Bankrecht

Fehlender Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Amtshaftungsansprüchen

Aktenzeichen  M 10 K 16.5139

Datum:
22.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 40 Abs. 2 S. 1, § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 173
GVG GVG § 17 Abs. 2 S. 2, § 17b Abs. 2, § 71 Abs. 2 Nr. 2
GG GG Art. 34
RDGEG RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist den ordentlichen Gerichten zugewiesen, und zwar unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches den Zivilkammern bei den Landgerichten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 10 K 16.3385); er hat unter anderem beantragt (Nr. 3 des Klageschriftsatzes):
„Die Antragsgegnerin hat wegen seiner dreisten Dienstverletzung einen immateriellen Schadensersatz in Form einer Amtshaftungsklage als Wiedergutmachung an den Antragsteller in Höhe von 25.000,- EUR ab dem 15. Juli 2016 zu bezahlen, wobei der Betrag mit 8% Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.“
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Abtrennung und Verweisung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs an das zuständige Landgericht angehört.
Mit Beschluss vom 14. November 2016 wurde vom Ausgangsverfahren M 10 K 16.3385 der Klageantrag zu 3. abgetrennt und hat das neue Az. M 10 K 16.5139 erhalten.
II.
Mit dem abgetrennten Klageantrag Nr. 3 begehrt der Kläger sinngemäß Schadensersatzleistungen wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzungen durch Bedienstete des Beklagten.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist insoweit nicht eröffnet. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB, § 17 Abs. 2 S. 2 GVG). § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG weist derartige Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich und unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches den Zivilkammern bei den Landgerichten zu.
Nach Anhörung der Beteiligten ist der Rechtsstreit daher an das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Landgericht München I zu verweisen.
Als unselbständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.


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