Aktenzeichen 44 O 283/19
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist nur teilweise zulässig (A.) Im Übrigen ist sie unbegründet (B.)
A.
Die Klage ist nur teilweise zulässig.
Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) ist die Klage zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bayreuth örtlich zuständig (I.). Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 4. ist das Landgericht Bayreuth örtlich unzuständig (II.).
Bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen i.S.v. § 260 ZPO ist die örtliche Zuständigkeit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (BeckOK ZPO/Bacher, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 260 Rn. 4,19; Thomas/Putzo/Seiler, 41. Aufl. 2020, § 260, Rn. 11).
I. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth hinsichtlich der negativen Feststellungsklage ergibt sich aus § 29 ZPO (1.) Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben (2.).
1. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO besteht für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen, eine Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die Vorschrift gilt sowohl für Leistungsklagen als auch für positive und negative Feststellungsklagen (OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, BeckRS 2020, 6552, Rn. 17 mwN; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.43). Gegenstand der negativen Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) sind die streitigen Ansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach materiellem Recht. Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V.m. § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Erfüllungsort für die mit der negativen Feststellungsklage vorliegend bekämpften Zahlungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist demnach der Wohnsitz des Klägers, welcher sich im hiesigen Landgerichtsbezirk befindet. Auf die Anwendbarkeit des sogenannten Spiegelbildprinzips kommt es insoweit vorliegend nicht an (OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, BeckRS 2020, 6552, Rn. 26).
2. Für die erhobene negative Feststellungsklage besteht auch ein Feststellungsinteresse, weil sich die Beklagte der genannten Ansprüche berühmt, indem sie die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet (BGH, Urteil vom 02. April 2019 – XI ZR 583/17 -, Rn. 10 – 12; OLG Celle Urt. v. 26.2.2020 – 3 U 157/19, BeckRS 2020, 6552 Rn. 41).
Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger zugleich Ansprüche auf Rückabwicklung geltend macht. Die auch gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage weist einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand auf (BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340; Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 583/17; OLG Stuttgart, Urt. V. 02.07.2019 – 6 U 193/16; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18; OLG Celle Urt. v. 26.2.2020 – 3 U 157/19, BeckRS 2020, 6552 Rn. 42). Der Feststellungsantrag geht zudem auch über den Zahlungsantrag zu 3., mit welchem der Kläger Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter gezahlten Darlehensraten geltend macht, hinaus, da dieser auch die streitigen künftigen Ansprüche des Darlehensgebers umfasst (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, Rn. 64).
Daher liegt auch nicht lediglich eine Zwischenfeststellungsklage vor.
II. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 4. besteht weder eine Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth aus § 29 ZPO noch gemäß § 29 c ZPO noch kraft Sachzusammenhangs.
1. Eine örtliche Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 29 ZPO.
a. Mit dem Antrag zu 2. macht der Kläger Ansprüche aus Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags nach Widerruf gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 5, 355 Abs. 3 BGB geltend.
Bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf ist je nach streitiger Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich (Zöller/Schultzky, 33. Aufl. 2020, ZPO, § 29, Rn. 25 Rückabwicklung mwN). Hinsichtlich des Antrags zu 2. liegt die maßgebliche Verpflichtung in der Zahlung von 20.533,20 € nebst Zinsen hieraus. Die Pflicht des Darlehensgebers zur Rückgewähr der empfangenen Leistung stellt eine Geldschuld dar. Der diesbezügliche Erfüllungsort liegt nach § 270 Abs. 1, 4 BGB i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB am Sitz der Beklagten.
Auch das Vorliegen eines verbundenen Vertrags ändert hieran nichts (LG Aachen, Urt. v. 19.12.2019 – 1 O 133/19, Anlage B7; LG München II, Beschluss v. 28.01.2020 – 11 O 4647/19 Fin, Anlage B 8; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 78). Zwar tritt die kreditgewährende Bank nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Auch besteht für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet (BGH NJW 1983, 1479 Rn. 14; Zöller/Schultzky, 33. Aufl. 2020, ZPO, § 29, Rn. 25 Kaufvertrag). Soweit das finanzierte Geschäft in die Rückabwicklung des Darlehensvertrags miteinbezogen ist, handelt es sich jedoch um einen reinen Annex des Darlehenswiderrufs (vgl. auch LG Aachen, Urt. v. 19.12.2019 – 1 O 133/19, Anlage B7). Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags besteht – auch bei mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag i.S.d. § 358 BGB – kein einheitlicher Erfüllungsort. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Rückabwicklung sich insoweit bei Vertragsschlüssen seit dem 13.06.2014 – wie vorliegend – nicht mehr nach den §§ 346 ff. BGB, sondern alleine nach § 355 Abs. 3 BGB richtet, welcher eine synallagmatische Verknüpfung der wechselseitigen Rückgewährpflichten durch eine Zugum- ZugVerpflichtung gerade nicht mehr vorsieht (vgl. auch LG Aachen, Urt. v. 19.12.2019 – 1 O 133/19, Anlage B7).
b. Gegenstand des Klageantrags zu 3. sind streitige Ansprüche des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der nach Widerruf unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte gezahlten Darlehensraten. Anspruchsgrundlage sind insoweit die §§ 812 ff. BGB (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2018 – I-9 U 89/17, BKR 2019, 35). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 29 ZPO bei einem Anspruch aus § 812 BGB überhaupt Anwendung findet, denn es besteht gerade kein einheitlicher Erfüllungsort am Belegenheitsort der Kaufsache. Ansprüche aus § 812 BGB sind am Wohnsitz des Rückgewährschuldners zu erfüllen (Palandt, 79. Auflage, 2020, BGB, § 269, Rn. 14). Erfüllungsort ist demnach der Sitz der Beklagten.
2. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth folgt auch nicht aus § 29 c ZPO.
Gemäß § 29 c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Ein Fall des § 312b BGB ist vorliegend nicht gegeben.
3. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth besteht auch nicht kraft Sachzusammenhangs.
Der Kläger stellt einen negativen Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger Verpflichtungen als auch Leistungsanträge (Antrag zu 2. und 3.) hinsichtlich bereits bezahlter Raten. Zwar beruhen alle Anträge auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, dennoch handelt es sich bei den klägerseits gestellten Anträgen um verschiedene Streitgegenstände (vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss v. 20.02.2020 – 8 O 11/20, Anlage B 5). Eine objektive Klagehäufung begründet keinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Zöller/Schultzky, ZPO, § 12, Rn. 21). Wie bereits ausgeführt ist bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen i.S.v. § 260 ZPO die örtliche Zuständigkeit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.
Auch die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierin ist lediglich geregelt, dass ein Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet, (vgl. auch LG München II, Beschluss v. 28.01.2020 – 11 O 4647/19 Fin, Anlage B 8).
4. Das Landgericht Bayreuth ist für die Klageanträge zu 2. und 3. – und somit auch den Nebenantrag zu 4. – örtlich nicht zuständig.
B.
Die Klage ist unbegründet.
Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis besteht fort, da der zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen wurde.
Dem Kläger steht zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (I.), dieses hat er jedoch nicht fristgerecht ausgeübt (II.).
Gemäß Art. 229 §§ 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 02.02.2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nichts anderes vermerkt.
I. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Ein solches Darlehen i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB ist vorliegend auch gegeben, da der Kläger bei Abschluss des Vertrags unstreitig als Verbraucher gehandelt hat.
II. Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2018 verfristet.
Dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine Abschrift des Darlehensantrags nach § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Abschrift enthält alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss an.
1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinssatz anzugeben. Die Vorschrift erfordert eine umfassende Information über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers (BeckOGK/Knops, § 492, Rn. 26). Die Angaben zum Widerrufsrecht müssen klar und verständlich sein (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 492, Rn. 29; Palandt/Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, EGBGB 247, § 6, Rn. 2). Abzustellen ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881; Palandt/Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, EGBGB 247, § 6, Rn. 2).
Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat ihre aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst.
a. Die vorliegende Widerrufsinformation unterrichtete den Kläger ausreichend klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB.
aa. Die in Rede stehende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch unklar und unverständlich, dass die Beklagte außerhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung im sonstigen Vertragstext unter Punkt C IV Ziffer 1a einzelne Modalitäten des Zustandekommens des Darlehensvertrags regelt.
Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aufgrund der in dem Abschnitt „Darlehensbedingungen“ unter der Überschrift „Zustandekommen des Vertrags“ enthaltenen Formulierungen nicht bestimmbar sei, wann es zum Vertragsschluss und somit zum Beginn der Widerrufsfrist kommt, weil die dortigen Formulierungen unverständlich seien, dringt sie damit nicht durch.
Zum einen sind Angaben zum Zustandekommen des Darlehensvertrags keine Pflichtangaben. Zum anderen sind die Ausführungen unter Punkt C IV Ziffer 1a nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist irrezuführen, wenn dort erläutert wird, dass der Vertrag durch Antrag der Darlehensnehmer und (auflösend bedingte) Annahme der Bank zustande kommt.
Im Übrigen wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH Beschluss vom 2.4.2019 – XI ZR 463/18, BeckRS 2019, 7830).
bb. Die Widerrufsinformation ist auch klar und verständlich, als dort steht, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“. Dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, BKR 2020, 30, Rn. 15 ff.).
Eine andere Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist auch nicht deshalb geboten, weil der Europäische Gerichtshof den sog. Kaskadenverweis als nicht ausreichend klar und prägnant i.S.d. Art. 10 Abs. 2 lit. p der RL 2008/48/EG erachtet (Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19).
Die Formulierung zum Fristbeginn in der Widerrufsinformation stimmt wortgleich mit dem vom Gesetzgeber selbst geschaffenen Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB überein. Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Widerrufsinformation insgesamt gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, ist eine Information, die dem Wortlaut des Musters entspricht, jedenfalls nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, denn dass der Gesetzgeber ein Muster für eine Widerrufsinformation schaffen wollte, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt, kann ausgeschlossen werden. Deshalb kann Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass über die im Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthaltenen Angaben hinaus weitere Informationen erforderlich wären, denn auch dies würde bedeuten, dass der Gesetzgeber ein Muster schaffen wollte und auch geschaffen hat, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.02.2019 – 6 U 88/18, BeckRS 2019, 3514, Rn. 9). Eine andere, richtlinienkonforme Auslegung ist nicht möglich, da dies im Ergebnis eine Auslegung contra legem wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 – 6 U 88/18, BeckRS 2019, 3514, Rn. 15).
b. Der Kläger ist auch nicht deshalb fehlerhaft über sein Widerrufsrecht informiert worden, weil unter Punkt C) IV. Darlehensbedingungen unter Ziffer 1 h des streitgegenständlichen Vertrags nicht der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Wortlaut des § 13 BGB enthalten ist.
Die in Rede stehende Passage ist nicht in der eigentlichen Widerrufsinformation enthalten, sondern in den davon zu unterscheidenden sonstigen Darlehensbedingungen. Eine für sich genommen ordnungsgemäße Widerrufsinformation wird aber nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, nicht als Bestandteil der Widerrufsinformation gekennzeichneten Stelle einen inhaltlich unzutreffenden Zusatz enthalten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.11.2019 – I-17 U 4/19, Anlage B 6).
Zwar ist gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB darüber aufzuklären, ob ein Widerrufsrecht besteht (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, § 491a, Rn. 33). Die Wiedergabe des Verbraucherbegriffes ist insoweit jedoch nicht erforderlich und fällt auch nicht unter die sonstigen Pflichtangaben im Sinne von Art. 247 §§ 6 bis 13 BGB. Im Übrigen hat sich der Verbraucherbegriff, d.h. die Rechtslage, durch die Einführung von „überwiegend“ in den Gesetzestext nicht geändert (Palandt/Ellenberger, 79. Aufl. 2020, § 13, Rn. 1).
c. Der Kläger ist desweiteren nicht deshalb unrichtig über sein Widerrufsrecht belehrt worden, weil in der Widerrufsinformation der Beklagten nicht nur der KfZ-Kaufvertrag, sondern auch vom Kläger nicht abgeschlossene Verträge (Händler-Service-Leistungen, … Versicherung, …) bzw. der Vertrag über eine Ratenschutzversicherung als verbundene Verträge i.S.d. § 358 BGB behandelt werden, obwohl es sich insoweit nur um zusammenhängende Verträge handeln würde bzw. handelt.
Die Belehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil Verträge genannt sind, die der Kläger unstreitig nicht abgeschlossen hat. Der durchschnittliche Verbraucher weiß, was er abgeschlossen hat und was somit einschlägig ist.
Es schadet auch nicht, dass der vom Kläger erklärte Beitritt zur Ratenschutzversicherung als verbundener Vertrag behandelt wird. Durch die in der Widerrufsinformation verwandte Formulierung hat die Beklagte angeboten, den benannten Vertrag im Falle der Rückabwicklung des Darlehensvertrags wie einen verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 BGB zu behandeln (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juni 2019 – 17 U 158/18 -, Rn. 52, juris; Urt. v. 08.11.2019 – I -17 U 4/19, Anlage B6), was eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellt (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 30.01.2018 – 6 O 358/17 Bm, BeckRS 2018, 738).
d. Der Kläger ist auch nicht deshalb unrichtig über sein Widerrufsrecht belehrt worden, weil in dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ der Widerrufsinformation zunächst darauf hingewiesen wird, dass der Darlehensnehmer das Darlehen für den Fall, dass es zum Zeitpunkt des Widerrufs schon ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen ist und dass er für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins in Höhe von 0,69 € pro Tag zu entrichten hat.
Die dahingehende Belehrung des Verbrauchers ist für den Grundfall eines allgemeinen Verbraucherdarlehens ohne damit verbundene Verträge gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB gesetzlich vorgeschrieben.
Auch im vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.10.2019 – 6 U 225/18, BeckRS 2019). Der Verbund ändert nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft (Palandt, 79. Augl. 2020, § 358, Rn. 19).
Auch steht dem Darlehensgeber auch im Verbund für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 15.10.2019 – 6 U 225/18, BeckRS 2019; OLG Stuttgart, Urt.v. 28.05.2019 – 6 U 78/18, NJW-RR 2019, Rn. 47 ff.). Die Vorschrift des § 358 Absatz 4 Satz 4 BGB, wonach Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags ausgeschlossen sind, gilt nur für den Fall des § 358 Abs. 1 BGB, das heißt bei Widerruf des finanzierten Vertrags (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt.v. 28.05.2019 – 6 U 78/18, NJW-RR 2019, Rn. 49).
Vorliegend wird unter dem letzten Spiegelstrich zu der nachfolgenden Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in der Widerrufsinformation der Beklagten darauf hingewiesen, dass dann wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags auch an den weiteren Vertrag nicht mehr gebunden ist und das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, der Darlehensgeber im Verhältnis zu dem Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt.
Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juni 2019 – 17 U 158/18 -, Rn. 51, juris).
Der von der Beklagten gewählte Aufbau der Widerrufsinformation entspricht zudem dem Aufbau des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB. Ein Unternehmer ist nicht gehalten, genauer als der Gesetzgeber selbst zu formulieren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.11.2019 – I -17 U 4/19, Anlage B6).
e. Es kann dahinstehen, ob die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB eingreift, da die Widerrufsinformation der Beklagten auch schon unabhängig hiervon keine Fehler aufweist.
2. In dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag waren auch die sonstigen gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 -13 EGBGB als Voraussetzung für das Inlaufsetzen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
a. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Angabe des Verzugszinssatzes sowie die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung.
Nachdem die Beklagte auf die Geltendmachung von Verzugszinsen verzichtet (vgl. Seite 7 des Antragsformulars unter Ziffer 1 gb)) musste sie auch nicht über einen Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung aufklären.
Der Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB kann zudem nicht entnommen werden, dass ein Verzugszinssatz auch für die Zeit nach Ende des Vertrags anzugeben ist. Nach Sinn und Zweck und nach dem Sachzusammenhang dieser Regelung sollen nur die Folgen eines Verzuges mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Darlehensnehmers aus dem Kreditvertrag während der Vertragslaufzeit erfasst sein und ein Verzug des Darlehensnehmers mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen außerhalb dieser Laufzeit – wie insbesondere auch für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags – deshalb den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Informationspflichten von vornherein nicht unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf v. 08.11.2019 – I-17 U 4/19, Anlage B 6).
b. Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt.
Der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist eindeutig. Die Vorschrift fordert einen Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan. Ihr kann nicht entnommen werden, dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung dahingehend, dass ein Tilgungsplan gegebenenfalls unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei, erforderlich ist.
Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“ … können… jederzeit … verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Voraussetzungen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (OLG Stuttgart, Urt.v. 15.10.2019 – 6 U 225/18, BeckRS 2019, 24594, Rn. 46).
c. Auch die Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag begegnen keinen Bedenken.
aa. Die Beklagte hat auf Seite 6 des Antragsformulars unter Punkt C) IV. Darlehensbedingungen unter Ziffer 1 d darauf hingewiesen, dass beide Vertragspartner den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen können, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund vorliegt und wann eine Fristsetzung oder Abmahnung erforderlich ist. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist die Belehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil die Norm des § 314 BGB nicht benannt ist. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehört bei befristeten Verträgen schon nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 (463)).
bb. Nicht erforderlich ist zudem, dass explizit im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeiten dort zu nennen ist, wohin die Kündigung zu senden ist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann die Anschrift der Beklagten der ersten Seite des Darlehensantrags entnehmen.
d. Soweit der Kläger meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch.
Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parametern in groben Zügen benennt (BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 11/19, BeckRS, 33010). Die Beklagte hat in der Belehrung unter nicht nur auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ Bezug genommen, sondern auch eine Aufzählung der wesentlichen, für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgeblichen Faktoren mit einer Kappungsgrenze nach oben vorgenommen. Es bedarf nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (BGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58f). Dies entspräche zum einen nicht Sinn und Zweck der Regelung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (OLG Düsseldorf, aaO) zum anderen trüge es zu Verständlichkeit und Klarheit nicht bei (BGH, aaO).
C.
Da bereits kein Hauptantrag durchdringt, besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 5.)
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.