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts angegeben, indem sie einen Betrag von 0,00 € angegeben hat. Unzutreffend ist ferner die Rechtsauffassung, dass Ratenschutzversicherung und Darlehen vorliegend keine verbundenen Verträge seien. Soweit sich der Kläger in seiner Stellungnahme auf die Ausführungen des OLG Celle aus dem Urteil vom 17.06.2009 – 3 U 53/09 bezieht, überzeugen diese nicht. Die Argumentation, dass der Verbraucher den Darlehensvertrag gerade nicht schließe, um in der Folge den Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen, verfängt nicht. Auch wenn der Abschluss des Darlehensvertrages in erster Linie den Zweck der Finanzierung des Autokaufs dient, ist gleichwohl zu sehen, dass der Kredit objektiv auch zu dem Zweck gewährt wird, die Versicherungsprämie zu begleichen. Der bestehende wechselseitige Bezug zwischen dem Kredit und dem Versicherungsvertrag ist offenkundig. Die Restschuldversicherung ist mit dem Kreditvertrag so verbunden, dass beide Verträge dem Verbraucher als eine Einheit erscheinen. Hinzu kommt, dass der Abschluss einer mitfinanzierten Restschuldversicherung nicht nur dem Interesse des Kreditnehmers, sondern zumindest in gleicher Weise auch dem der finanzierenden Bank entspricht (OLG Rostock, Beschluss vom 23.03.2005 – 1 W 63/03, juris Rn. 10). Überdies ist auf das Urteil des BGH vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, Rn. 19 ff., zu verweisen, worauf bereits hingewiesen wurde.
Die Angaben zum Sollzinssatz sind eindeutig. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher wird klar und verständlich darüber informiert, dass bei einem Widerruf der im Darlehensvertrag für den Fall der vertragsgemäßen Durchführung des Darlehensvertrags grundsätzlich vereinbarte Sollzins gerade abbedungen ist und er stattdessen keinen Zins zu entrichten hat. Nachdem der Sollzins mit 0,00 € angegeben ist, geht der Darlehensnehmer unproblematisch davon aus, dass er keinen Zins entrichten muss. Eine Verwirrung liegt nicht vor, da der Kunde unproblematisch erkennen kann, dass er 0,00 €, also nichts bezahlen muss. Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. August 2018 – 25 O 73/18 beruft und dieses in Verbindung mit der Entscheidung des BGH vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 bringt, wonach die Rückabwicklung bei verbundenen Verträgen nach einem Widerruf des Verbrauchers grundsätzlich zwischen der Darlehensgeberin einerseits und dem Unternehmer des verbundenen Vertrags andererseits stattzufinden hat, ist dies vorliegend unbehelflich. Denn die Beklagte kann sich vorliegend darauf berufen, dass sie das gesetzliche Muster verwendet hat. Folglich kommt es nicht darauf an, ob durch die vorliegende Belehrung der unrichtige Eindruck entsteht, dass der Verbraucher in jedem Fall und auf die volle Höhe des ausgereichten Darlehensbetrags die Sollzinsen zwischen Ausreichung des Darlehens und der Erklärung des Widerrufs begleichen muss.
Hinsichtlich der Angaben betreffend die Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. wird auf den erteilten Hinweis verwiesen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Unvollständigkeit dieser Hinweise ergebe sich bereits aus der Aufführung der „insbesondere“ zu berücksichtigenden Kriterien, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr sind die maßgeblichen Kriterien für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genannt. Detailreiche Angaben zum Inhalt der konkreten Berechnungsmethode hätten keinen unmittelbar nutzbaren Informationswert bei gleichzeitiger Reduktion der Transparenz und Verständlichkeit. Insbesondere ist es nicht erforderlich anzugeben, nach welcher Methode im Einzelnen berechnet wird. Hier ist zu sehen, dass insbesondere durch die Angabe einer Obergrenze eine hinreichende Information vorliegt.
Über die Modalitäten bei der Kündigung wurde ordnungsgemäß belehrt. Es ist bereits umstritten, ob nach dem Sinn und Zweck der Normen überhaupt auf außerordentliche Kündigungsrechte (oder nur Kündigungsrechte bei ordnungsgemäßem Verlauf) hinzuweisen ist. Selbst wenn man also annähme, dass auch auf ein bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen ist (in diesem Sinn: MüKo BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 492 BGB Rn. 27 m.w.N.; BTDrs. 16/11643, S. 128), ist dieser Anforderung mit der Regelung in Ziffer 4.4. der Allgemeinen Darlehensbedingungen und dem Hinweis in den Informationen zum Darlehensvertrag, in denen unter Ziffer 6. darauf hingewiesen wird, dass beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen können, Genüge getan. Die Erteilung der Pflichtinformationen kann auch im Rahmen der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen erfolgen (BGH, Urteil vom 4.7.2017, XI ZR 741/16, Rn. 25, 26). Eine Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensbedingungen erfolgte, da gleich zu Anfang des Darlehensvertrags auf die „nachstehenden Bedingungen und beigefügten Allgemeinen Darlehensbedingungen“ Bezug genommen wurde und die Seiten, auf denen die Allgemeinen Darlehensbedingungen abgedruckt sind, fortlaufend in den Vertrag einpaginiert wurden. Die Nennung der Vorschrift des § 314 BGB ist nicht erforderlich. Die Vereinbarung der Textform für das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund ist zulässig (§ 309 Nr. 13 BGB), lediglich eine darüberhinausgehende Einschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung ist nicht möglich (siehe MüKoBGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, BGB § 314 Rn. 4). Der Kunde ist dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Auch die Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf der Textform (Ziffer 5.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, § 492 Abs. 5 BGB). Soweit der Kläger bemängelt, dass mitzuteilen sei, dass die Kündigung des Darlehensgebers gem. § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden müsse, bedeutet Textform, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben sein muss (§ 126 b BGB). Wenn in Ziffer 5.3. der ADB Textform vorgeschrieben wird, bedeutet dies eine Einschränkung des Darlehensgebers, die nicht zum Nachteil des Darlehensgebers wirkt (§ 511 BGB a.F., nunmehr § 512 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Bei der Streitwertfestsetzung sind zu dem bezifferten Leistungsantrag die auf das identische wirtschaftliche Interesse gerichteten Feststellungsanträge nicht hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18). Die Feststellung des Annahmeverzugs hat demgegenüber keinen selbständigen Wert.


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