Bankrecht

Antrag auf Berichtigung von Tatbestand

Aktenzeichen  5 U 3620/15

Datum:
7.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130572
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

5 U 3620/15 2016-07-19 Endurteil OLGMUENCHEN LG München I

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 5. Zivilsenat – vom 19.07.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Im letzten Satz auf Seite 5 des Urteils werden hinter dem Wort „Hilfswiderklage” die Worte: „unter zwei kumulativen interprozessualen Bedingungen” eingefügt.
2. Auf Seite 4 des Urteils wird der erste Absatz, welcher lautet: „Die Klage richtet sich gegen die Beklagte zu 1) als Treuhand- und Gründungskommanditistin, die Beklagte zu 2) als Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin, gegen die Beklagte zu 3) als Rechtsnachfolgerin der Co-Initiatorin und Prospektmitherausgeberin . GmbH, gegen die Beklagte zu 4) als finanzierende und schuldübernehmende Bank und gegen die Beklagte zu 5) als Vermittlerin der Beteiligung.” ersetzt durch:
“Die Klage richtet sich gegen die Beklagte zu 1) als Treuhand-und Gründungskommanditistin, die Beklagte zu 2) als Co-Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin, gegen die Beklagte zu 3) als Rechtsnachfolgerin der Initiatorin und Prospektherausgeberin … GmbH, gegen die Beklagte zu 4) als finanzierende und schuldübernehmende Bank und gegen die Beklagte zu 5) als Vermittlerin der Beteiligung.

Gründe

Die Berichtigung unter Ziffer 1) war auf den fristgerecht gestellten Berichtigungsantrags der Beklagten zu1) und 3) vom 29.07.2016 hin vorzunehmen, da es zutrifft, dass die Beklagten zu 1) und 3) die Hilfswiderklageanträge unter zwei kumulativen innerprozessualen Bedingungen gestellt haben.
Die Berichtigung unter Ziffer 2) war auf den fristgerecht gestellten Berichtigungsantrag der Beklagten zu 2) hin vorzunehmen, da die Rolle der Beklagten zu 2) und 3) nicht korrekt wiedergegeben wurde.
Beiden Berichtigungsanträgen wurde seitens der jeweils übrigen Prozessbeteiligten nicht entgegengetreten.

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