Bankrecht

Berufung, Gesellschaft, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Frist, Anfechtung, Gesellschaftsvertrag, Auslegung, Vereinbarung, Nichtigkeit, Klage, Klagefrist, Streitgegenstand, Streitgenossen, Gelegenheit zur Stellungnahme

Aktenzeichen  23 U 6510/19

Datum:
2.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7118
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer OHG, wonach fehlerhafte Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt nicht gegen zwingende gesetzliche oder gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen, nur innerhalb einer bestimmten Frist durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden können, kann dahingehend auszulegen sein, dass allgemein eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft zu richten ist, unabhängig davon, auf welche Gründe diese im Einzelnen gestützt wird.
2. Eine ausdrücklich und eindeutig nur hilfsweise – für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung gegen die übrigen Streitgenossen – gerichtete Berufung gegen einen Streitgenossen ist unzulässig.

Verfahrensgang

1 HK O 193/19 2019-10-02 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 02.10.2019, Az. 1 HK O 193/19, in Richtung auf die Beklagte zu 3) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.03.2021. 

Gründe

Zum Sachverhalt:
Der Kläger und die Beklagten zu 1) und zu 2) waren gleichberechtigte Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3), einer OHG.
Unter § 16 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter vereinbart:
„Fehlerhafte Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt nicht gegen zwingende gesetzliche oder gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen, können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch schriftliche Erklärung gegenüber allen Gesellschaftern angefochten werden. Über die Anfechtung hat die Gesellschafterversammlung binnen eines Monats nach Eingang der Erklärung bei ihr ggf. unter Einschaltung einer geeigneten Person wie in Absatz 4 zu entscheiden. Wird die Anfechtung zurückgewiesen oder nicht fristgerecht entschieden, können die Beschlüsse nur innerhalb weiterer zwei Monate nach Bekanntgabe des zurückweisenden Beschlusses oder nach Ablauf der Frist gemäß Satz 2 durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden.“
Am 04.10.2018 beschlossen die Beklagten zu 1) und zu 2) in Abwesenheit des nicht zu der Versammlung geladenen Klägers, dass dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werde und er von seiner Arbeitspflicht freigestellt werde, da das Vertrauensverhältnis zu dem Kläger nachhaltig zerstört sei.
Am 02.11.2018 schrieb der Kläger den Beklagten zu 1) und zu 2), dass er die Beschlüsse gemäß § 16 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages anfechte.
Am 28.11.2018 beschlossen die Beklagten zu 1) und zu 2) auf einer Gesellschafterversammlung, auf der auch der Kläger anwesend war, dass die Anfechtung zurückgewiesen werde.
Der Kläger meint, die Beschlüsse vom 04.10.2018 seien rechtswidrig, weil sein Teilnahmerecht verletzt worden sei und es überdies auch an einem wichtigen Grund fehle.
Der Kläger hat die Beschlüsse zunächst nur mit einer gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gerichteten Klage angegriffen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er die Klage gegen die Beklagte zu 3) erweitert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, wobei er die Berufung gegen die Beklagte zu 3) ausdrücklich nur hilfsweise, für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), eingelegt hat.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO hin hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.
Gründe:
Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Berufung ist unbegründet (1.). Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Berufung ist unzulässig (2.).
1. Das Landgericht hat im Ergebnis die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
1.1. Zwar hat der Kläger – wie er zutreffend in der Berufungsbegründung geltend macht – in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht keinen Parteiwechsel dergestalt vorgenommen, dass er die Beklagte zu 3) nunmehr anstatt der Beklagten zu 1) und 2) verklagen wollte.
Vielmehr hat er ausdrücklich und eindeutig lediglich eine Parteierweiterung erklärt (Protokoll vom 02.10.2019 Seite 2, Bl. 69 der Akte). Sein ergänzend geäußertes Begehren, die Klageänderung als sachdienlich zu behandeln, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch auf die Parteierweiterung werden zumindest von der Rechtsprechung die Klageänderungsregeln analog angewandt (BGH NJW 1996, 196).
1.2. Jedoch sind vorliegend die Beklagten zu 1) und 2) als übrige Gesellschafter nicht die richtigen Klagegegner für die Erhebung der Beschlussmängelklage. Diese ist vielmehr ausschließlich gegen die Gesellschaft zu richten.
Zwar ist bei einer Personengesellschaft grundsätzlich eine Beschlussmängelklage gegen die übrigen Gesellschafter zu richten (BGH NZG 2014, 945 Tz. 15). Hier ergibt sich indes etwas anderes aus dem Gesellschaftsvertrag.
1.2.1. Eine solche vom Gesetz abweichende Bestimmung des Klagegegners durch den Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich zulässig (BGH NJW 2003, 1729; 2011, 2578 Tz. 19; NZG 2014, 945 Tz. 15; BeckOK-HGB/Klimke, 30. Ed. 2020, § 119 Rn. 84). Sie entspricht dem für Kapitalgesellschaften geltenden Klagesystem (vgl. §§ 246 Abs. 2 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ob eine solche Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf die Personengesellschaft gewollt ist, hängt von einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall ab (BGH NJW 2003, 1729; NJW 2011, 2578 Tz. 19).
1.2.2. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass hier eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft zu richten ist.
1.2.2.1. Zwar regelt § 16 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages dies ausdrücklich nur für den Fall eines fehlerhaften Beschlusses, dessen Zustandekommen oder Inhalt nicht gegen zwingende gesetzliche oder gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt. Vorliegend macht der Kläger unter anderem einen solchen Verstoß gegen zwingendes Recht geltend, nämlich einen Verstoß gegen sein unverzichtbares (MünchKomm-HGB/Enzinger, 4. Aufl. 2016, § 119 Rn. 68, 69; Staub/Schäfer, 5. Aufl. 2009, HGB, § 119 Rn 39) Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung. Dieses Recht entfällt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa im Falle eines Stimmrechtsverbots für den Kläger (so für die GmbH OLG München GmbHR 2015, 35, 36; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 22. Aufl. 2019, GmbHG, § 51 Rn. 3). Das Stimmverbot schränkt die Befugnis eines Gesellschafters nämlich nur insoweit ein, als er auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung nicht abstimmen darf; die übrigen Gesellschafterrechte können von ihm indes weiter ausgeübt werden (BGH NZG 2015, 945 Tz. 24).
1.2.2.2. Über den Wortlaut des § 16 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages hinaus bezieht sich die Bestimmung der Gesellschaft als Klagegegner jedoch allgemein auf eine Beschlussmängelklage, unabhängig davon, auf welche Gründe diese im Einzelnen gestützt wird.
So entspricht es der Regelung im Kapitalgesellschaftsrecht, das die Gesellschafter mit § 16 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages im Grundsatz übernommen haben. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Gesellschafter das Erfordernis einer Anfechtung innerhalb einer relativ knapp bemessenen Frist statuieren (BGH NJW 2003, 1729f.). Hinzu kommt, dass sie dabei nach der Qualität der geltend gemachten Mängel differenzieren (Verstöße gegen zwingendes Recht – sonstige Verstöße). Dies entspricht im Wesentlichen der Unterscheidung im Kapitalgesellschaftsrecht zwischen Mängeln, die die Nichtigkeit begründen, und Fehlern, die nur zur Anfechtung führen; nur für letztere ist – wie in § 16 Abs. 5 des Vertrages – die Klagefrist vorgesehen.
Bestätigt wird die weite Auslegung der Bestimmung des Klagegegners in § 16 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag durch deren Sinn und Zweck. Hierdurch soll der Beschlussmängelprozess möglichst einfach und kostengünstig gehalten werden, indem auf eine subjektive Klagehäufung auf Beklagtenseite – die bei einer Klage eines Gesellschafters gegen die übrigen beiden Gesellschafter auch hier nötig wäre – verzichtet wird (BGH NJW 2011, 2578 Tz. 21). Diese Vorteile treten aber unabhängig davon ein, mit welchen Mängeln des Beschlusses der Kläger im Einzelfall seine Klage begründet.
Müsste zudem eine auf Verstöße gegen zwingendes Gesetzesrecht gestützte Beschlussmängelklage gegen die übrigen Gesellschafter, eine auf sonstigen Fehlern fußende Klage indes gegen die Gesellschaft gerichtet werden, müsste – wenn, wie hier, beide Fehler kumulativ behauptet werden – der Angriff auf den Beschluss entsprechend in verschiedene Prozessrechtsverhältnisse aufgespaltet werden. Dies würde zum einen kaum überbrückbare prozessuale Probleme zur Folge haben, weil die Beschlussmängelklage stets nur ein einheitlicher Streitgegenstand ist (Lutter/Hommelhoff/Bayer, 20. Aufl. 2020, GmbHG, Anh zu § 47 Rn. 34). Vor allem aber würde es den klagenden Gesellschafter zwingen, sein Prozessrisiko zu kumulieren: Während er bei nur einem Klagegegner bereits obsiegt, wenn einer der von ihm behaupteten Beschlussmängel durchgreift, würde er bei verschiedenen Klagegegnern gegen beide nur obsiegen, wenn sowohl die von ihm geltend gemachten zwingenden Gesetzesverstöße als auch die sonstigen Fehler sich bestätigen. Dass die Parteien das Klagerecht eines Gesellschafters derart (unnötig) verkomplizieren und erschweren wollten, ist nicht ersichtlich.
Die Vereinbarung, die die Gesellschafter in § 16 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag getroffen haben, ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in sich widersprüchlich. Es ist durchaus sinnvoll, keineswegs widersprüchlich, einerseits (für Anfechtungsgründe) ein Vorverfahren als Güteversuch unter den Gesellschaftern zu regeln und im Fall des Scheiterns sodann eine fristgebundene Klage (nur) gegen die Gesellschaft zu fordern. Der Versuch, durch ein Vorverfahren möglichst ein Klageverfahren zu vermeiden, muss dadurch erfolgen, dass alle Gesellschafter nochmals miteinander in dieser Sache in Kontakt treten. Davon unabhängig bringt eine Klage nur gegen die Gesellschaft die oben genannten Vorteile mit sich.
Die Parteien haben schließlich auch keine von § 16 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarung getroffen. Eine solche kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Parteien sich, wie der Kläger behauptet (Schriftsatz vom 10.01.2020 Seite 10, Bl. 108 der Akte), über die Klausel keine expliziten Gedanken gemacht hatten. Auf die diesbezüglichen Beweisangebote des Klägers kam es mithin nicht an. Diese wären, da erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt, obwohl die Frage der Passivlegitimation bereits Thema in der ersten Instanz war, im übrigen verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO.
2. Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Berufung ist unzulässig, da es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist fehlt gemäß § 520 ZPO.
Eine Berufung ist unzulässig, wenn innerhalb der Begründungsfrist nur ein Schriftsatz eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob er zur Begründung der Berufung bestimmt ist; dies ist auch der Fall, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung gelten soll (BGH NJW 2006, 693, 694). Deshalb ist ein Berufungsantrag, der mit einer innerprozessualen Bedingung, deren Eintritt oder Ausfall erst nach Ablauf der Begründungsfrist feststeht, unzulässig (MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 520 Rn. 30). Grund hierfür ist, dass sonst eine für Gericht und Gegner unzumutbare Unsicherheit in das Verfahren hineingetragen würde, die durch die Berufungsbegründungsfrist des § 520 ZPO gerade verhindert werden soll (MüKo-ZPO/Rimmelspacher aaO).
Voraussetzung für die Annahme einer solchermaßen unzulässigen Berufungsbegründung ist, dass eine derartige Bedingung ausdrücklich zweifelsfrei erklärt wurde (BGH aaO).
Dies ist hier bezüglich der Berufung gegen die Beklagte zu 3) der Fall. Der Klägervertreter erklärt in der Berufungsbegründungsschrift vom 10.01.2020 explizit, dass er die Berufung nur hilfsweise gegen die Beklagten zu 3) richten will (Berufungsbegründung Seite 1, Bl. 100 der Akte). Er betont, dass er die Parteierweiterung – die er in erster Instanz in Bezug auf die Beklagte zu 3) erklärt hatte (s.o. 1.1.) – als Haupt- und Hilfsantrag weiterverfolge (Berufungsbegründung Seite 2, Bl. 101 der Akte). Schließlich stellt er klar, dass er nur hilfsweise, also für den Fall, dass der Senat der Meinung sein sollte, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) nicht passivlegitimiert sind, die Klage auch im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 3) richte (Berufungsbegründung Seite 12, Bl 110 der Akte). Diese Erklärungen sind eindeutig.
Die abschließende Entscheidung des Senats zur Passivlegitimation der Beklagten zu 1) und 2), mithin die Klärung, ob die Bedingung eintritt, steht erst am Ende des Verfahrens und also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fest.
Ausgehend von den obigen Ausführungen legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe.


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