Aktenzeichen 19 U 1807/17
Leitsatz
1. Die Frage, ob ein Prozessfinanzierer eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz benötigt, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kosten iSd § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO können zwar nicht Teil einer anwaltlichen Honorarvereinbarung sein, aber Gegenstand eines Prozessfinanzierungsvertrages. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Prozessfinanzierungsvertrag und eine zu dessen Erfüllung erfolgte Forderungsabtretung sind nicht deshalb unwirksam, weil ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart worden ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Sittenwidrigkeit eines Prozessfinanzierungsvertrages wegen der Höhe der Erfolgsbeteiligung wird nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Missverhältnis extrem ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
5 O 4462/13 2017-04-26 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilverzichts- und Endurteil des Landgerichts Traunstein, 5. Zivilkammer, vom 26.04.2017 abgeändert und das klageabweisende Versäumnisurteil vom 08.06.2016 in vollem Umfange aufrechterhalten, und zwar in Höhe von 38.511,30 € als Verzichtsurteil, im übrigen als Endurteil.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatsächliche Feststellungen:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung in Höhe von 120.000.- € zzgl. Agio an dem …fonds … im Jahr 2005 nach Widerruf des teilweisen Anteilfinanzierungsvertrags mit der Beklagten am 22.09.2013, obwohl er alle Ansprüche aus dieser Beteiligung und dem Darlehensvertrag mit Abtretungsvereinbarung vom 22./24.09.2013 an die … GmbH abgetreten hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Gründe
Das Landgericht hat die Abtretung für sittenwidrig gehalten und der Klage im wesentlichen stattgegeben, soweit der Kläger nicht hierauf verzichtet hat (LGU S. 5 unten). Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser die Kostenquotelung durch das Landgericht rügt.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 08.06.2016 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaige Steuervorteile aus der Beteiligung an die Beklagte auszukehren, und die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und mit der Anschlussberufung die Kostenquotelung zu seinen Gunsten zu ändern.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Begründung:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Daher war das angefochtene Teilverzichts- und Endurteil abzuändern und das klageabweisende Versäumnisurteil vom 08.06.2016 in vollem Umfange aufrechterhalten, und zwar in Höhe von 38.511,30 € als Verzichtsurteil (vgl. LGU S. 5 unten), im übrigen als Endurteil.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Abtretung an die … wirksam und der Kläger deshalb – zumindest derzeit – nicht aktivlegitimiert.
a) Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz RDG i.V.m. § 134 BGB wegen rechtsberatender Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem RDG liegt hier nicht vor.
Zwar ist die Nichtigkeit der Abtretung Anlage K 3 b gem. § 2 Abs. 2 Satz RDG i.V.m. § 134 BGB von Amts wegen zu prüfen. Dabei wäre ggf. sowohl die schuldrechtliche Vereinbarung als auch ihr Abtretungsteil gemäß § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – IV ZR 46/13, Rz. 31). Das ändert aber nichts daran, dass für die klägerseits behauptete Unwirksamkeit der Abtretung der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 398 Rnr. 46). Davon kann nicht ausgegangen werden:
(1) Die Frage, ob ein Prozessfinanzierer eine Erlaubnis nach dem RDG benötigt, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen.
Die Auffassung, dass die Prozessfinanzierung generell eine „eigene Angelegenheit“ des Finanzierers darstelle (so z.B. Greger, AnwBl. 2017, 932; Valdini, BB 2017, 1609 [1611)), trifft nach Auffassung des Senats nicht zu. Der BGH hat dazu für die Abtretung an sog. „Rechtsverfolgungsgesellschaften“ bereits entschieden, dass eine Einziehung nicht deshalb auf eigene Rechnung erfolge, weil die Klägerin an dem eingezogenen Betrag partizipieren sollte. Diese Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit ändere nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – XI ZR 324/11 -, Rn. 19, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Unwirksamkeit von Prozessfinanzierungs- und -betreuungsverträgen wegen Verstoß gegen RDG, Urteil vom 31.10.2013 – 7 U 183/12; Revision nach Hinweis des BGH gem. § 552a ZPO zurückgenommen, vgl. Beschluss vom 15. Februar 2017, IV ZR 373/13).
Für die vergleichbaren Fälle der Abtretung von Rechten aus Kapitallebensversicherungen an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnisfreien) echten Forderungskauf nach der Rspr. des BGH ebenfalls entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt. Das hat der BGH dort abgelehnt, wenn der Forderungskaufpreis zumindest teilweise vom Erlös abhängt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – IV ZR 46/13 BGH; Urteil vom 11. Januar 2017 – IV ZR 340/13, Rz. 19, zum sog. „Geld zurück!- Auftrag“).
(2) Da auch hier (vgl. Anlage K 3 b, wonach der Anleger 88,5% und die … 11,5% der Erlöse erhalten sollte) zumindest zum Teil eine erfolgsabhängige Vergütung der … vereinbart wurde, war die Abtretung somit erlaubnispflichtig und bei deren Nichtvorliegen nichtig. Dabei müsste die Registrierung bereits zur Zeit der streitgegenständlichen Abtretung im September 2013 erfolgt sein; eine Rückwirkung kommt der Registrierung nämlich nicht zu (BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 – IV ZR 340/13, Rz. 19).
(3) Hier kann das aber dahinstehen, da die … zum fraglichen Zeitpunkt Septem ber 2013 Inhaberin einer Erlaubnis nach dem RDG war.
Ob die Zessionarin … GmbH, die seit 2015 in Insolvenz ist (vgl. HR-Auszug), zur Zeit der streitgegenständlichen Abtretung registriert war, lässt sich aus dem Rechtsdienstleistungsregister bedauerlicherweise nicht mehr feststellen, weil dort gelöschte Einträge nicht mehr abrufbar sind; diese Praxis sollte nach Auffassung des Senats dringend überdacht werden.
Hier hat die Beklagte behauptet, die … sei registriert gewesen (LGU S. 6); der Kläger beruft sich u.a. auf Unwirksamkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 4 II RDGEG; letztere Vorschrift gilt aber nur für Erlaubnisinhaber (s.u.) – somit war wohl unstreitig, dass die … eine Erlaubnis nach dem RDG besaß. Seiner gegenteiligen Darlegungs- und Beweispflicht für die Nichtregistrierung (s.o.), auf die der Senat bereits mit Terminsverfügung vom 14.08.2017 hingewiesen hatte, hat der Kläger jedenfalls nicht genügt.
Gleichwohl hat der Senat vorsorglich gem. § 273 II Nr. 2 ZPO fernmündlich eine amtliche Auskunft des das Rechtsdienstleistungsregister für Hessen führenden Oberlandesgerichts Frankfurt erholt, wonach die … GmbH im Oktober 2010 für Inkassoleistungen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen wurde; die Löschung erfolgte erst im Jahre 2014.
b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Annahme eines Verstoßes gegen § 49 b II BRAO oder § 4a RVG nicht. Die Zessionarin … GmbH ist kein zugelassener Rechtsanwalt; § 49 b II BRAO oder § 4a RVG gelten daher für sie entgegen der Auffassung des Landgerichts zumindest nicht unmittelbar.
(1) Allerdings verweisen § 4 I, II RDGEG für nach dem RDG registrierte Erlaubnisinhaber wie die … auf § 49 b II 1 BRAO (nicht auf S. 2, der Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, für unzulässig erklärt; dafür vgl. § 4 II 2 Hs. 2 RDGEG), sodass diese Vorschrift entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drs. 16/8384 S. 8, s.u.).
Die Voraussetzungen von § 49 b II 1 BRAO liegen hier indes nicht vor. Der vorliegende Prozessfinanzierungsvertrag enthält keine gegenüber dem gesetzlichen Honoraranspruch des Rechtsdienstleisters abweichende Vergütungsabrede. Der Vergütungsanspruch des Rechtsdienstleisters wird im Prozessfinanzierungsvertrag weder direkt noch indirekt berührt; dem Rechtsdienstleister standen die gesetzlichen Gebühren gegen den Prozessgegner unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu (vgl. § 49 b II 1. Fall BRAO), wobei im Innenverhältnis zum Kläger erfolgsunabhängig allein die … GmbH die Kosten tragen sollte, so dass eine direkte Anwendung des § 49 b II BRAO auf den vorliegenden Prozessfinanzierungsvertrag ausscheidet (vgl. OLG München, Urteil vom 31.3.2015 – 15 U 2227/14, Rz. 25; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 138 Rnr. 58; Frechen, Kochheim NJW 2004, 1213, 2015 mwN). Davon ging auch der Gesetzgeber selbst in dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 05.03.2008 aus. Er hat dort ausgeführt, dass das Verbot, Erfolgshonorare zu vereinbaren, zwar auch für Erlaubnisinhaber nach dem RBerG gilt (BTDrs. 16/8384 S. 8), und dass Kosten i.S.v. § 49 b II 2 BRAO zwar nicht Teil einer anwaltlichen Honorarvereinbarung, aber Gegenstand eines Prozessfinanzierungsvertrages sein könnten (BT-Drs. 16/8384 S. 9).
Dasselbe muss dann auch für § 4 II 2 Hs. 2 RDGEG gelten, auf den sich der Kläger insoweit beruft. Die Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten etc. des Rechtsdienstleisters … als Kläger gegen die hiesige Beklagte als Beklagte wird im Prozessfinanzierungsvertrag weder direkt noch indirekt berührt; dem Rechtsdienstleister standen auch insoweit die gesetzlichen Gebühren gegen den Prozessgegner unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu (vgl. § 49 b II 1. Fall BRAO). Der hiesige Kläger wäre dagegen nicht Beteiligter und damit auch nicht Gebührenschuldner in einem Verfahren … – Beklagte gewesen. Das Verhältnis zu ihm betrifft § 4 II 2 Hs. 2 RDGEG somit von vorneherein nicht. Würde man das anders sehen, wäre das Geschäftsmodell der erfolgsabhängigen Prozessfinanzierung in Deutschland untersagt. Davon ging der Gesetzgeber aber ersichtlich nicht aus, wenn er meint, dass Kosten i.S.v. § 49 b II 2 BRAO zwar nicht Teil einer anwaltlichen Honorarvereinbarung, aber Gegenstand eines Prozessfinanzierungsvertrages sein könnten (BT-Drs. 16/8384 S. 9).
(2) Allerdings wird in Rspr. und Lit. zum Teil eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nach § 49 b II 1 BRAO durch einen Prozessfinanzierungsvertrag angenommen, wenn eine Prozessfinanzierungsgesellschaft, an der ein Rechtsanwalt alleiniger oder mehrheitlicher Gesellschafter ist, nur „zwischengestaltet“ ist. Eine solche Gestaltung führe zu einer Auslagerung eines berufsrechtlich verbotenen Handelns in eine berufsrechtlich ungebundene und zugleich beherrschte, gewerblich tätige Gesellschaft (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 138 Rnr. 58; Kilian, NJW 2010, 1845 mwN; Frechen, Kochheim NJW 2004, 1213, 2015 mwN; Henssler, NJW 2005, 1537; enger KG, MDR 2003, 599, das eine mindestens 90%ige Beteiligung verlangt, noch enger OLG München, Urteil vom 10.05.2012 – 23 U 4635/11).
Hier kann diese Frage dahinstehen, da der Kläger trotz des entsprechenden Hinweises in der Terminsverfügung vom 14.08.2017 keinerlei Ausführungen zu einer Beteiligung eines Rechtsanwalts an der Zessionarin … GmbH gemacht hat.
(3) Außerdem würde eine – unterstellte – Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung auch nicht auf die Abtretung der Forderung durchschlagen. Denn die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts lässt die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäfts nach dem Abstraktionsprinzip idR unberührt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 134 Rnr. 13). So würde ein Anwaltsvertrag rechtswirksam bleiben, selbst wenn die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars gem. § 49b II BRAO nichtig wäre (BGH, Urteil vom 05. Juni 2014 – IX ZR 137/12, Rn. 12; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 134 Rnr. 20). Dasselbe muss dann auch für einen Prozessfinanzierungsvertrag mit – unterstellt – unwirksamer Vergütungsvereinbarung und erst Recht für eine zu dessen Erfüllung erfolgte Forderungsabtretung gelten.
c) Auch die Annahme der Sittenwidrigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages tragen die Feststellungen des Landgerichts nicht.
(1) Die Erfolgsbeteiligung ist Wesensmerkmal eines Prozessfinanzierungsvertrages. Anspruchsinhaber, die nicht bereit oder in der Lage sind, einen Prozess mit eigenen Mitteln zu führen, können sich dadurch die Kosten der Rechtsverfolgung finanzieren lassen, müssen als Gegenleistung den Finanzierer aber an der erstrittenen Summe beteiligen (Grundlegend z.B. Dethloff, Verträge zur Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, NJW 2000, 2225).
Das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte gilt zwar grundsätzlich auch für Prozessfinanzierungsverträge. Äquivalenzstörungen können hier freilich kaum in gleicher Weise wie bei anderen Verträgen zur Sittenwidrigkeit führen. Entscheidend kommt es dabei auf das Risiko im Einzelfall an. Eine Sittenwidrigkeit wegen der Höhe der Erfolgsbeteiligung wird daher nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Missverhältnis extrem ist. Je höher der Streitwert ist, umso eher wird dies der Fall sein können, weil das Prozesskostenrisiko mit der Höhe der Streitwerte abnimmt. Selbst sehr hohe Erfolgsbeteiligungen können aber im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn das Kostenrisiko außergewöhnlich groß ist (Dethloff, NJW 2000, 2225 [2229]). Ein Erfolgsanteil von 30% bei einer Forderung von bis zu 500.000 Euro ist marktüblich (Frechen, Kochheim NJW 2004, 1213, 2014 mwN; OLG München, Urteil vom 31.3.2015 – 15 U 2227/14, Rz. 42, das auf dieser Grundlage selbst eine vereinbarte Erfolgsquote zu Gunsten des Prozessfinanzierers von 50% noch nicht für sittenwidrig gehalten hat).
Ausgehend davon begegnet die hier getroffenen Regelung mit einer Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers von nur 11,5%, verbunden mit einer einmaligen Prozesskostenbeteiligung durch den Kläger in Höhe von 4.900.- €, keinerlei Bedenken, zumal die Gesamtkosten eines Rechtsstreits mit 120.000.- € Streitwert (Beteiligungssumme) durch drei Instanzen bei ca. 50.000.- € liegen würden. Die Abtretung der gesamten Forderung an den Prozessfinanzierer ist marküblich und Teil des Geschäftsmodells; mit „Übersicherung“ hat das nichts zu tun. Der Kläger räumt diesbezüglich selbst ein, dass eine Vollabtretung jedenfalls im Bereich des Factoring üblich sei; dann kann sie auch in dem verwandten Bereich der Prozessfinanzierung nicht sittenwidrig sein.
(2) Außerdem würde auch eine – unterstellte – Sittenwidrigkeit des Prozessfinanzierungsvertrags nicht auf die Abtretung der Forderung durchschlagen. Die Sittenwidrigkeit eines schuldrechtlichen Vertrags erfasst nur ausnahmsweise auch das seiner Umsetzung dienende – abstrakte und damit an sich wertneutrale – dingliche Erfüllungsgeschäft, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (BGH, Urteil vom 12. April 2016 – XI ZR 305/14, Rn. 46; vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 138 Rnr. 20). Das wird man für die Abtretung einer Forderung zur gerichtlichen Geltendmachung durch einen Dritten nicht annehmen können. Dieses Geschäft hält der Senat vielmehr für sittlich neutral.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind.