Bankrecht

Einsichtsrecht bei berechtigtem Misstrauen in die Geschäftsführung eines Immobilienfonds

Aktenzeichen  10 HK O 23409/15

Datum:
8.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB HGB § 166
BGB BGB § 133, § 157, § 242, § 280, § 286

 

Leitsatz

Es begründet den Verdacht einer unredlichen Geschäftsführung, wenn Jahresabschlüsse über einen längeren Zeitraum nicht aufgestellt werden. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, …, Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
a)die Objektwertgutachten bezgl. der Immobilie Bürokomplex … mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, …, L-1822 Luxemburg, insbesondere das Marktwertgutachten von … vom 28.11.2008 und die jährlich gemäß den Finanzierungsverträgen fortlaufend zu erstellenden Gutachten, insbesondere das Bewertungsgutachten von DTZ bezogen auf Dezember 2011, das Bewertungsgutachten von … bezogen auf den Stichtag 31.12.2012 sowie das Bewertungsgutachten von … bezogen auf den Stichtag 01.05.2014,
b)die TÜV-Berichte, die im Rahmen der Auseinandersetzung bzgl. Der an der Immobilie Bürokomplex … mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, …-1822 Luxemburg, vorliegenden Baumängel erstellt wurden.
c)die Baugenehmigungen bzgl. Der Immobilie Bürokomplex „An der Drosbach“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, …
d)den Generalmietvertrag zwischen … S.C., Luxemburg und … über Flächen in der Immobilie Bürokomplex … mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, …, L-1822 Luxemburg,
e)die Unterlagen zu den rechtlichen Auseinandersetzungen der … mit Dritten, insbesondere … Luxemburg, … (Luxembourg) … Luxemburg, dem Generalübernehmer … Luxemburg und …
f)den Generalübernehmervertrag der … Luxemburg mit der … Luxemburg, über die schlüsselfertige Errichtung der Immobilie Bürokomplex „…“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, …
g)die Darlehensverträge der …, Luxemburg mit dem Bankenkonsortium bestehend aus der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und der Bayerischen Landesbank bzw. der … bezüglich des zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie Bürokomplex „…“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, … aufgenommenen Darlehens, sowie die Korrespondenz der … mit den finanzierenden Banken bezüglich der von diesen gerügten Covenantverletzungen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 € zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Das Landgerichts München I ist sachlich zuständig.
Nach Auffassung der Kammer ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß §§ 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 GVG, 375 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB nicht gegeben. Denn der Kläger stützt die Klageansprüche auch auf § 15 Abs. 1 und 5 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB und macht somit auch vertragliche und nicht lediglich gesetzliche Ansprüche geltend. Das Amtsgericht wäre nur bei einem unmittelbaren gesetzlichen Anspruch aus § 166 Abs. 3 HGB ohne vertragliche Grundlage sachlich zuständig. Stützt der Kläger – wie hier – in demselben Verfahren seinen Anspruch sowohl auf § 166 Abs. 1 HGB als auch auf § 166 Abs. 3 HGB, so ist ohnehin anerkannt, dass das Prozessgericht für beide Ansprüche sachlich zuständig ist (vgl. Baumbach/Hopt 36. Auflage 2014, § 166 HGB, Rdnr 14).
II.
Die Klage ist im Hauptantrag zu 1) vollumfänglich begründet, denn der Kläger kann von der Beklagten aus § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB Einsicht in die von ihm im Hauptantrag zu 1) genannten Unterlagen verlangen.
Das Klagebegehren ist auch nicht rechtsmissbräuchlich weil der Kläger beim Landgericht Düsseldorf, Az. 10 O 515/14 im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Beklagten abstrebt. Denn der Ausgang dieses Verfahrens ist ungewiss.
1. A) In § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sind Einsichtsrechte betreffend Unterlagen der Tochter- und Enkelgesellschaften der Beklagten speziell abschließend geregelt, weshalb § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, auf den die Kammer im Falle der Nichtexistenz des § 15 Abs. 5 das streitgegenständliche Einsichtsrecht aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung der Gesellschaften gestützt hätte, auf die streitgegenständlichen Unterlagen nicht anwendbar ist.
B) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB liegen vor.
aa) Bei der Objektgesellschaft handelt es sich um eine Enkelgesellschaft der Beklagten.
bb) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB liegt vor. Ein solcher ist zu bejahen, bei konkreter Gefährdung der Interessen des Kommanditisten, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist, bei begründetem Verdacht nicht ordnungsmäßiger Geschäfts- oder Buchführung, bei Verweigerung oder längerer Verzögerung der Kontrolle nach § 166 Abs. 1. Im vorliegenden Fall ist aus einer Reihe von Gründen Misstrauen des Klägers gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten gerechtfertigt.
(1) Anlass zu begründetem Misstrauen gibt zum einen die bis heute nicht erfolgte Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, obwohl dies sowohl nach §§ 264 a, 264 Abs. 1 Satz 3 HGB als auch nach § 12 Abs. 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags bis 30.06.2015 hätte geschehen müssen. Dass die Geschäftsführung damit ihrer gesetzlichen bzw. vertraglichen Pflicht, die noch dazu eine wesentliche ist, nicht nachkommt, begründet den Verdacht einer unredlichen Geschäftsführung. Mit der Nichterstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 geht der Umstand einher, dass die den Gesellschaftern zur Verfügung gestellten Informationen für die Ausübung der Gesellschafterrechte unzureichend sind. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung und über die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags.
(2) Das Misstrauen des Klägers gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten ist zum anderen auch deshalb begründet, weil die Gefahr der Verfolgung eigener Interessen durch die Geschäftsbesorgerin besteht.
(a) Angesichts dessen, dass die Beklagte sich bereits im Rahmen der Veräußerung ihrer Anteile eines von der Geschäftsbesorgerin erstellten Prospekts bedient hat und das Landgericht München I in seinem Urteil vom 03.09.2015 zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser Prospekt fehlerhaft war, hat der Kläger Anlass zu der Annahme, die Geschäftsbesorgerin versuche ihm im Rahmen der Geschäftsführung der Beklagten das Einsichtsrecht zu verweigern, weil durch die Einsichtnahme Informationen bekannt werden könnten, auf welche in Zukunft Prospekthaftungsansprüche gegen die Geschäftsbesorgerin gestützt werden könnten. Es besteht daher die Gefahr, dass die Geschäftsbesorgerin eigene Interessen und mithin nicht die Interessen der Gesellschafter der Beklagten verfolgt.
(b) Die Gefahr der Verfolgung eigener Interessen durch die Geschäftsbesorgerin besteht auch deshalb, weil die Objektgesellschaft zur Finanzierung des Investitionsvorhabens Fremdkapital im großen Umfang bei einem Bankenkonsortium aufgenommen hat, dem auch die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale angehört, welche ihrerseits eine Kommanditbeteiligung an der Geschäftsbesorgerin sowie 49,34 % der Anteile an der Komplementärin der Geschäftsbesorgerin hält und daher erheblichen Einfluss auf die Geschäftsbesorgerin hat. Der Kläger hat daher gewichtigen Grund zu der Annahme, dass die Geschäftsbesorgerin insbesondere in Verhandlungen zwischen der Beklagten als mittelbarer Hauptgesellschafterin der Objektgesellschaft und den Fremdkapital gebenden Banken nicht in erster Linie die Interessen der Gesellschafter der Beklagten, sondern vielmehr eigene Interessen, nämlich diejenigen ihrer eigenen (mittelbaren) Gesellschafterin, Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, vertritt.
cc) Die vom Kläger im Hauptantrag zu I genannten Unterlagen sind zur sachgerechten Ausübung des Kontrollrechts im Sinne von § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB erforderlich. Es handelt sich bei den begehrten Unterlagen mithin um „sonstigen Aufklärungen“ bzw. um „Bücher und Papiere“ im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB.
(1) Die vom Kläger begehrten Objektwertgutachten bezüglich des Fondobjekts, insbesondere das Marktwertgutachten von … vom 28.11.2008 und die jährlich gemäß den Finanzierungsverträgen fortlaufend zu erstellenden Gutachten, insbesondere das Bewertungsgutachten von DTZ bezogen auf Dezember 2011, das Bewertungsgutachten von … bezogen auf den Stichtag 31.12.2012 sowie auf den Stichtag 01.05.2014 sind zur sachgerechten Ausübung des Kontrollrechts erforderlich. Grund hierfür ist, dass das Aktivvermögen der Beklagten fast ausschließlich aus den von ihr gehaltenen Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft besteht und diese wiederum zu 99,995 % an der Objektgesellschaft, die Eigentümerin des Fondobjekts ist, beteiligt ist. Der Wert der Beteiligung des Klägers hängt damit vom Wert des Fondobjekts ab. Nur durch Einsicht in die genannten Objektwertgutachten kann der Kläger das ihm aus § 5 gemäß Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB zustehende Kontrollrecht sachgemäß ausüben, zumal der Wert des Fondobjekts offensichtlich massiv gesunken ist.
(2) Dasselbe gilt hinsichtlich der TÜV-Berichte, die im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen der Objektgesellschaft und dem Generalübernehmer … Luxemburg bezüglich der an dem Fondobjekt vorliegenden Baumängel erstellt wurden. Das Vorhandensein von Baumängeln hat wesentlichen Einfluss auf den Verkehrswert des Fondobjekts und damit auf dessen bilanzielle Erfassung.
(3) Auch die Baugenehmigungen bezüglich des Fondobjekts sind dem Kläger zur Einsichtnahme vorzulegen. Ihre Kenntnis ist zur Beurteilung der Richtigkeit des bilanziellen Wertansatzes des Fondobjekts und damit im Ergebnis zur Beurteilung des Werts der Beteiligung des Klägers erforderlich. Dies gilt vor allem deshalb, weil das Luxemburgische Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom April 2013 (Anlage K 10) zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die rechtliche Zulässigkeit der derzeitigen Nutzung zweifelhaft ist. Es besteht mithin das Risiko, dass seitens der Stadt Luxemburg ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Nutzung des Fondobjekts eingeleitet wird, dessen Ergebnis erheblichen Einfluss auf den Wert der Beteiligung des Klägers haben kann.
(4) Des Weiteren ist auch die Einsichtnahme in den Generalmietvertrag zwischen der Objektgesellschaft und der … Luxemburg über Flächen in der Immobilie Bürokomplex „…“ mit Tiefgaragen und Außenstellplätzen zur sachgerechten Ausübung des Kontrollrechts erforderlich. Der Stand der Vermietung und der Inhalt des Generalmietvertrags haben wesentlichen Einfluss auf den Wert des Fondobjekts und damit mittelbar auf den Wert der Beteiligung des Klägers an der Beklagten.
(5) Weiterhin ist der Kläger berechtigt, von der Beklagten die Vorlage der Unterlagen zu den rechtlichen Auseinandersetzungen der Objektgesellschaft mit Dritten, insbesondere mit der …, Luxemburg, … (Luxembourg) … Luxemburg, mit dem Generalübernehmer … und mit … zu verlangen. Rechtliche Streitigkeiten können erheblichen Einfluss auf den Jahresabschluss haben, da mit ihnen hohe Kosten verbunden sein können und das Risiko des Unterliegens im Prozess besteht. Im Rechenschaftsbericht des Jahres 2013 sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten aufgeführt, In welche die Objektgesellschaft mit Dritten verwickelt ist. Die mit diesen Rechtsstreitigkeiten verbundenen Kosten und Risiken wirken sich nicht nur unmittelbar auf Ebene der Objektgesellschaft aus, sondern haben aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Beklagten mit der Objektgesellschaft mittelbar auch Einfluss auf den Wert der Beteiligung des Klägers an der Beklagten.
(6) Zur sachgerechten Ausübung des Kontrollrechts gemäß § 166 Abs. 3 HGB ist es auch erforderlich, dass die Beklagte dem Kläger Einsicht in den Generalübernehmervertrag zwischen der Objektgesellschaft und der … über die schlüsselfertige Errichtung der Fondimmobilie gewährt. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Objektgesellschaft in einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten gerade auch mit dem Generalübernehmer befindet. Das Risiko, in diesen restlichen Auseinandersetzungen zu unterliegen, kann vom Kläger im Rahmen der Ausübung seines Kontrollrechts nur dann sachgerecht eingeschätzt werden, wenn ihm Einblick in den Generalübernehmervertrag und damit in die rechtliche Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen der Objektgesellschaft und dem Generalübernehmer gewährt wird. Angesichts der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen der Beklagten und der Objektgesellschaft wirkt sich dieser Aspekt wiederum mittelbar auf den Wert der Beteiligung des Klägers an der Beklagten aus.
(7) Schließlich ist dem Kläger auch Einsicht in die Darlehensverträge der Objektgesellschaft mit dem Bankenkonsortium, bestehend aus der Landesbank … und der Bayerischen Landesbank bzw. der … bezüglich des zur Finanzierung des Erwerbs der Fondimmobilie aufgenommenen Darlehens sowie in die Korrespondenz der Objektgesellschaft mit den finanzierenden Banken bezüglich der von diesen gerügten Covenantverletzungen zu gewähren. Die sich aus den Darlehensverträgen ergebende Zins- und Tilgungslast auf Ebene der Objektgesellschaft ist für die Bestimmung des Werts der Beteiligung des Klägers an der Beklagten von bedeutendem Einfluss, nicht zuletzt deshalb, weil es sich um Fremdkapital von erheblicher Höhe handelt (245 Mio. Euro), mit der Folge, dass auch die sich daraus ergebenden Belastungen für die Objektgesellschaft erheblich sind und diese sich wiederum mittelbar auf die Beklagte auswirken. Da eventuelle Covenantverletzungen möglicherweise zur Kündigung der Kreditverträge führen könnten und dies letztlich zur Konsequenz haben könnte, dass die diese Kredite sichernde Fondimmobilie verwertet werden müsste, steht dem Kläger auch im Hinblick auf die Korrespondenz bezüglich der gerügten Covenantverletzungen das begehrte Einsichtsrecht zu.
C) Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass die Ausübung des Einsichtsrechts in die im Hauptantrag zu I genannten Unterlagen durch den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwalt … erfolgt. In Bezug auf das Einsichtsrecht aus § 166 Abs. 3 HGB ist anerkannt, dass aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter die Verpflichtung der Gesellschaft besteht, die von dem Gesellschafter gewünschte Hinzuziehung einer von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zu dulden, falls der Gesellschafter, etwa aufgrund fehlender Sachkunde, selbst nicht in der Lage ist, sein Einsichtsrecht sachgerecht auszuüben (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 HGB, Rdnr. 6 unter Verweis auf § 118 HGB, Rdnr. 9 sowie Grunewald, Münchner Kommentar zum HGB, § 166 HGB, Rdnr. 21). Es kann daher dahinstehen, ob die ausdrückliche vertragliche Regelung des § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags nur in Bezug auf § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zur Anwendung kommt oder, ob sie auch für das Einsichtsrecht aus § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB gilt. Der Ausübung des Einsichtsrechts durch einen Rechtsanwalt steht auch nicht § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags entgegen, da hierdurch gemäß §§ 133, 157, 242 BGB nach Sinn und Zweck der Regelung die Ausübung des Einsichtsrechts nicht auf Wirtschaftsprüfer beschränkt, sondern vielmehr die Hinzuziehung sachverständiger Personen generell ermöglicht werden soll.
2. Die Klage ist im Antrag zu 5) gemäß §§ 280, 286 BGB begründet.
III.
Über die Hilfsanträge zu 2), zu 3) und zu 4) war nicht zu entscheiden, da die Klage bereist im Hauptantrag Ziffer 1 der Klage begründet ist.
IV.
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert: §§ 3, 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.


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